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Ukrainischer Fluchtling nach dem visumfreien Aufenthalt (Gelesen: 1.193 mal)
Makkitotosimew
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i4a rocks!


Beiträge: 11

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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24.05.2022 um 10:02:11
 
Hallo zusammen,
bitte um Unterstützung bei dem Sonderfall.
Eine UA Familie ist am Anfang des Krieges nach Deutschland eingereist. Eine Weile später hat der Familienvater alleine in ein anderes EU-Land ausgereist, hat sich dort angemeldet, aber keinen Status und keine Leistungen beantragt.
Die Familie hat §24 in Deutschland beantragt aber noch nicht bekommenn, nicht mal eine Fiktionsbescheinigung. (Die lokale ABH ist sehr überdurschschnittlich langsam, die meisten Fluchtlinge in dem Ort mussten ihre Anträge per Post einreichen und haben noch keine Fiktionsbescheinigung bekommen können, geschweige den AT).
Nun will bzw. muss der Familienvater nach Deutschlnd zurück zur Familie.  Seine 3 visumfreie Monate im Schengenraum laufen bald ab. Wäre er dann "illegal"? Darf er trotzdem §24 in Deutschland beantragen?
Oder soll es unbedingst vor dem Ablauf der 3 Monate den Antrag in Deutschland stellen? Kann er den Antrag per Post schicken, noch bevor er physisch in DE ist?
Was ist der beste Weg und wewlche Schwierigkeiten können vorkommen?
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 24.05.2022 um 12:02:22
 
In Deutschland sind alle ukrainischen Flüchtlinge (egal ob Ukrainer:innen oder Ausländer:innen) bis 31. August legal. Er soll einfach den Antrag schreiben und in den Briefkasten stecken.
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Makkitotosimew
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i4a rocks!


Beiträge: 11

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 24.05.2022 um 12:16:20
 
Danke
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