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eAT (unbefristet) Gueltigkeit während und nach längerer Abwesenheit (Gelesen: 640 mal)
Themen Beschreibung: Einreise, Aufenthalt in D mit eAT aber ohne aktuellen Wohnsitz
FrankK
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Darmstadt, Hessen, Germany
Darmstadt
Hessen
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag eAT (unbefristet) Gueltigkeit während und nach längerer Abwesenheit
13.05.2022 um 10:24:48
 
Liebe Experten,
selbstredend habe ich versucht über die Suche Informationen zu meinen Fragen zu finden. Leider war ich nicht erfolgreich. Deswegen möchte ich gern zu nachfolgend beschriebener Situation explizit euer Wissen in Anspruch nehmen.

Wir werden am Ende des Jahres für längere Zeit Deutschland verlassen (müssen). Der gesundheitliche Zustand eines nahen Familienangehörigen im Drittstaat erzwingt unsere dortige Anwesenheit. 

Ich selbst bin deutscher Staatsbürger, unsere Kinder haben beide Pässe, meine Frau ist Drittstaatlerin. Meine Frau ist seit Mitte 2008 mit mir verheiratet und lebt seitdem ununterbrochen mit mir in Deutschland. Sie bekam im Juli 2008 ihre zunächst befristete Aufenthaltsgenehmigung für 3 Jahre, ab Mitte 2011 dann die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung/Niederlassungserlaubnis. Die aktuelle eAT - Card ist bis 04/2032 gültig.

Wir können auf Grund der unklaren gesundheitlichen Situation des Familienangehörigen im Drittland im Moment nicht sicher bestimmen, wann eine Rückkehr erfolgt.

Da wir keine zwei Wohnsitze unterhalten wollen und dies finanziell auch eine grössere Herausforderung wäre, haben wir zum Jahresende unsere Wohnung in Deutschland gekündigt und damit für 2023 keine Wohnadresse in Deutschland.

Uns ist nicht vollständig klar, was dies für meine Frau bedeutet. Im Aufenthaltsgesetz § 51 wird beschrieben, dass die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers nicht erlischt. Weiter heisst es: Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus. Wir werden, wie oben bereits erwähnt, die Zeit unserer Abwesenheit - vor allem die meiner Frau - wegen der oben beschriebenen Situation allerdings nicht vorhersagen können.

Deswegen möchte ich folgende Fragen stellen:

1. was bedeutet diese Kündigung der Wohnung für den unbefristeten eAT / Niederlassungerlaubnis meiner Frau (bislang 14,5 Jahre in Deutschland)

2. ist eine zwischenzeitliche Einreise bzw. ein zwischenzeitlicher Aufenthalt in Deutschland (z.Bsp. bei Freunden oder Verwandten)  für meine Frau auf Basis des aktuellen eAT möglich oder bräuchte sie dann dafür extra ein Visum

3. gibt es irgendetwas, was ich im Vorfeld dringend zu beachten bzw. zu erledigen habe

Ich bedanke mich im Voraus für eure Geduld, Mühe und Zeit.

Gruss
Frank

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: eAT (unbefristet) Gueltigkeit während und nach längerer Abwesenheit
Antwort #1 - 13.05.2022 um 11:23:52
 
Die Niederlassungserlaubnis deiner Ehefrau erlischt nach § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG dann nicht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft zu dem Zeitpunkt bestand, an dem die Niederlaussungseralubnis ansonsten erlöschen wäre. Aufgrund deiner Schilderung gehe ich von einem Ausreisegrund aus, der seiner Natur nach nicht von vorübergehendem Grunde ist. Das heißt, die eheliche Lebensgemeinschaft hätte zum Zeitpunkt der Ausreise aus Deutschland bestehen müssen; auf die Abmeldung der Wohnung kommt es im Nachhinein nicht mehr wesentlich an.

Da ich anhand deiner Schilderungen von einer bestehenden ehelichen Lebesgemeinschaft zum Zeitpunkt der Ausreise ausgehen darf, ist die Niederlassungserlaubnis deiner Frau nicht erloschen. Konkret heißt das:

1. Nichts, die Niederlaussungserlaubnis bleibt weiterhin bestehen.

2. Sie braucht dafür kein Visum. Zu beachten ist allerdings folgendes: Jedenfalls bei einer erneuten Einreise nach Deutschland stellt sich die Frage des Erlöschens von Neuem. Das heißt, die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen euch muss zum Zeitpunkt jeder weiteren dauerhaften Ausreise aus Deutschland erneut vorliegen.

3. Nein. Ihr könntet aber die im Gesetz erwähnte Bescheinigung beantragen.
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FrankK
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Darmstadt, Hessen, Germany
Darmstadt
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 13.05.2022 um 17:30:33
 
Vielen, vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort!
Zitat:
Da ich anhand deiner Schilderungen von einer bestehenden ehelichen Lebesgemeinschaft zum Zeitpunkt der Ausreise ausgehen darf, ist die Niederlassungserlaubnis deiner Frau nicht erloschen.

Korrekt, die eheliche Lebensgemeinschaft besteht und wird auch bei Wiedereinreise(n) bestehen.

Zitat:
3. Nein. Ihr könntet aber die im Gesetz erwähnte Bescheinigung beantragen.

Ich habe die Bescheinigung beantragt. Ich habe bereits eine aus dem Mai 2015. Die duerfte allerdings zu alt sein und so habe ich eine neue beantragt.
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