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Aufenthaltstitel - deutsche/s Frau/Kind (Gelesen: 1.616 mal)
Themen Beschreibung: Mein Mann bekommt nach fast 7 Jahren Aufenthalt, befristet für 1 Jahr
Amiya93
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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21.04.2022 um 09:33:49
 
Hallo ihr lieben,

Ich hoffe ich bin hier richtig und jemand kann uns helfen.

Ich bin deutsche, mein Mann und ich haben 2013 in Marokko geheiratet.
2015 kam er nach Deutschland ohne Sprachzertifikat (FZF zum deutschen Kind).
Hier hat er dann den Integrationskurs besucht und ein Zertifikat Niveau A2 erhalten. Dann fing er an zu arbeiten um sich und auch natürlich uns den Lebensunterhalt zu finanzieren.
Er hat mittlerweile einen unbefristeten Arbeitsvertrag, spricht sehr gutes deutsch, erledigt Arzt Termine etc. alleine, außer Wohngeld und Kindergeld erhalten wir keine Leistungen vom Staat.
Nun wollten wir die NE für ihn beantragen, weil wir schon 2-3 Fälle kennen, wo diese Personen ohne B1 eine NE erhalten haben. Doch die Dame von der AB erteilte uns dies nicht. Er hatte seitdem er in Deutschland ist jeweils für 3 Jahre einen Aufenthalt bekommen. Jetzt gibt sie ihm nur noch einen Aufenthalt für 1 Jahr! Das heißt jedes Jahr! müssen wir einen neuen Aufenthaltstitel für ihn beantragen!
Er hat auch keine Vorstrafen, oder sonstige „Probleme“ am laufen.
Wir können das einfach nicht nachvollziehen!
Das einzige was etwas schwieriger für ihn ist, ist die deutsche Grammatik! Aber wenn wir mal ehrlich sind, haben diese Probleme nicht nur Ausländer.
Naja, vielleicht weiß ja jemand was und kann uns helfen?
Dafür wären wir sehr dankbar.

Vielen Dank
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 21.04.2022 um 09:52:12
 
Wenn sich die Sprachkenntnisse mittlerweile gebessert haben, kann der Sprachtest ja neu abgelegt werden. Falls B1 erreicht wird, hat sich das Problem dann erledigt.
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Amiya93
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i4a rocks!


Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 21.04.2022 um 10:05:54
 
Zitat:
Wenn sich die Sprachkenntnisse mittlerweile gebessert haben, kann der Sprachtest ja neu abgelegt werden. Falls B1 erreicht wird, hat sich das Problem dann erledigt.


Wie gesagt, es könnte auch sein das es dann an der Grammatik scheitert und die Prüfung abzulegen kostet ja auch Geld.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 21.04.2022 um 10:11:31
 
Ich befürchte euch wird nichts anders übrig bleiben, falls die NE oder eine spätere Einbürgerung das Ziel sind. Wer nach dem 06.09.2013 erstmals eine AE nach § 28 Abs. 1 AufenthG erhalten hat, muss für die NE nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 nachweisen. Ausnahmen hiervon sind nur bei wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung möglich. Das liegt hier offenbar nicht vor.

Hinsichtlich der einjährigen Verlängerung gilt § 8 Abs. 3 Satz 6 AufenthG:
War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

Also gilt es entweder B1 nachzuweisen (erfolgreich abgeschlossen, erste Alternative) oder im Einzelfall aufgrund der Schilderung im Ausgangspost die ABH davon zu überzugen, dass die zweite Alternative hier vorliegt. Das Problem der NE löst dies aber nicht.
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Amiya93
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 21.04.2022 um 10:31:53
 
Zitat:
Ich befürchte euch wird nichts anders übrig bleiben, falls die NE oder eine spätere Einbürgerung das Ziel sind. Wer nach dem 06.09.2013 erstmals eine AE nach § 28 Abs. 1 AufenthG erhalten hat, muss für die NE nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 nachweisen. Ausnahmen hiervon sind nur bei wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung möglich. Das liegt hier offenbar nicht vor.

Hinsichtlich der einjährigen Verlängerung gilt § 8 Abs. 3 Satz 6 AufenthG:
War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

Also gilt es entweder B1 nachzuweisen (erfolgreich abgeschlossen, erste Alternative) oder im Einzelfall aufgrund der Schilderung im Ausgangspost die ABH davon zu überzugen, dass die zweite Alternative hier vorliegt. Das Problem der NE löst dies aber nicht.


Den Integrationskurs hat er ja erfolgreich mit A2 abgeschlossen. Daraufhin hatte er ja 3 Jahre Aufenthalt bekommen. Jetzt plötzlich nur noch 1 Jahr. Wir wären auch erst mal damit zufrieden wenn er wenigstens wieder 3 Jahre bekommen würde, aber 1 Jahr? Was können wir denn da tun, das er wenigstens wieder die 3 Jahre bekommt? Ich meine er hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag, kommt selbst für seinen Lebensunterhalt auf und ist schon seit fast 7 Jahren hier.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 21.04.2022 um 10:39:29
 
Amiya93 schrieb am 21.04.2022 um 10:31:53:
Den Integrationskurs hat er ja erfolgreich mit A2 abgeschlossen.

