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Nachweise zum Einbürgerungsantrag (Gelesen: 1.674 mal)
Themen Beschreibung: fehlender LiD-Test bzw. Integrationskurs
SimonB
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13.04.2022 um 11:24:35
 
Hallo,
ein Ausländer lebt seit 2016 nach § 16b AufenthG in D.
Anfang 2016 hat er den Sprachnachweis B2 und DSH 2 erfolgreich absolviert. 2022 schließt er sein Studium an einer techn. Hochschule ab.
Er ist neben dem Studium freiberuflich als Dolmetscher für 3 Sprachen tätig, u.a. beim BAMF.
Er ist ebenso ehrenamtlich im Rahmen der kommunalen Integrationsarbeit tätig.

Er hat eine Anfrage zur Einbürgerung gestellt, da er meint, die Voraussetzungen lägen vor. Nach der Antragstellung mit allen Unterlagen und Nachweisen bestätigt die Behörde den Eingang.

Es wird im Schreiben darauf hingewiesen, dass noch nicht alle Unterlagen geprüft sind, verlangt wird aber der Nachweis eines Integrationskurses oder der Nachweis des Einbürgerungstests LiD.

Fragen:
- Mit dem Sprachnachweis bis DSH 2, der den Test LiD beinhaltet, verliert dieser Test doch nicht seine Gültigkeit?
- Ist seine freiberufliche Übersetzertätigkeit, vor allem beim BAMF, nicht auch Nachweis genug?
- Könnte der EBH-Mitarbeiter zunächst nur die "Kreuz-Liste" der eingereichten Unterlagen kontrolliert haben?

Der Ausländer könnte zwar ohne weiteres ad hoc diesen Test erfolgreich absolvieren, möchte sich aber statt Terminanfragen auf seinen Studienabschluss zum Semesterende konzentrieren.

Danke für Input.








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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 13.04.2022 um 11:39:09
 
Die Sprachkenntnisse sind damit zweifellos belegt.

Die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland sind weiterhin über einen bestandenen LiD /Einbürgerungstest nachzuweisen. Das Studium an einer technischen Hochschule reicht dafür jedenfalls nicht aus, weil die entsprechende Kenntnisse dort nicht vermittelt werden.
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SimonB
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Antwort #2 - 13.04.2022 um 12:48:02
 
Zitat:
Das Studium an einer technischen Hochschule reicht dafür jedenfalls nicht aus

Richtig, das war auch nicht gemeint/gefragt.

Erst B2 incl. LiD-Test, danach DSH 2 incl. LiD-Test.

Dieser Test verliert doch nicht seine Gültigkeit, weil er schon 2016 absolviert wurde?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 13.04.2022 um 12:56:29
 
DSH-1 und 2 sind reine Sprachprüfungen, insoweit kann ich das "inklusive LiD" nicht nachvollziehen. Dieser Test ist nicht inklusive, sofern man ihn nicht explizit ablegt. Hat man das getan, dann verfällt er auch grundsätzlich nicht.
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« Zuletzt geändert: 13.04.2022 um 13:08:03 von N/V »  
 
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SimonB
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Antwort #4 - 13.04.2022 um 13:53:07
 
Zitat:
Hat man das getan, dann verfällt er auch grundsätzlich nicht.


Danke, so hatte ich den Ausländer verstanden.
Ich frage bei ihm nach, ob er den Nachweis für B2 als Integrationskurs MIT diesem Test absolviert hat.
Oder eben explizit nur den LiD-Test.

Danke.

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 13.04.2022 um 13:54:57
 
Das dürfte sich schnell klären lassen, zumal man beim Bestehen des LiD vom BAMF eine (gelbe) Urkunde mit dem Testergebnis erhält.
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Floppine
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Antwort #6 - 14.04.2022 um 09:44:07
 
SimonB schrieb am 13.04.2022 um 11:24:35:
§ 16b AufenthG 


Das Problem ist der Aufenthaltstitel. Eine Einbürgerung mit einer AE nach § 16b ist ausgeschlossen.
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SimonB
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Antwort #7 - 14.04.2022 um 10:27:16
 
Floppine schrieb am 14.04.2022 um 09:44:07:
Das Problem ist der Aufenthaltstitel.

Danke für den Hinweis. Den hatte ich ihm schon gegeben, er WILL trotzdem.

Den Test LiD hat er tatsächlich nicht gemacht bzw. keinen Nachweis gefunden.
Er will das jetzt schnellstmöglich nachholen/nachreichen.

Danke für Input.
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lottchen
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Antwort #8 - 14.04.2022 um 11:02:28
 
SimonB schrieb am 14.04.2022 um 10:27:16:
Danke für den Hinweis. Den hatte ich ihm schon gegeben, er WILL trotzdem.


Was WILL er denn? Unnütz Geld ausgeben für eine kostenpflichtige Ablehnung des Antrages? Des Menschen Wille ist sein Himmelreich....
Verwunderlich ist dass ihm das nicht gleich mitgeteilt wurde und stattdessen nach dem Integrationskurs und dem Einbügerungstest
gefragt wird. Aber vielleicht geht da jemand wirklich erst mal nach Liste vor, was vorzulegen ist.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 14.04.2022 um 11:06:57
 
In einem Rechtsstaat darf jeder den Antrag stellen, den er möchte solange er nicht bewusst missbräuchlich handelt. (So viel mal zu den Kentnissen der Rechtsordnung bei der autochthonen Bevölkerung)

Im Übrigen hat die Behörde nichts davon, den Antrag sofort abzulehnen weil nach erfolgreichem Abschluss und Wechsel in eine andere AE die Situation schon wieder ganz anders aussehen dürfte. Also Schluss mit dieser gespielten Empörung.

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SimonB
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Antwort #10 - 14.04.2022 um 13:13:03
 
lottchen schrieb am 14.04.2022 um 11:02:28:
Was WILL er denn?

Er will trotzdem bzw. hat ihn ja schon gestellt. Er hat sich durchaus informiert und würde im negativen Fall auch den Antrag ruhend stellen lassen.
Ich hatte hier mit Absicht nicht sämtliche Details dargestellt.

lottchen schrieb am 14.04.2022 um 11:02:28:
und stattdessen nach dem Integrationskurs und dem Einbügerungstest gefragt wird.

I-Kurs ODER Test. Das war tatsächlich sein Irrtum.

Das weitere ist nun das Himmelreich der EBH.
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