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Einbürgerung - Antragsabgabe - dauert es ewigkeiten ? (Gelesen: 15.571 mal)
lottchen
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Antwort #30 - 13.09.2022 um 16:13:46
 
Habowan schrieb am 13.09.2022 um 16:05:39:
Den Termin habe ich im April, ein paar Tage nach zustellung unseres Antrages per Email mit angehängtem PDF erhalten.

Na ja, das zeigt doch wohl, dass es einen Antrag von Euch gibt. Sonst hätte doch kein Termin zugeteilt werden können.
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Antwort #31 - 13.09.2022 um 16:25:37
 
lottchen schrieb am 13.09.2022 um 16:13:46:
Na ja, das zeigt doch wohl, dass es einen Antrag von Euch gibt. Sonst hätte doch kein Termin zugeteilt werden können. 


Natürlich gab es einen Antrag. Aber wenn der nicht aufzufinden ist ?

Ich bin froh das wir das ganze Rad heute nochmal durchdrehen konnten und alles in Kopie noch hatten so das wir ein 'Duplikat' des ersten Antrages erzeugen konnten das auch gleich unterschrieben wurde. Da bin ich der Bearbeiterin auf jedem Fall Dankbar.

Die Option 'darauf hoffen das sich der schriftsatz irgendwo wieder anfindet' ist eine noch schlechtere...
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Antwort #32 - 22.11.2022 um 09:02:04
 
Hallo Allerseits

Ein paar Monate+ sind nun ins Land gegangen und ich mache mir Sorgen das unsere Lang gehegten Pläne für die Zukunft sich noch um viele Jahre verschieben könnten. Die Behördenlage hat sich nicht entspannt und es sieht auch nicht so aus als ob es sich bessern würde.

Die Situation ist ja jetzt so das zu dem allgemeinem Aufkommen noch jetzt viele weitere Einbürgerungsanträge hinzukommen werden. Wir haben viele neue Bürger die auch ihr Recht wahrnehmen wollen Teil unserer Gesellschaft zu werden.
Ich verfolge die Presse zu dieser Thematik schon etwas länger um einen überblick über die Entwicklungen zu erhalten. Da wird in einigen Regionen schon teilweise von Jahren geredet nur um einen Termin zu erhalten, geschweige denn, das die Bearbeitung dann noch nicht inkludiert ist.

Aktuell platzt auch schon dem ein oder anderem Arbeitgeber die Hutschnur (aktueller Artikel in der NZZ: Dienstaufsichtsbeschwerde der Commerzbank gegen die Ausländerbehörde Frankfurt)

Nun bei uns dreht es sich nicht um grosse Summen oder hochwichtiges Personal die/das verloren gehen weil Behörden nicht mit ausreichend Personal bestückt sind aber wir verlieren Lebenszeit. Wir verlieren Bewegungsfreiheit. Gern sehe ich ein das so ein Antrag Zeit dauert, aber alles hat seine Grenzen.

Ist ausser der Untätigkeitsklage kein weiteres Vorgehen möglich ? Kann ich damit lediglich erreichen das der Antrag tatsächlich auch mal bearbeitet wird ? Ich habe da wenig Sachkenntnis. Ich weiss, auch die verwaltungsgerichte sind überlastet aber ich warte lieber jetzt noch ein Jahr auf das Verwaltungsgericht als in 2 Jahren nochmal ein Jahr deswegen anzuhängen.

Wie aufwändig ist so eine Klage ?
Welche zusätzlichen Kosten entstehen ?
Was kann ich sonst noch tun ?

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Aras
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Antwort #33 - 22.11.2022 um 11:09:00
 
Der Antragsteller geht zur Rechtsantragsstelle deines örtlichen Verwaltungsgerichts und erklärt, dass eine Untätigkeitsklage gestellt wird.