Erfolgreich im Sinne des Gesetzes heißt B1, nicht A2.

Amiya93 schrieb am 21.04.2022 um 10:31:53:
Daraufhin hatte er ja 3 Jahre Aufenthalt bekommen.

Die ABH hat einen Fehler gemacht. Entweder damals bei der dreijährigen Verlängerung oder heute bei der einjährigen Verlängerung.

Amiya93 schrieb am 21.04.2022 um 10:31:53:
Was können wir denn da tun, das er wenigstens wieder die 3 Jahre bekommt?

Die Rechtslage habe ich schon oben geschildert. Euch bleibt auch unbenommen je nach Bundesland Widerspruch einzulegen oder Verpflichtungsklage zu erheben und die hier vorgebrachten Argumente vorzubringen, um die begehrte dreijährige Verlängerung zu erhalten.
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« Zuletzt geändert: 21.04.2022 um 10:50:33 von N/V »  
 
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Amiya93
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 21.04.2022 um 10:50:13
 
Zitat:
Erfolgreich im Sinne des Gesetzes heißt B1, nicht A2.

Die ABH hat einen Fehler gemacht. Entweder damals bei der dreijährigen Verlängerung oder heute bei der einjährigen Verlängerung.

Habe ich schon oben geschrieben. Euch bleibt auch unbenommen je nach Bundesland Widerspruch einzulegen oder Verpflichtungsklage zu erheben und die hier vorgebrachten Argumente vorzubringen, um die begehrte dreijährige Verlängerung zu erhalten.



Dankeschön
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Melanny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #7 - 21.04.2022 um 11:16:14
 


Schaut euch mal die Prüfung (online) für B1 an. Wie viel Grammatik wird gebraucht? Kaum beim Hören und Lesen. Man kann auch Prüfungshefter kaufen. Es gibt auch online (war, glaube ich, Goethe)Prüfungskriterien. Da konnte man besonders beim Schreiben sehen, was bei der Punktverteilung erwartet wird. Beim Schreiben und Sprechen sollte es verständlich bleiben. So könnte man die 60% gut schaffen. Wir haben es so bei A1 gemacht, nur das Notwendigste bei der Grammatik, an Prüfungsmustern orientiert und mein Mann hatte über 70 Punkte, ohne Kurs, da keiner in seiner Provinz angeboten wurde.
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Amiya93
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 21.04.2022 um 20:24:26
 
Melanny schrieb am 21.04.2022 um 11:16:14:
Schaut euch mal die Prüfung (online) für B1 an. Wie viel Grammatik wird gebraucht? Kaum beim Hören und Lesen. Man kann auch Prüfungshefter kaufen. Es gibt auch online (war, glaube ich, Goethe)Prüfungskriterien. Da konnte man besonders beim Schreiben sehen, was bei der Punktverteilung erwartet wird. Beim Schreiben und Sprechen sollte es verständlich bleiben. So könnte man die 60% gut schaffen. Wir haben es so bei A1 gemacht, nur das Notwendigste bei der Grammatik, an Prüfungsmustern orientiert und mein Mann hatte über 70 Punkte, ohne Kurs, da keiner in seiner Provinz angeboten wurde.


Danke werden wir machen
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helmchen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #9 - 23.04.2022 um 14:52:29
 
Hallo,
mein Mann hat letzten September auch die B1 Prüfung gemacht (er hat sich einbürgern lassen und brauchte es dafür).
Es gab über die Volkshochschule die Möglichkeit einen Vorbereitungskurs zumachen(war glaube ich 2 oder 3 Treffen wo die Prüfung genau vorgestellt wurde und erklärt wurde was erwartet wird und es gab dann auch eine "Übungsprüfung").
Mein Mann wollte lieber zuhause dafür üben, er hatte ein Vorbereitungsbuch und hat damit gezielt gelernt.
Probleme hat er mit dem Leseverstehen, er konzentriert sich so aufs "richtige" lesen das er nicht mehr ganz genau mitbekommt was er liest und dann manchmal nicht versteht was da geschrieben steht.
Die Prüfung ist ja in 3 Teile aufgeteilt.
Beim Leseverstehen hat er A2 mit hoher Punkzahl (aber nicht genug für B1 ) erreicht.
Beim Sprechen die volle Punktzahl und beim Schreiben nicht die vollen Punkte aber sehr hoch.
Das Gesamtergebnis war aber dann das er B1 bestanden hat.
Vielleicht wäre das ja auch für deinen Mann dann möglich das so zu schaffen.
Eventuell gibt es bei Euch ja auch einen Vorbereitungskurs? Oder er lernt selber mit einem Buch ?

LG Heike
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