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familienzusammenführung zum deutschen Kind Voraussetzungen (Gelesen: 2.925 mal)
med_louizario
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19.05.2022 um 22:37:10
 
Hallo Zusammen,
Ich seit 2016 in Algerien lebend und arbeitend, verheiratet mit Algerierin, zusammen haben wir 2 Kinder (mit DE Pässe). Damals habe ich mich in Deutschland abgemeldet.
Wir leben jetzt alle in Algerien zusammen, unsere Rückkehr nach Deutschland war im Oktober geplant.

seit 21/02/2022 bin ich wieder in Deutschland gemeldet, die Anmeldebescheinigung habe ich mit der Hilfe einen Kumpel erledigen Können. ohne Mietvertrag aber mit der Zustimmung von Wohnungseigentümer.

mein Arbeitsort & Wohnort ist immer noch in Algerien geblieben, da ich noch mit meinem jetzigen Arbeitgeber vertraglich bis Dezember 2022 verbunden bin.

Am 21/03/2022 hat meine Frau die FZF zum Deutschen Kind beantragt, als Nachweis sollten wir die DE Pässe unsere Kinder, die Anmeldebescheinigung, Heiratsurkunde usw. vorgelegen (es war alles was die Deutsche Botschaft in Algier verlangt hat).
Heute bekomme ich von der zuständigen ABH einen Brief, um weiteren Bearbeitung des Antrages verlangen sie von mir folgendes:
Nachweis über ausreichenden Wohnraum (vom Vermieter ausgefüllt und unterschreiben).
Mietvertrag.
Arbeitsvertrag.
Nachweis zum Lebensunterhalt.

Meine Fragen sind :
darf die ABH die oben genannten Nachweise von mir Verlangen?
Falls ich keinen Nachweis vorlegen könnte, würden sie den Antrag ablehnen?
Soll ich jetzt die ABH kontaktieren, um den Fall zu erklären?

Hat jemanden eine Idee was wir jetzt machen können.
Ich brauche dringend Beratung.
Viele Grüße
S.M
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Aras
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Antwort #1 - 20.05.2022 um 00:04:43
 
Nein dürfen sie nicht. Du sagst denen dass die Kinder deutsch sind.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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med_louizario
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Antwort #2 - 20.05.2022 um 12:47:32
 
Danke für die schnelle Antwort.
Eigentlich weiss die ABH ,dass den Antrag für FZF zum Deutschen Kinder ist, wir haben die Kopien von unserem Kinder Pässe  in Algerien abgegeben.
Wie soll ich jetzt vorgehen?
Danke im Voraus
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reinhard
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Antwort #3 - 20.05.2022 um 13:16:41
 
med_louizario schrieb am 20.05.2022 um 12:47:32:
Eigentlich weiss die ABH ,dass den Antrag für FZF zum Deutschen Kinder ist, wir haben die Kopien von unserem Kinder Pässe  in Algerien abgegeben.


Nein, das weiß die ABH nicht. Sie könnten es wissen, wenn sie die zugeschickten Unterlagen gelesen haben. War wohl keine Zeit.


Zitat:
Wie soll ich jetzt vorgehen?


So wie Aras oben geschrieben hat: Du teilst ihnen mit, dass es sich um eine FZF der Mutter zu den deutschen Kindern handelt und Du niemandem irgendwelche Unterlagen schuldest.
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med_louizario
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Antwort #4 - 02.06.2022 um 12:00:13
 
Hallo nochmal,
ich habe letzte Woche die ABH angeschrieben und den Sachbearbeiter erklärt, dass die von ihm verlangten unterlagen bei dem Familiennachzug zu Dt.  Kindern nicht erforderlich sind.
Ich habe darz noch die Pässe und die Meldebescheinigung geschickt.
Heute kam seine Antwort:

``Die Begründung der von mir angeforderten Unterlagen liegt darin, dass der im Antrag angegebene Wohnort gegeben und die hier liegende Zuständigkeit erfüllt wird. Im Hinblick darauf ist zu achten, dass den zuziehenden Ast. nicht in die Obdachlosigkeit einreist.
Ebenfalls ist für mich zu prüfen, dass die Ast. bei Einreise über eine Krankenversicherung verfügt. Insofern kann ich bei einer Erwerbstätigkeit davon ausgehen, dass die Ast. Familienversichert ist.
In der Vergangenheit hat es öfter dazu geführt das beide o.g. Problematiken in Erscheinung getreten sind und da dies dahingehend zu prüfen ist.
Um auf den Sachverhalt zurückzukommen, bitte ich um den schriftlichen Nachweis Ihrer zukünftigen Wohnung, sowie den Nachweis wie Ihre Frau künftig Krankenversichert werden soll´´

Ich verstehe jetzt wirklich nicht warum die Rede über eine Krankenversicherung ist?
Meine frau ist noch in Algerien, und sie hat keinen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gemacht, damit er nach KV nachfragt. es ging nur um einen D visum.
Reicht nicht die Meldebescheinigung als Nachweis meiner zukünftigen Wohnung aus?
vielen Dank im Voraus für ihre Hilfe.
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Antwort #5 - 02.06.2022 um 12:32:13
 
Das sind fadenscheinige Argumente. Kein gesicherter Lebensunterhalt bedeutet auch kein Nachweis einer Wohnung oder einer Krankenversicherung.

