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Befreiung von den Gebühren wegen des Erhalts eines Stipendiums (Gelesen: 970 mal)
kesselberg
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Befreiung von den Gebühren wegen des Erhalts eines Stipendiums
13.05.2022 um 10:14:53
 
Hallo zusammen,

ich bin ein ausländischer Student und bekomme ein Stipendium von der Universität, also aus öffentlichen Mitteln gem. § 52 Abs. 5 AufenthV.

Ich war von den Gebühren befreit, als ich einen Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums (§16b AufenthG) beantragt habe. Da ich inzwischen mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet bin, möchte ich nun einen Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs zu Deutschen (§ 28 AufenthG) beantragen.

Ich bin mir aber nicht sicher, ob ich weiter von den Gebühren befreit bin, auch wenn ich einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck beantrage. Vielleicht weiß das jemand? Vielen Dank  Smiley
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Befreiung von den Gebühren wegen des Erhalts eines Stipendiums
Antwort #1 - 13.05.2022 um 10:28:35
 
Die Befreiung knüpft an das Stipendium an, eine Einschränkung auf einen bestimmten Aufenthaltszweck sieht § 52 Abs. 5 Satz 1 AufenthV nicht vor; es ist nur von "der Aufenthaltserlaubnis" die Rede. Daher dürfte die Befreiung auch weiter gelten.
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kesselberg
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 14.05.2022 um 23:17:52
 
Vielen Dank!
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