Zeitgeist schrieb am 24.03.2022 um 10:12:19:Ist es sinnvoll bzw. möglich zunächst eine Familienzusammenführung auch ohne Tochter zu beantragen, auch wenn man vorerst noch nicht die meiste Zeit in D zusammenlebt? Inwiefern wird das von Ausländerbehörden überprüft, ob man mehr als 180 Tage in D zusammenlebt bzw. riskiert man den Verlust des temporären Aufenthalttitels?
Um es vorauszuschicken: Es geht hier nicht unbedingt nur um die Frage, ob das "sinnvoll" ist. Das ist ein Bereich, in dem es auch rechtlich problematisch werden kann.
Ein Aufenthaltstitel erlischt automatisch, wenn eine der Bedingungen in § 51 Abs. 1 Nr. 1-8
AufenthG erfüllt sind. Infrage käme hier: Nr. 6 (Ausreise aus "einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde", wenn sie die Mehrheit des Jahres in Russland leben will) oder Nr. 7 (Abwesenheit von mehr als 6 Monaten ohne Fristverlängerung durch die ABH). Es geht also nicht darum, ob die
ABH etwas merkt und dann den
AT entzieht.
Wenn von vornherein ein mehrheitlicher Aufenthalt in Russland geplant ist, würde der
AT z.B. schon mit Ausreise nach Russland erlöschen. Die Wiedereinreise nach Deutschland mit einem erloschenen Aufenthaltstitel wäre nicht legal. Das würde auch für die Verlängerung des
AT oder die Beantragung eines dauerhaften Aufenthalts (NE) bei der
ABH gelten. Um eine Verlängerung oder eine
NE zu erhalten, obwohl der
AT längst nicht mehr gültig ist, müsste man falsche Angaben bei der
ABH machen (was auch strafbewehrt ist).
Falls ihr ein Visum zur Familienzusammenführung erstmal ohne Tochter beantragen wollt, wäre auch wichtig, wie alt das Mädchen ist. Wenn sie bereits 16 Jahre sein sollte, wenn der Nachzug zur Mutter geplant ist, gibt es hohe Ansprüche an ihre Deutsch-Kenntnisse (§ 32 Abs. 2 AufenthG). Bei einem gemeinsamen Visumsantrag und Umzug nach Deutschland von Mutter und minderjährigem Kind (selbst wenn es 16 oder 17 Jahre alt ist) würde das nicht gelten. In dem Fall wäre eine gemeinsame Einreise sehr sinnvoll.