Stojan1985 schrieb am 28.03.2022 um 17:14:37:Der Herr auf dem Amt meinte das sei egal, wir könnten einfach einen Nordmazedonisch Reisepass beantragen , hätte keine Vorteile oder Nachteile für uns.
Angesichts von § 25 Abs. 1
StAG ist das eine gewagte Aussage.
Da Nordmazedonien 1985 nicht als unabhängiger Staat existierte, müsste erstmal die jugoslawische Staatsangehörigkeit vorliegen. Nach dem damaligen Staatsangehörigkeitsgesetz von 1976 wurde die jugoslawische Staatsangehörigkeit bei Geburt im Ausland nur dann erworben, wenn beide Elternteile jug. Staatsangehörige waren oder der andere Elternteil staatenlos war. Ansonsten müsste für den Erwerb eine Registrierung bei den jugs. Behörden bis zum 18 Lebensjahr erfolgt sein. Insoweit solltest du nachfragen, ob deine Eltern eine solche Registrierung vorgenommen haben.
Ohne die jugoslawische Staatsangehörigkeit kann ich mir nicht vorstellen, dass du die nordmazedonische Staatsangehörigkeit erworben hast.
Die Einwohnemeldeämter gehen oft davon aus, dass die Rechtslage so wie in Deutschland ist und tragen bei Kindern aus binationalen Ehen fälscherlichweise die Staatsangehörigkeit des ausländischen Elternteils ein, ohne die maßgebliche Rechtslage zu prüfen. Diese Eintragungen haben aber was den tatsächlichen Erwerb angehet keinerlei Aussagekraft. Maßgeblich ist stets das jeweilige Staatsangehörigkeitsrecht des Landes.
Ich würde dir raten, erstmal anhand der Rechtslage prüfen zu lassen, ob du die nordmazedonische Staatsangehörigkeit überhaupt besitzst (ich habe da meine Zweifel). Ist das nicht der Fall, sollte der Eintrag korrigiert werden.