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§ 24 AufenthG (Gelesen: 1.648 mal)
tolikschatz
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Karsbach, Bayern, Germany
Karsbach
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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06.03.2022 um 10:18:55
 
Hallo,

wie seit gestern durch die Presse bekannt wurde, hat man in Deutschland den o.g. Paragraphen auf die Flüchtlinge aus der Ukraine angewendet.

Meine Frage ist folgende:

Im Gesetz steht ja drin, dass die Flüchtlinge auf sogenannte ANKER Centren verteilt werden und es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Ort. Wie sieht es denn aus, wenn die Personen bei den Verwandten wohnen können? Müssen diese dann trotzdem in die Verteilercentren gehen oder können sie bei den Verwandten bleiben? Logischer wäre natürlich,sie dort zu belassen ist ja auch billiger. Aber was die GEsetze angeht ist es ja eine Welt für sich)
Falls also jemand da genaue Infos hat gerne auch mit Bezug auf Gesetze, bitte teilt euer Wissen mit.
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 06.03.2022 um 10:34:35
 
so steht es im Gesetz, allerdings:

ich habe gestern folgende info erhalten -- angegebener Landkreis als Beispiel
"Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die bei Verwandten im Landkreis Günzburg Hilfe und Zuflucht suchen, müssen sich unverzüglich im AnKER Zentrum der Regierung von Schwaben, Aindlinger Str. 16, 86167 Augsburg melden. Sie werden dort registriert und können anschließend zu ihren Verwandten zurückkehren, sofern diese eine Unterkunft bereitstellen."

Ähnliches habe ich auch als info für München erhalten
http://muenchner-fluechtlingsrat.de/informationen-zur-situation-von-ukrainischen...
Zitat:
Wenn Sie private Unterkunft haben: Sie können sich per Email an das Ankunftszentrum wenden unter: ukraine.regierung-oberbayern [at] r eg-ob.bayern.de . Schicken Sie an diese Email: Name, Geburtsdatum, Kopie des Ausweises, Anzahl der Familienmitglieder, Adresse der Unterkunft und Kontaktdaten. Sie bekommen die Formulare zur Registrierung dann zugeschickt.


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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 06.03.2022 um 10:36:51
 
In Bayern wird laut Staatsministerium des Inneren mit Schreiben vom 01.03.2022 wie folgt verfahren:

Zunächst sollen alle neuankommenden ukrainischen Flüchtlinge, die (perspektivisch) Leistungen erhalten möchten und/oder sich länger in Deutschland aufhalten möchten, sich an die nächstgelegene Registrierungsmöglichkeit wenden. Dies sind die ANKER-Einrichtungen und in München das Ankunftszentrum, wenn viele Geflüchtete ankommen, zusätzlich auch Bearbeitungsstraßen des Bundes.
• Die Geflüchteten müssen nicht im ANKER wohnen oder länger dort bleiben.
Sie werden nur registriert und danach befragt, ob sie eine Unterkunft benötigen und wenn nicht, wo sie privat unterkommen. Dies ist notwendig, damit
o die Hilfsleistungen des Staates bei Bedarf an die Menschen ausgereicht
werden können,
o damit geklärt ist, dass es sich um ukrainische Familien handelt und
o damit die Betroffenen, die nicht bei Verwandten Aufnahme finden können,
auf alle Bundesländer verteilt werden können.
• Nach der Registrierung können diejenigen, die eine (private) Unterkunft gefunden haben, dorthin weiterreisen, sie werden formal dorthin zugewiesen.
• Diejenigen, die eine Unterkunft brauchen, werden einer Kreisverwaltungsbehörde (also einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt) zugewiesen, die einen Platz in einer Gemeinschaftsunterkunft oder einer dezentralen Unterkunft anbietet.
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tolikschatz
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Karsbach, Bayern, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 06.03.2022 um 10:59:11
 
Vielen Dank euch. Weil es so unübersichtlich alles ist. Laut Abschnitt subsidärer Schutz muss man nicht in eine Unterkunft. Aber hier wird ja ein anderer Paragraph angeführt. Und laut BMI muss man sich in einer Ausländerbehörde anmelden. Und da man j anciht weiß, wie die Bearbeiter drauf sind, muss man ja wenigstens argumentieren können, dass die Personen bei Verwandten unterkommen können. Aber trotzdem ja i-eine Leistung bekommen. Mann kann ja schließlich nicht immer seine Verwandschaft mitfinanzieren.
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SimonB
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #4 - 06.03.2022 um 13:32:00
 
tolikschatz schrieb am 06.03.2022 um 10:59:11:
Weil es so unübersichtlich alles ist.

Es wird sich wahrscheinlich täglich bis wöchentlich etwas ändern.

Welche Regelungen für dein Bundesland gilt und wie dein LK das umsetzt, kannst du sicher herausfinden.
Es arbeiten auch überall verstärkt wieder Ehrenamtliche und Institutionen wie DRK, Diakonie Caritas usw. über ihre Migrationsberatungsstellen mit.

Auf ANKER-Zentren wird niemand verteilt, wenn er zunächst als Besucher bei Verwandten wohnen kann. Es geht dort zunächst nur um die Registrierung der Personen.
Daraus wird sich in Kürze auch ergeben, wann und welche Leistungen vom Staat gewährt werden.

Wollen Ukrainer länger in D bleiben, dann Antrag nach § 24 AufenthG bei der ABH stellen.

Alles Aktuelle wird hier in der Rubrik "Gesetzesänderungen" von @reinhard eingepflegt.
Vielen Dank dafür!
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