Da nimmt sich jemand wieder wichtiger als er ist.

Wie gehabt: Nichts vorlegen, was nicht vom Gesetz gefordert wird.
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Aras
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Antwort #6 - 02.06.2022 um 13:28:53
 
Ich würde an deiner Stelle eine E-Mail an den Bürgerservice des Auswärtigen Amtes schreiben.

https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/buergerservice-faq-kontakt


E-Mail-Adresse lautet: buergerservice@diplo.de

Und da sagst du unter Angabe des Visumantragsnr. (siehe Barcode von der Antragsbestätigung, die die Botschaft/das Konsulat deiner Frau gegeben hat) dass die Zustimmung der Ausländerbehörde nicht erfolgt, weil Wohnraum und Krankenversicherungsnachweise gefordert werden, obwohl es keine gesetzlichen Ermächtigung für die Ausländerbehörde gibt nach dem gesicherten Lebensunterhalt zu fragen, da es sich um eine Familienzusammenführung zum deutschen Kind geht. Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde ist geklärt, da die Adresse wo deine Frau mit Kind wohnen werden, die von dir gemeldete Wohnung in dem Kreis ist.

Darum solle doch das Auswärtige Amt auf die Ausländerbehörde einwirken und das Problem lösen, da deine Frau das Visum schon vor fast 3 Monaten beantragt hat und du endlich dein Kind sehen willst.

Damit das schneller bearbeitet wird würde ich als Betreff der E-Mail

AV Algier, Visumantragnr: [Visaantragsnr.], [Vor- und Nachname deiner Frau], FZF zum deutschen Kind, ABH [Dein Wohnort] verzögert Zustimmung

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Antwort #7 - 02.06.2022 um 13:49:07
 
Vielen Dank für Ihre Beratung,

Darum solle doch das Auswärtige Amt auf die Ausländerbehörde einwirken und das Problem lösen, da deine Frau das Visum schon vor fast 3 Monaten beantragt hat und du endlich dein Kind sehen willst
.
Spielt hier eine Rolle dass wir alle zusammen M+F+2K immer noch in Algerien leben?
Weil ich noch bis Ende des Jahres in Algerien arbeiten werde.

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Antwort #8 - 02.06.2022 um 14:01:03
 
Ach, das hab ich garnicht gelesen. Tja dann würde ich das natürlich weglassen.

Aber trotzdem soll das AA auf die ABH einwirken und das Problem lösen.

Der Hintergrund ist, dass das AA die Mutter des Verfahrens ist. Du würdest ja auch das Auswärtige Amt bei Visumablehnung verklagen und nicht die Ausländerbehörde. Darum ist das Auswärtige Amt auch nicht daran interessiert, dass der Antrag abgelehnt wird, weil die Ausländerbehörde die Zustimmung rechtswidrig verweigert, und dann vor dem Verwaltungsgericht Berlin verklagt wird und offensichtlich verlieren würde.
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Antwort #9 - 02.06.2022 um 14:01:24
 
med_louizario schrieb am 02.06.2022 um 13:49:07:
Spielt hier eine Rolle dass wir alle zusammen M+F+2K immer noch in Algerien leben?

Nur insoweit, als das Visum derzeit nicht erteilt werden kann, da eine Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland nicht unmittelbar bevorsteht.

An der falschen Auffassung der Ausländerbehörde ändert das nichts.
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Antwort #10 - 05.06.2022 um 14:27:53
 
Zitat:
Nur insoweit, als das Visum derzeit nicht erteilt werden kann, da eine Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland nicht unmittelbar bevorsteht.

An der falschen Auffassung der Ausländerbehörde ändert das nichts.

Hallo nochmal,
Ich habe das Auswärtiges Amt heute angeschrieben, ich hoffe es wird nicht lange dauern bis sie auf ABH einwirken.
Soll ich jetzt den Sachabearbeiter kontaktieren, oder lieber auf sein Mail nicht reagieren?
Danke im Voraus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 05.06.2022 um 14:30:27
 
Ich sehe keine Basis für eine weitere konstruktive Diskussion mit diesem Sachbearbeiter. Was tun kannst, ist dich an die für diese Ausländerbehörde zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. Die können eigentlich noch besser als das AA auf die ABH einwirken.
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Antwort #12 - 05.06.2022 um 15:23:24
 
Zitat:
Ich sehe keine Basis für eine weitere konstruktive Diskussion mit diesem Sachbearbeiter. Was tun kannst, ist dich an die für diese Ausländerbehörde zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. Die können eigentlich noch besser als das AA auf die ABH einwirken.

Was wäre die zuständige Aufsichtsbehörde für Ausländerbehörde Wetteraukreise Friedberg?
Danke nochmal
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Antwort #13 - 05.06.2022 um 15:25:24
 
med_louizario schrieb am 05.06.2022 um 15:23:24:
Was wäre die zuständige Aufsichtsbehörde für Ausländerbehörde Wetteraukreise Friedberg?
Danke nochmal

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Antwort #14 - 05.06.2022 um 15:31:36
 
med_louizario schrieb am 05.06.2022 um 15:23:24:
Was wäre die zuständige Aufsichtsbehörde für Ausländerbehörde Wetteraukreise Friedberg?

Das Regierungspräsidium Darmstadt: https://rp-darmstadt.hessen.de/gesellschaft-und-integration/migration/
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