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Ausländisches Scheidungsurteil Anerkennung für Geburtsurkunde des Babys (Gelesen: 5.001 mal)
Meg2022
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07.04.2022 um 18:06:53
 
Hallo zusammen,

es geht ursprünglich um die Ausstellung der Geburtsurkunde, für das neugeborene Kind von meinen Freunden, die seit 2020 verh. sind. Sie ist 2021 im Zuge der Familienzusammenführung aus Jordanien nach Deutschland gekommen. Er lebt seit 2011 in Deutschland.
Das zuständige Standesamt hat bisher keine Geburtsurkunde ausgestellt, da die Scheidung der Vorehe der Mutter des Kindes, die in Jordanien stattgefunden hat, vom OLG anerkannt werden muss.
Übergangsweise wurden Bescheinigungen ausgestellt, ohne Vermerk, wer der Vater ist. Damit konnten die Eltern Kindergeld und Elterngeld beantragen.
Der Vater des Kindes wird im Moment nicht als Vater hinterlegt, bis die Anerkennung vorliegt. Nun haben die Eltern (Mutter jordanisch Staatsbürgerschaft, Vater deutsch eingebürgert und jordanische Staatsbürgerschaft) alle geforderten zusätzlichen Unterlagen beigebracht, was sehr schwierig und kostenaufwendig war. Es muss alles noch übersetzt werden, damit das Standesamt alles an das OLG einreichen kann.

Nun hat das Standesamt heute geschrieben, dass das OLG noch sehr viele Information zu dem geschiedenen Eheman benötigt, zu dem die Mutter des Kindes allerdings keinen Kontakt mehr hat.
Einige Fragen kann man beantworten, aber nicht alle. Nun steht in den Informationen folgendes:
"Die antragstellende Person hat alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Anschrift zu ermitteln. Sollte die Anschrift dennoch nicht ermittelbar sein, ist die Unmöglichkeit ihrer Beibringung nachzuweisen."

Die Ehe wurde in Jordanien vor mehr als 10 Jahren geschieden und es gibt keine Informationen des Aufenthaltes des gesch. Ehemannes oder Tel. Nr. bzw. Mailadresse.

Jetzt kommt meine Frage:
Wie kann man die Unmöglichkeit der Beibringung nachweisen?

Meine Freunde sind sehr verzweifelt, weil sie annahmen, alles erdenkliche getan zu haben. Die kleine Tochter ist jetzt 2 Monate alt und es nicht gewiss ist, was nun passiert.

Kann uns jemand einen Rat geben dazu?
Ich habe nach einem ähnlichen Thema gesucht, aber nicht gefunden, weil es doch sehr speziell ist.

Vielen Dank im voraus.
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Tina05
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Antwort #1 - 08.04.2022 um 10:44:08
 
Meg2022 schrieb am 07.04.2022 um 18:06:53:
Nun hat das Standesamt heute geschrieben, dass das OLG noch sehr viele Information zu dem geschiedenen Eheman benötigt, zu dem die Mutter des Kindes allerdings keinen Kontakt mehr hat.
Einige Fragen kann man beantworten, aber nicht alle. Nun steht in den Informationen folgendes:
"Die antragstellende Person hat alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Anschrift zu ermitteln. Sollte die Anschrift dennoch nicht ermittelbar sein, ist die Unmöglichkeit ihrer Beibringung nachzuweisen."

Bitte ausführlich darlegen, warum keine weiteren Angaben gemacht werden können, was getan wurde, um diese Angaben vielleicht doch noch zu erhalten - "ich weiß es nicht" wäre nicht die richtige Erklärung. Wen hat man versucht zu fragen? Wo hat man offiziell angefragt, z.B. Behörden? Wann war der letzte Kontakt? Wo war der letzte Kontakt? ...

Zitat:
Die Ehe wurde in Jordanien vor mehr als 10 Jahren geschieden und es gibt keine Informationen des Aufenthaltes des gesch. Ehemannes oder Tel. Nr. bzw. Mailadresse.

Wer hat die Scheidung beantragt? War der andere Teil damit einverstanden? Wurde der andere Teil angehört? - Wenn dies aus dem Urteil hervorgeht, wird es deutlich einfacher.

Falls Ihr die derzeitige Adresse nicht bekommen könnt: letzte bekannte Adresse angeben, Adressen von Familienangehörigen des Mannes angeben, die vielleicht euch keine Auskunft geben, aber Schreiben eines Gerichtes weiterleiten würden.

Viel Erfolg!

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Gruß
Tina
 
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Meg2022
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Antwort #2 - 08.04.2022 um 12:05:46
 
vielen Dank für den Rat. Wir sind gerade dabei, alles zu beantworten und alle Möglichkeiten dazu zu nutzen.
Von der Heirat und der Scheidung gibt es jeweils legalisierte Urkunden, die vorliegen.