Antragsgegner ist die Gebietskörperschaft. Also Landkreis X oder kreisfreie Stadt X.
Antragsgegenstand ist der Einbürgerungsantrag des Antragstellers, der am x.x.202x gestellt wurde. Hat man ein Aktenzeichen, dann gibt man das auch an.

Bis heute wurde nicht über den Antrag entschieden und auch keine Zwischenbescheid ergangen, dass der Antrag besonders schwer oder unvollständig sei, sodass man jetzt nunmehr seit mehr als 3 Monaten auf eine Antwort auf den vollständigen Antrag wartet.

Das wärs dann auch.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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SimonB
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Antwort #34 - 22.11.2022 um 11:57:52
 
Habowan schrieb am 22.11.2022 um 09:02:04:
es sieht auch nicht so aus als ob es sich bessern würde.

Da stimme ich dir zu. So sieht es leider überall aus. Nicht nur bei Einbürgerungen.
Da du den EB-Antrag Ende März 22 bei der Behörde eingereicht hast, steht es dir natürlich frei, eine solche Untätigkeitsklage beim Verw.-Gericht zu erheben.
Habowan schrieb am 13.09.2022 um 15:39:46:
mir ist es wumpe, ob die zuwenig Leute haben. Verwaltung hat gefälligst zu funktionieren. Dies ist doch kein Bananenstaat---

Na, denn mal auf zum Klagen. Wozu gibts Gesetze?

Dienstaufsichtsbeschwerden haben die unangenehme Eigenschaft, dass sie allermeistens außer einem müden Lächeln, Schulterzucken und einer vorgefertigten Antwort an den Beschwerdeführer nichts bringen.
Die Misere mit dem Personalmangel in den Behörden ist hausgemacht, die vielen "neuen" Einbürgerungswilligen und die Pandemie  tun ihr übriges obendrauf.
Deine U-Klage beschäftigt dann zwar das VG, aber in deiner Sache (zur Einbürgerung)  entscheidet das VG nicht.
Was die EB-Behörde dann tut, bleibt abzuwarten.



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Habowan
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Antwort #35 - 22.11.2022 um 13:35:15
 
SimonB schrieb am 22.11.2022 um 11:57:52:
Deine U-Klage beschäftigt dann zwar das VG, aber in deiner Sache (zur Einbürgerung)entscheidet das VG nicht.
Was die EB-Behörde dann tut, bleibt abzuwarten.


Ja da hast du recht. Vielleicht höhlt aber steter tropfen den Stein? Die Personalausstattung können wir nicht beeinflussen. Vielleicht, wenn genug Leute diesen Weg gehen ist das Einrichten genügender Stellen zur Bearbeitung kosteneffizienter als die Kosten der Klagenden zu begleichen?

Ja, in meinen Posts schwingt auch mittlerweile etwas verzweiflung mit. Sorry. Wir hatten uns das anders vorgestellt.
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Antwort #36 - 22.11.2022 um 13:43:31
 
Aras schrieb am 22.11.2022 um 11:09:00:
Einbürgerungsantrag des Antragstellers, der am x.x.202x gestellt wurde. Hat man ein Aktenzeichen, dann gibt man das auch an.


Nunja. als wir den Antrag abgegeben haben hat man uns verweigert darüber eine Bestätigung auszustellen. das einzige 'Zeichen' das ich habe ist die einzige korrespondenz die ich je vom Einbürgerungsamt erhielt: unsere Terminaufforderung. Seitdem haben wir von denen nie wieder etwas gehört.

Ich gehe davon aus das die Unterlagen noch nicht einmal eingeheftet wurden und noch kein Aktenzeichen existiert.
Wir haben unsere Unterlagen dort zum 2. mal eingereicht weil der erste Antrag 'nicht mehr auffindbar' ist (man hat sich mühe gegeben ihn zu finden an dem tag aber er war 'weg') Kann das mit dem 2. jetzt auch passieren ?

Haben wir da etwas falsch gemacht ?
Kein Aktenzeichen, keine Klage möglich ?

