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Familienzusammenführung und die 180-Tage-Regel (Gelesen: 1.305 mal)
Zeitgeist
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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24.03.2022 um 10:12:19
 
Hallo zusammen,

Habe momentan mehrere Baustellen, zu denen ich vermutlich hier auch noch um Rat frage, aber zunächst mal die dringendste Frage:

Ich (Deutscher) bin mit einer Russin verheiratet (vor einem Jahr in Dänemark).

Diese Ehe ist allerdings noch nicht in Deutschland eingetragen, u.A. deshalb, da wir ihr Kind nicht aus dem Schuljahr herausreißen wollten  und weil wir noch in Verhandlungen mit dem Ex stecken, inwiefern er seiner Tochter erlaubt, im Ausland zu leben.

Frage deshalb vorweg:
Ist es sinnvoll bzw. möglich zunächst eine Familienzusammenführung auch ohne Tochter zu beantragen, auch wenn man vorerst noch nicht die meiste Zeit in D zusammenlebt? Inwiefern wird das von Ausländerbehörden überprüft, ob man mehr als 180 Tage in D zusammenlebt bzw. riskiert man den Verlust des temporären Aufenthalttitels?

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deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 24.03.2022 um 11:39:00
 
Zeitgeist schrieb am 24.03.2022 um 10:12:19:
Frage deshalb vorweg:
Ist es sinnvoll bzw. möglich zunächst eine Familienzusammenführung auch ohne Tochter zu beantragen, auch wenn man vorerst noch nicht die meiste Zeit in D zusammenlebt? Inwiefern wird das von Ausländerbehörden überprüft, ob man mehr als 180 Tage in D zusammenlebt bzw. riskiert man den Verlust des temporären Aufenthalttitels?

Nein, nicht sinnvoll!

Das Visum gibt es nicht weil man verheiratet ist...sondern zum "ehelichen Zusammenleben"
Lebt man nun nicht zusammen, sondern hauptsächlich allein im Ausland gibt das schnell Probleme
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 24.03.2022 um 11:40:46
 
Zeitgeist schrieb am 24.03.2022 um 10:12:19:
...
Ist es sinnvoll bzw. möglich zunächst eine Familienzusammenführung auch ohne Tochter zu beantragen, auch wenn man vorerst noch nicht die meiste Zeit in D zusammenlebt?


Hallo,

wenn Deine Frau noch nicht mit Dir in D zusammenlebt, macht es m. E. noch keinen Sinn, hier ein Visum zur Familienzusammenführung, dessen Zweck das Zusammenleben während der Ehe ist, zu beantragen.

Zitat:
Inwiefern wird das von Ausländerbehörden überprüft, ob man mehr als 180 Tage in D zusammenlebt bzw. riskiert man den Verlust des temporären Aufenthalttitels?


Man hätte keinen "temporären" AT, sondern eine reguläre AE. Ob man tatsächlich zusammenlebt, könnte theoretisch von der ABH überprüft werden, praktisch sehen ABHen üblicherweise keine Veranlassung dazu.
Falls der Hintergrund Deiner Frage sein sollte, aus steuerrechtlichen Gründen (Zusammenveranlagung) ein Zusammenleben in D vorzutäuschen: Das Finanzamt ist in dieser Hinsicht sicherlich eher geneigt, die tatsächlichen Umstände zu überprüfen.
Und ja - grundsätzlich könnte eine AE auch widerrufen werden. Und immer schön daran denken: Deine Frau hat nachvollziehbare russische Ein- und Ausreisestempel in ihrem Pass.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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lottchen
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Antwort #3 - 24.03.2022 um 12:36:53
 
Was ist euer Plan? Wer soll wann wo mit wem leben? Die Mutter soll nach D kommen und die Tochter erst mal in RU bleiben und erst später nachkommen? Oder soll die FZF nur beantragt werden, damit die Mutter eine AE bekommt und so problemloser ab und an mal nach D zu Besuch kommen kann? Wie alt ist die Tochter, wie gut kann sie deutsch? Falls das 16te Lebensjahr nicht mehr so weit weg ist sollte sie auf alle Fälle zusammen mit der Mutter die FZF beantragen.
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Alana
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 24.03.2022 um 13:26:48
 
Zeitgeist schrieb am 24.03.2022 um 10:12:19:
Ist es sinnvoll bzw. möglich zunächst eine Familienzusammenführung auch ohne Tochter zu beantragen, auch wenn man vorerst noch nicht die meiste Zeit in D zusammenlebt? Inwiefern wird das von Ausländerbehörden überprüft, ob man mehr als 180 Tage in D zusammenlebt bzw. riskiert man den Verlust des temporären Aufenthalttitels?

Um es vorauszuschicken: Es geht hier nicht unbedingt nur um die Frage, ob das "sinnvoll" ist. Das ist ein Bereich, in dem es auch rechtlich problematisch werden kann.

Ein Aufenthaltstitel erlischt automatisch, wenn eine der Bedingungen in § 51 Abs. 1 Nr. 1-8 AufenthG erfüllt sind. Infrage käme hier: Nr. 6 (Ausreise aus "einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde", wenn sie die Mehrheit des Jahres in Russland leben will) oder Nr. 7 (Abwesenheit von mehr als 6 Monaten ohne Fristverlängerung durch die ABH). Es geht also nicht darum, ob die ABH etwas merkt und dann den AT entzieht.

Wenn von vornherein ein mehrheitlicher Aufenthalt in Russland geplant ist, würde der AT z.B. schon mit Ausreise nach Russland erlöschen. Die Wiedereinreise nach Deutschland mit einem erloschenen Aufenthaltstitel wäre nicht legal. Das würde auch für die Verlängerung des AT oder die Beantragung eines dauerhaften Aufenthalts (NE) bei der ABH gelten. Um eine Verlängerung oder eine NE zu erhalten, obwohl der AT längst nicht mehr gültig ist, müsste man falsche Angaben bei der ABH machen (was auch strafbewehrt ist).

Falls ihr ein Visum zur Familienzusammenführung erstmal ohne Tochter beantragen wollt, wäre auch wichtig, wie alt das Mädchen ist. Wenn sie bereits 16 Jahre sein sollte, wenn der Nachzug zur Mutter geplant ist, gibt es hohe Ansprüche an ihre Deutsch-Kenntnisse (§ 32 Abs. 2 AufenthG). Bei einem gemeinsamen Visumsantrag und Umzug nach Deutschland von Mutter und minderjährigem Kind (selbst wenn es 16 oder 17 Jahre alt ist) würde das nicht gelten. In dem Fall wäre eine gemeinsame Einreise sehr sinnvoll.
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namaskaram
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i4a rocks!


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Antwort #5 - 25.03.2022 um 11:10:53
 
Du kannst die Eheschließung in Deutschland jetzt schon nachregistrieren lassen und zwar unabhängig davon, ob ihr zusammen lebt oder nicht. Ihr bekommt dann eine deutsche Eheurkunde über die im Ausland geschlossene Ehe.
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lottchen
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i4a rocks!


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Antwort #6 - 25.03.2022 um 11:15:27
 
Man kann die Nachregistrierung der Ehe auch ganz sein lassen. Es gibt keine Verpflichtung dazu.
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