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Aufenthaltstitel nach 19d (Gelesen: 1.541 mal)
wstsfd
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltstitel nach 19d
16.05.2022 um 15:37:09
 
Hallo zussamen,

ich möchte nun eine Frage stellen bzlg. Aufentaltstitel nach 19d.

Ich werde vorausichtlich einen Aufenthaltstitel nach 19d erhalten (aktuell besitze ich eine Duldung nach 60d)

Ab wann habe ich dann Anspruch auf Niederlassungserlaubnis?

Ich habe in Deutschland studiert zwischen 04.2016-04.2019 an der Uni. Zwischen 10.2015-03.2016 habe ich Sprache gelernt in DE. Danach 18 monate Arbeitssuchende Visum.

Wegen Überschreitung der 18-Monate Arbeitssuchenden Visum bin ich in Duldungsstatus gerutscht und nun werde ich 19d bekommen weil ich eine Arbeit gefunden habe.

Darf ich mit 19d eigentlich zurück nach China reisen sowie in EU-Inland reisen oder?

VG
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reinhard
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Antwort #1 - 16.05.2022 um 15:50:23
 
Mit einer Duldung nach § 60d Aufenthaltsgesetz (Beschäftigungsduldung) soll man eigentlich den Arbeitsplatz 48 Monate lang haben und dann – bei weiter bestehender Arbeit – eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b erhalten.

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d ist eigentlich für Geduldete mit einer Duldung nach § 60c (Ausbildungsduldung) gedacht.

Ansonsten: Anspruch hat Du bei anerkannter Qualifikation, wenn Du die Arbeit 24 Monate ausgeübt hast. Ist die Qualifikation für diese Arbeitsstelle nicht anerkannt, hast Du den Anspruch erst nach 36 Monaten.

Falls die Arbeit Deinem Studienabschluss entspricht, musst Du also 24 Monate arbeiten.

Mit einer Aufenthaltserlaubnis und Deinem Pass darfst Du in alle Länder reisen, in die Du reisen darfst (für einige brauchst Du ein Visum). Du darfst zurückreisen nach Deutschland, wenn Du weniger als 6 Monate weg warst.
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« Zuletzt geändert: 16.05.2022 um 18:26:15 von reinhard »  
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Bayraqiano
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Antwort #2 - 16.05.2022 um 16:13:08
 
reinhard schrieb am 16.05.2022 um 15:50:23:
Mit einer Duldung nach § 19d Aufenthaltsgesetz (Beschäftigungsduldung) soll man eigentlich den Arbeitsplatz 48 Monate lang haben und dann – bei weiter bestehender Arbeit – eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b erhalten.

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d ist eigentlich für Geduldete mit einer Duldung nach § 60c (Ausbildungsduldung) gedacht..


Das ist beides schlichtweg falsch und hat nichts mit der tatsächlichen Rechtslage zu tun. Die AE 19d wird verlängert, woher soll die Duldung für 25b kommen?! 

Die NE richtet sich im Fall von § 16d nach der allgemeinen Regelung des § 9 Abs. 2 AufenthG. Problematisch werden die zwischenzeitlichen Duldungen sein, weil der rechtmäßige Aufenthalt unterbrochen wurde. 
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reinhard
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Antwort #3 - 16.05.2022 um 18:26:51
 
Stimm, aber ich bezog mich auf seine Aussage, dass er eine Duldung nach § 60 d (19 d war ein Schreibfehler) hat.
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wstsfd
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Antwort #4 - 16.05.2022 um 22:35:17
 
war ein Typo, ich besitze nun eine Duldung nach 60a

Optimale Lösung wäre von 19d zu blaue Karte zu wechseln wenn es möglich ist, aber dazu habe ich keinen Urteil gefunden online. (ich entspreche allen Voraussetzungen der Blaue Karte)
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 16.05.2022 um 22:37:54
 
Bitte unterlasse CrossPostings.

Hier ist dein Original Thread und führe den doch einfach weiter anstatt von reinhard und Bayraqiano wie bei ner Beschäftigungstherapie doppelt zu beschäftigen.

Hier der Link zum ursprünglichen Thread:
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1642676817/15#15
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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