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Antwort #37 - 22.11.2022 um 13:54:39
 
SimonB schrieb am 22.11.2022 um 11:57:52:
Deine U-Klage beschäftigt dann zwar das VG, aber in deiner Sache (zur Einbürgerung)entscheidet das VG nicht.


Warum tätigst du eigentlich solche Aussagen, obwohl dir ganz offensichtlich das entsprechende Wissen fehlt? Das ist schlichtweg falsch, das Gericht soll gerade in der Sache entscheiden. Die Behörde ist an das Urteil gebunden.

Habowan schrieb am 22.11.2022 um 13:43:31:
Wir haben unsere Unterlagen dort zum 2. mal eingereicht weil der erste Antrag 'nicht mehr auffindbar' ist (man hat sich mühe gegeben ihn zu finden an dem tag aber er war 'weg') Kann das mit dem 2. jetzt auch passieren ?

Wenn du den ersten Antrag per Einschreiben geschickt hast, reicht der Beleg. Das war eine wirksame Antragstellung i.S.d § 75 VwGO. Im Übrigen ist es Sache der Behörde, den Gegenbeweis zu erbringen. Keine Sorge diesbezüglich.
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Antwort #38 - 22.11.2022 um 14:25:56
 
Sollte man kein Aktenzeichen haben, dann sagt man eben, dass man keines hat. Das sollte man auch schön in die Klage reinschreiben lassen. Dann weiß der zuständige Richter, dass man als Antragsteller nicht zu faul war, sondern die Behörde nicht richtig arbeitet.
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Antwort #39 - 22.11.2022 um 14:51:13
 
Noch einmal, vielen Dank für die Hinweise, Hilfe und Tips!

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Antwort #40 - 25.11.2022 um 16:19:51
 
Habowan schrieb am 22.11.2022 um 09:02:04:
Welche zusätzlichen Kosten entstehen ?

Wostt case trägt die Klägerin die Gerichtskosten (es dürfte in dem Fall entweder 483 oder - weniger wahrscheinlich - 798 Euro betragen) und die Kosten des Rechtsanwalts, falls ihr einen beauftragen sollt (es besteht jedoch kein Vertretungszwang bei den erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten).

SimonB schrieb am 22.11.2022 um 11:57:52:
aber in deiner Sache (zur Einbürgerung)  entscheidet das VG nicht.

Doch, wenn das VG der EBH eine Frist zur Entscheidung setzt, die letztere diese (wiederholt) verstreichen lässt. In dem Fall muss das VG die sachliche Entscheidung für die EBH treffen.

Habowan schrieb am 22.11.2022 um 13:35:15:
Vielleicht, wenn genug Leute diesen Weg gehen ist das Einrichten genügender Stellen zur Bearbeitung kosteneffizienter als die Kosten der Klagenden zu begleichen?

Kann gut sein, dennoch trauen sich leider nur wenige den Gerichtsweg zu.

Habowan schrieb am 22.11.2022 um 13:43:31:
Ich gehe davon aus das die Unterlagen noch nicht einmal eingeheftet wurden und noch kein Aktenzeichen existiert.

Beantragt doch die Akteinsicht, dann wisst ihr, welche Unterlagen die EBH hat und was eurer Aktenzeichen ist.

Habowan schrieb am 13.09.2022 um 16:05:39:
Den Termin habe ich im April, ein paar Tage nach zustellung unseres Antrages per Email mit angehängtem PDF erhalten.

Was stand denn genau in dem Termin-Schreiben der EBH? Etwa wie "aufgrund Ihres Einbürgerungsantrags vom soundsovielten kommen Sie bitte zu uns..." oder steht da nur "Sehr geehrte Frau XXX, wir möchten Sie mal einfach so sprechen, bitte schauen Sie vorbei"?
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Antwort #41 - 25.11.2022 um 17:31:16
 
dim4ik schrieb am 25.11.2022 um 16:19:51:
wenn das VG der EBH eine Frist zur Entscheidung setzt, die letztere diese (wiederholt) verstreichen lässt. In dem Fall muss das VG die sachliche Entscheidung für die EBH treffen.

