SimonB schrieb am 25.11.2022 um 17:31:16:Es interessiert mich auch sehr, ob eine U-Klage auf den Weg gebracht wird und wie das VG entscheidet und wer die Kosten in diesem Fall zu tragen hat.
Das VG wird zuerst prüfen, ob es einen zureichenden Grund gab, der die
EBH von der sachlichen Entscheidung in der seit der Antragstellung vergangenen Zeit abgehalten hat. Falls nein, wird das VG selber durchentscheiden müssen und die Kosten werden dem Beklagten auferlegt. Falls es einen solchen Grund gab, wird der
EBH eine Frist gesetzt, die verlängert werden kann (§ 75 Satz 3 VwGO). Soll innerhalb dieser Frist die sachliche Entscheidung von der
EBH ergehen, wird die Haupstache für erledigt erklärt (§ 75 Satz 4 VwGO) und das Gericht muss dann nach Maßgabe des § 161 Abs. 3 VwGO über die Kosten entscheiden, d.h. wenn der Kläger mit einer Bescheidung der
EBH vor Klageerhebung rechnen durfte, zahlt die
EBH das ganze Gerichtsverfahren.
Zitat:Das ist so auch nicht vollständig. Das Gericht muss der Behörde nur dann eine Frist setzen, wenn ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung binnen der drei Monate vorliegt. Liegt ein solcher Grund nicht vor, sind die drei Monate in Satz 2 der angemessenen Frist in Satz 1 gleichzusetzen.
Das VG darf nur binnen einer solchen Frist nicht in der Sache entscheiden. Wenn es hingegen auf die Frist verzichtet, darf es bei einer Anspruchseinbürgerung "durchentscheiden", ohne auf die Behörde zu warten.
Danke für die Präzisierung
Habowan schrieb am 25.11.2022 um 18:46:45:Das war die aufforderung zur antragsabgabe.
Wie lautete sie wortwörtlich?