Ich hoffe, dass alles gut verläuft, sie haben sich solche Mühe gemacht.

viele Grüße  Smiley
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Aras
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Antwort #3 - 24.04.2022 um 03:03:15
 
Ist eine Scheidungsanerkennung überhaupt notwendig?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #4 - 24.04.2022 um 09:31:00
 
Das Standesamt hält sie offenbar für notwendig.

Ich erlaube mir die Vermutung, dass die Kollegen die rechtliche Vaterschaft korrekt eintragen wollen.
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Antwort #5 - 25.04.2022 um 11:02:48
 
Ich frage nur, weil es für mich nach einer reinen Heimatstaatsentscheidung klingt:

Jordanische Mutter des Kindes war vor 10 Jahren mit einem anderen Mann verheiratet und hat sich in Jordanien scheiden lassen. Wenn der Ex-Ehemann zum Zeitpunkt der Scheidung auch Jordanier war, dann ist eine Anerkennung überhaupt nicht notwendig.

Zumal man davon ausgehen kann, dass wenn beide jetzigen Ehepartner in Jordanien nach jordanischem Recht geheiratet haben, es nicht möglich gewesen wäre, wenn die Frau in Jordanien nicht als geschieden geführt worden wäre.

Siehe auch:

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/aufgaben/anerkennung_ausl__ehescheidungen/Lei... ab Seite 8

Darum sollte man ggf. schauen ob überhaupt ein Anhaltspunkt gibt, dass der Ex-Ehemann eine weitere Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Scheidung besaß.

Ansonsten ist das nur ne Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für alle Beteiligte.

Es gab ja auch mal den Fall einer Russin, die sich in Russland rechtskräftig hatte Scheiden lassen, dann einen Deutschen heiratete, ein gemeinsames Kind bekam. Während sie aber mit dem Deutschen verheiratet war, hatte der Ex-Ehemann in Russland die rechtskräftige Ehescheidung aufgrund eines Verfahrens doch wieder aufheben lassen. Dadurch galt die Frau wieder in Russland als verheiratet mit dem russischen Mann. Das führte dann zu der Problematik, wer als Vater geführt werden soll. Der russische Mann oder deutsche Mann. Schlussendlich entschied das deutsche Gericht, dass die Ehe mit dem deutschen Mann maßgeblich für die Frage des rechtlichen Vaters des Kindes ist. Der Fall ist nicht wirklich vergleichbar, will aber hier auch aufzeigen, dass es für die Frage wer der richtige Vater ist, auch in solchen Konstellationen dazu führt, dass die letzte Ehe gelten würde.
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Antwort #6 - 25.04.2022 um 16:41:22
 
Aras schrieb am 25.04.2022 um 11:02:48:
Ich frage nur, weil es für mich nach einer reinen Heimatstaatsentscheidung klingt:

Jordanische Mutter des Kindes war vor 10 Jahren mit einem anderen Mann verheiratet und hat sich in Jordanien scheiden lassen. Wenn der Ex-Ehemann zum Zeitpunkt der Scheidung auch Jordanier war, dann ist eine Anerkennung überhaupt nicht notwendig.


Sofern ein Gericht involviert gewesen ist: Zitat:
Von einer H. spricht man, wenn bei einem ausländischen Eheurteil ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehörten.
- und das muss in Jordanien nicht unbedingt zutreffen.
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Gruß
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Antwort #7 - 25.04.2022 um 16:44:41
 
Genau. Deswegen auch die Frage nach der Notwendigkeit.
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Antwort #8 - 17.05.2022 um 23:06:57
 
Petersburger schrieb am 24.04.2022 um 09:31:00:
Das Standesamt hält sie offenbar für notwendig.

Ich erlaube mir die Vermutung, dass die Kollegen die rechtliche Vaterschaft korrekt eintragen wollen.


Es geht im Kern um die Geburtsurkunde für das Kind, ja, da geht es um die Vaterschaft, die aktuell nicht eingetragen werden kann. Das Standesamt trägt den jetzigen Ehemann und biologischen Vater nicht ein, solange die Anerkennung des OLG nicht vorliegt.

Aktuell ist der Stand so, dass der Antrag eingereicht wurde, eine Gebühr gezahlt ist und aber heute nochmals die Nachfrage nach der aktuellen Adresse des vorherigen Ehemannes seitens des OLG gestellt wurde. Das, was der Mutter des Kindes bekannt war, reichte wohl nicht aus.

Das Standesamt hat dringend empfohlen, die genaue Adresse ausfindig zu machen. Aus der Entfernung und nach den vielen Jahren ist das aber fast unmöglich. Es gibt in dem letzen bekannten Ort z.B. keine Hausnummern.  Auch hier war wieder die Aufforderung, es dann nachweislich zu belegen, warum man es nicht weiss.

