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Coronavirus-Einreiseverordnung - Visum für Schwiegermutter (Gelesen: 1.815 mal)
Madita
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08.05.2022 um 22:16:45
 
Liebe Foris,

seit zwei Jahren warten wir darauf, meine Schwiegermutter aus Kuba einladen zu können - wegen der Einreiseverordnung, die eine anerkannte Impfung fordert, ist das für Familie 2. Grades ja nur in "schweren Ausnahmefälllen" möglich. (Meine Schwiegermutter ist 3x geimpft, allerdings ist der kubanische Impfstoff nicht anerkannt.)

1. Nun wurde die Einreiseverordnung ja von Ende April auf Ende Mai verlängert. Hat irgendjemand ZUFÄLLIG eine Ahnung, ob da demnächst ein Ende in Sicht sein könnte?

2. Meine Schwiegermutter wird nun nicht jünger, wir wissen nicht, wie viele Jahre wir ihr überhaupt noch so eine Reise zumuten können und eine Ende der Pandemie ist ja nicht in Sicht. Nach ihrer Rückkehr stünde auch eine OP in Kuba an. Wäre der Verweis auf ihre Gesundheit eher förderlich oder hinderlich? 

3. Wir selbst können aus vielerlei Gründen dieses Jahr nicht nach Kuba reisen, u.a., weil meine eigene Mutter pflegebedürftig ist und mein Mann eine Firma hat, die er nicht für einen längeren Zeitraum ruhen lassen kann.

Mittlerweile ist es drei Jahre her, dass sie ihre Enkelkinder gesehen hat, emotional ist das eine ziemliche Belastung, zumal alle ihre Kinder im Ausland wohnen und mit den USA ein Besuchsvisum auch unmöglich ist.

Gibt es irgendeine Chance? Oder sind das visatechnisch peanuts?

Bin für jede Idee dankbar. Verpflichtungserklärung liegt schon vor, Botschaftstermin steht auch im Juni. Allerdings sind wir unsicher, ob wir den lieber noch verschieben sollen, in der Hoffnung, dass die Verordnung endet.
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Antwort #1 - 09.05.2022 um 06:58:23
 
Die CoronaEinreiseV setzte noch nie ausschließlich einen Impfnachweis voraus. Gefordert wird bei der Einreise lediglich 3G, was auch über Genesung oder mittels negativem Testnachweis erbracht werden kann, siehe Paragraph 5 CoronaEinreiseV.
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Madita
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Antwort #2 - 09.05.2022 um 08:25:41
 
Grenzer schrieb am 09.05.2022 um 06:58:23:
Die CoronaEinreiseV setzte noch nie ausschließlich einen Impfnachweis voraus. Gefordert wird bei der Einreise lediglich 3G, was auch über Genesung oder mittels negativem Testnachweis erbracht werden kann, siehe Paragraph 5 CoronaEinreiseV.


Für die Einreise vielleicht nicht, aber für die Visa-Vergabe zu Besuchszwecken. So ist es ausdrücklich formuliert auf der Seite der Botschaft in Havanna und so wird es auch praktiziert.

Es heißt dort "Visa für nicht vollständig geimpfte Personen nur mit zwingender Notwendigkeit" (bei Drittstaatlern).

Dann habe ich vielleicht eine falsche Überschrift gewählt... auf welche Verordnung stützt sich denn dann diese Visa-Bestimmung?
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Antwort #3 - 09.05.2022 um 09:44:05
 
Auf die Einreisebeschränkungen, die das BMI in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Webpräsenz veröffentlicht hat.

Ganz kurz:
Geimpfte können uneingeschränkt einreisen, ungeimpfte nur bei entsprechendem Reisegrund lt. Liste.
(Die Aussage von @Grenzer sind insoweit nicht vollständig.)

Dazu dann die Weisung des AA, Visumanträge nur von solchen Antragstellern anzunehmen, die auch einreisen können [ebenso ganz kurz].

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Antwort #4 - 17.05.2022 um 11:19:47
 
Sehe ich richtig, dass sich die Ablehnung letztlich auf Art. 6 Abs. 1 lit. e des Schengener Grenzkodexes stützen wird (und für Länder, deren Staatsangehörige kein Visum benötigen gilt dann wohl § 15 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG beim Versuch der Einreise)?

Ich finde sowohl auf der Webseite des BMI als auch auf den Webseiten verschiedener deutscher Botschaften diese Kriterien (zwingende Notwendigkeit usw.), aber gibt es da noch irgendwo eine "offizielle Fassung" dieser Verwaltungsvorschrift?
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Antwort #5 - 17.05.2022 um 12:02:09
 
Steht bereits in diesem Thema:
Grenzer schrieb am 09.05.2022 um 06:58:23:
Die CoronaEinreiseV

Könnte ich jetzt mit einer der üblichen Suchmaschinen...  Zwinkernd
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Antwort #6 - 17.05.2022 um 13:21:43
 
Ich dachte gerade, dass es da eben nicht drin steht.
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Antwort #7 - 17.05.2022 um 13:31:43
 
Ich habe die Verordnung nochmal überflogen. Wie ich es auch in Erinnerung hatte, steht hier nur ein Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten, ansonsten scheint eine Einreise gar nicht ausgeschlossen zu werden. Aber vielleicht habe ich etwas übersehen?
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Antwort #8 - 17.05.2022 um 17:55:47
 
Xadhoom schrieb am 17.05.2022 um 11:19:47:
Sehe ich richtig, dass sich die Ablehnung letztlich auf Art. 6 Abs. 1 lit. e des Schengener Grenzkodexes stützen wird (und für Länder, deren Staatsangehörige kein Visum benötigen gilt dann wohl § 15 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG beim Versuch der Einreise)?

Ich finde sowohl auf der Webseite des BMI als auch auf den Webseiten verschiedener deutscher Botschaften diese Kriterien (zwingende Notwendigkeit usw.), aber gibt es da noch irgendwo eine "offizielle Fassung" dieser Verwaltungsvorschrift?

Kurz und knapp: Art. 21, 23, 32 Visakodex (VO (EG) Nr. 810/2009) bzw. Art. 6, 14 SGK
beides iVm. der Ratsempfehlung (EU) 2020/912 und darauf basierendem Erlass des BMI in der jeweils geltenden Fassung.
http://data.europa.eu/eli/reco/2020/912/2022-03-01
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