Unidentified Mysterious Dude schrieb am 22.05.2022 um 22:24:11:Person A (Nicht-EU-Bürger) hat Reisepass verloren und muss nachweisen,
Das sagt wer und auf welcher Rechtsgrundlage?
Unidentified Mysterious Dude schrieb am 22.05.2022 um 22:24:11:nachweisen, dass Sie ... den Schengen-Raum nicht länger als 6 Monate am Stück verlassen hat
Welche Relevanz hätte ein solcher Beleg.
Falls es hier darum geht, dass ein Erlöschen des bisherigen Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Zi. 7
AufenthG ausgeschlossen werden soll, wäre ein solcher Nachweis untauglich.
Denn auch ein Aufenthalt von mehr als sechs Monaten z.B. in anderen Schengen-Staaten - z.B. durch eine theoretische Rundreise CZE-HUN-AUT-CHE-FRA-BEL-NED mit je genau einem Monat Aufenthalt würde zu einem solchen Erlöschen führen.
Dass eine solche Rundreise nur mit einem deutschen nationalen
AT unzulässig wäre, braucht nicht diskutiert zu werden - mangels offensichtlicher Belege für die jeweiligen Voraufenthalte wäre sie vermutlich technisch machbar.
Ich würde um des lieben Friedens willen vermutlich all das anbieten, was Du oben als Möglichkeiten angeführt hast.
Anbieten - nicht gleich alles vorlegen!!!
Im Übrigen würde ich darauf verweisen, dass die erforderliche Mitwirkung des Ausländers nach § 82
AufenthG fordert
Zitat:seine Belange und für ihn günstige Umstände, ... unverzüglich geltend zu machen
Das schließt nicht ein, alle
auch nur theoretisch denkbaren für ihn ungünstige Umstände auszuschließen oder gar Beweise für deren Fehlen zu erbringen.