Wie wird es dann sein, wenn es keine Anerkennung gibt? Die beiden Eltern sind miteinander verheiratet und das Kind ist deren Kind. Gibt es dann keine Geburtsurkunde? Wie ist dann die Staatsangehörigkeit? etc. etc. Inzwischen hat das Kind eine Steuer ID erhalten, das war eine gute Nachricht.

viele Grüße und danke für das Interesse
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Antwort #9 - 18.05.2022 um 07:30:10
 
Schade das du die Frage nach der Notwendigkeit nicht beantwortest.

Ja dann such halt nach der Adresse des Ex-Ehemannes. Reicht keine Glaubhaftmachung aus? Glaubhaftmachung= eidesstattliche Versicherung.

Ansonsten wäre es halt angebracht einen Anwalt oder Privatdetektiv in Jordanien zu beauftragen.
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Antwort #10 - 18.05.2022 um 10:11:24
 
Aras schrieb am 18.05.2022 um 07:30:10:
Schade das du die Frage nach der Notwendigkeit nicht beantwortest.

Ja dann such halt nach der Adresse des Ex-Ehemannes. Reicht keine Glaubhaftmachung aus? Glaubhaftmachung= eidesstattliche Versicherung.

Ansonsten wäre es halt angebracht einen Anwalt oder Privatdetektiv in Jordanien zu beauftragen.



Guten Morgen,

sorry, das war in meinem 1. Post ein bisschen erklärt. Die Notwendigkeit sieht wohl das Standesamt, das eben aktuell keine Geburtsurkunde ausstellt.
In Jordanien, speziell in dem Ort wo der Exmann lebt, gibt es z.B keine Haus Nr., aber wenn man das so formuliert, reicht es dann aus? Es wurden z.b. im Antrag auch die Tel. des Schwiegervaters angegeben und auch der Name des Platzes in der Stadt, wo der Exmann wohl zuletzt gelebt hat. Es wurden viele Fragen dazu gestellt und teilweise mussten sie in deutsch und in arabisch beantwortet werden.
Die beiden sind sehr verunsichert, wie es nun weitergeht.
gruß

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Antwort #11 - 18.05.2022 um 13:42:40
 
War der Ex-Ehemann auch Jordanier, dann soll die Ehefrau folgendes schreiben:

Nicht einfach kopieren sondern eben ensptrechend inhaltlich anpassen.

Wurde für das Kind ein jordanischer Pass beantragt?

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren vom OLG X,


In Kenntnis einer eidesstattlichen Versicherung und der Strafbarkeit der Abgabe einer
falschen eidesstattlichen Versicherung versichere ich,
(Vorname und Nachname, wohnhaft in (vollständige Anschrift)
hiermit folgendes an Eides statt zur Vorlage bei Gericht für die Scheidungsanerkennung:

Mein Ex-Ehemann, X Y, war zum Zeitpunkt der Scheidung wie ich jordanische Staatsangehöriger. Weitere Staatsangehörigkeiten besaßen weder er noch ich.
Seit der Scheidung besteht kein Kontakt mehr zu meinem Ex-Ehemann. Die mir letztbekannte ladungsfähige Adresse meines Ex-Ehemannes lautet Platz X in Amman, Jordanien. Eine aktuellere Adresse ist mir nicht bekannt. Ich habe alle mir bekannten Quellen zum finden meines Ex-Ehemannes angesprochen und konnte keine Informationen erhalten. Ich kann somit keine neuere Adresse dem OLG zur Verfügung stellen.

Der Antrag auf Scheidungsanerkennung wurde vom Standesamt in X gefordert, damit die Vaterschaft meines Kindes mit meinem seit 2020 verheirateten Ehemann anerkannt wird. Die Eheschließung mit meinem jetzigen Ehemann erfolgte in Jordanien. Siehe hierzu die jordanische Eheurkunde. Hätte ich zum Zeitpunkt der neuen Eheschließung nach jordanischen Recht nicht als geschieden gegolten, hätte ich nicht heiraten können. Es mag sein, dass Polygamie in Jordanien erlaubt ist, aber Polygamie ist in Jordanien nur Männern erlaubt aber nicht Frauen. Ich als jordanische Frau musste geschieden sein, damit ich erneut heirate.

Ich bitte darum, dass die Ehescheidung anerkannt wird, damit endlich mein Kind einen rechtlichen Vater hat.



Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und
nichts verschwiegen habe.

Mir ist bekannt, dass eine eidesstattliche Versicherung eine nach den §§ 156, 161 Strafgesetzbuch (StGB) strafbewehrte Bestätigung der Richtigkeit meiner Erklärung ist. Mir sind die
strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen, d. h. nicht den Tatsachen entsprechenden, oder
unvollständigen Erklärung, d. h. das Verschweigen der wesentlichen Tatsachen bekannt.
Nach § 156 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer
vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde eine solche
Versicherung vorsätzlich falsch abgibt. Nach § 161 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung fahrlässig falsch abgibt.
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