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Gültigkeit des Freizügigkeitsrechts (Gelesen: 723 mal)
Themen Beschreibung: Aufenthaltskarte
IraG
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i4a rocks!


Beiträge: 1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
Staatsangehörigkeit: deutsch
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12.05.2022 um 09:12:38
 
Hallo zusammen,
in einem aktuell vorliegenden Fall bitte ich um eure Unterstützung.
Es geht um folgenden Sachverhalt: ein Dt. hat in Ungarn das Freizügigkeitsrecht erworben. Hat während  seines Aufenthalts dort seine jetzige Ehefrau, die russische Staatsangehörige ist, kennengelernt und geheiratet. Anschließend in der Zeit von 2020 bis Anfang 2022 zusammen in Russland gelebt. Die gemeinsame Einreise erfolgte Anfang 2022 aus Russland. Meine Frage: kann die Ehefrau ihr Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsrecht herleiten, wenn die gemeinsame Einreise aus einem Drittstaat erfolgte? Verliert der Deutsche sein Freizügigkeitsrecht nach der Ausreise aus dem EU-Land. in diesem Fall aus Ungarn? Gibt es dafür eine Gültigkeitsdauer?
Ich hoffe auf eure Antworten und bedanke mich im Voraus.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 12.05.2022 um 10:30:57
 
Maßgeblich ist die Forsetzung eines im Aufenahmemitgliedstaat entwickelte oder gefestigte Familienleben. Daher ist auch anerkannt, dass der Aufenthalt des Unionsbürgers auch von einer gewissen Dauer sein muss (vgl. EuGH - C-456/12 Rn. 51). Falls hier allerdings nach der Eheschließung in Ungarn der Aufenthalt zügig nach Russland verlagert wurde, kann freilich nicht von einem entwickelten oder gefestigten Familienleben in der EU gesprochen werden, der eines Schutzes bedarf.

Es spricht hier auch viel dafür, die fehlende Kontiniutiät des Aufenthaltsrecht (Art. 5 Abs. 3 RL 2004/38/EG) jedenfalls selbst bei erworbenem Daueraufenthaltsrecht (Art. 5 Abs. 4 RL 2004/38/EG) einer Anwendung der Rückkehrerfreizügigkeit entgegensteht, denn etwaige Rechte sind hier unlängst erloschen und hätten erneut begründet werden müssen.
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