Ja, wenn, dann.
Es interessiert mich auch sehr, ob eine U-Klage auf den Weg gebracht wird und wie das VG entscheidet und wer die Kosten in diesem Fall zu tragen hat.
Der Fragesteller lässt uns das sicher beizeiten wissen.

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Antwort #42 - 25.11.2022 um 18:23:20
 
dim4ik schrieb am 25.11.2022 um 16:19:51:
Doch, wenn das VG der EBH eine Frist zur Entscheidung setzt, die letztere diese (wiederholt) verstreichen lässt. In dem Fall muss das VG die sachliche Entscheidung für die EBH treffen.


Das ist so auch nicht vollständig. Das Gericht muss der Behörde nur dann eine Frist setzen, wenn ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung binnen der drei Monate vorliegt. Liegt ein solcher Grund nicht vor, sind die drei Monate in Satz 2 der angemessenen Frist in Satz 1 gleichzusetzen.

Das VG darf nur binnen einer solchen Frist nicht in der Sache entscheiden. Wenn es hingegen auf die Frist verzichtet, darf es bei einer Anspruchseinbürgerung "durchentscheiden", ohne auf die Behörde zu warten.
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Antwort #43 - 25.11.2022 um 18:46:45
 
dim4ik schrieb am 25.11.2022 um 16:19:51:
Was stand denn genau in dem Termin-Schreiben der EBH

Das war die aufforderung zur antragsabgabe.  Der Termin war 6 Monate in der Zukunft also haben wir es schriftlich eingereicht. Das ging verloren, wir füllten an dem Termin vor ort alles neu aus und gaben es erneut ab....
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Antwort #44 - 26.11.2022 um 12:31:59
 
SimonB schrieb am 25.11.2022 um 17:31:16:
Es interessiert mich auch sehr, ob eine U-Klage auf den Weg gebracht wird und wie das VG entscheidet und wer die Kosten in diesem Fall zu tragen hat.

Das VG wird zuerst prüfen, ob es einen zureichenden Grund gab, der die EBH von der sachlichen Entscheidung in der seit der Antragstellung vergangenen Zeit abgehalten hat. Falls nein, wird das VG selber durchentscheiden müssen und die Kosten werden dem Beklagten auferlegt. Falls es einen solchen Grund gab, wird der EBH eine Frist gesetzt, die verlängert werden kann (§ 75 Satz 3 VwGO). Soll innerhalb dieser Frist die sachliche Entscheidung von der EBH ergehen, wird die Haupstache für erledigt erklärt (§ 75 Satz 4 VwGO) und das Gericht muss dann nach Maßgabe des § 161 Abs. 3 VwGO über die Kosten entscheiden, d.h. wenn der Kläger mit einer Bescheidung der EBH vor Klageerhebung rechnen durfte, zahlt die EBH das ganze Gerichtsverfahren.

Zitat:
Das ist so auch nicht vollständig. Das Gericht muss der Behörde nur dann eine Frist setzen, wenn ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung binnen der drei Monate vorliegt. Liegt ein solcher Grund nicht vor, sind die drei Monate in Satz 2 der angemessenen Frist in Satz 1 gleichzusetzen.

Das VG darf nur binnen einer solchen Frist nicht in der Sache entscheiden. Wenn es hingegen auf die Frist verzichtet, darf es bei einer Anspruchseinbürgerung "durchentscheiden", ohne auf die Behörde zu warten.

Danke für die Präzisierung 22

Habowan schrieb am 25.11.2022 um 18:46:45:
Das war die aufforderung zur antragsabgabe.

Wie lautete sie wortwörtlich?
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