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Visum für chinesische Schwiegermutter zur Geburt (Gelesen: 3.713 mal)
deralex2985
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02.03.2022 um 09:38:15
 
Hallo,

Wir bekommen im Sommer ein gemeinsames Kind und würden dazu gerne unsere (Schwieger-) mutter für einen längeren Zeitraum nach Deutschland holen.

Die Behörden in Deutschland teilen jedoch mit, dass ein maximaler Aufenthalt von 30 Tagen gewährt wird, es sei denn man hat

"ein detailliertes medizinisches Attest , welches den Betreuungsbedarf als zwingend begründet"

Weiß jemand wie so ein Attest aussehen sollte?

Gibt es einen möglichen Klageweg, der gegen diese 30 Tage Regelung gegangen werden kann?

viele Grüße

Alexander

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Antwort #1 - 02.03.2022 um 12:06:50
 
deralex2985 schrieb am 02.03.2022 um 09:38:15:
Gibt es einen möglichen Klageweg, der gegen diese 30 Tage Regelung gegangen werden kann?

Nein, gibt es nicht.

Kann es nicht geben, weil es keine solche 30-Tage-Regelung gibt.

Kurzaufenthalte bis zu 90 Tagen je beliebigem 180-Tage-Zeitraum sind durch Schengen-Recht geregelt. Entsprechende Visa werden allein durch die Auslandsvertretungen der Schengen-Staaten erteilt, im Fall Deiner Schwiegereltern also der entsprechenden deutschen AV in China (falls die Schwiegereltern dort leben).
Eine Beteiligung innerdeutscher Behörden ist dabei nicht vorgesehen.

Beachte: Das heißt nicht, dass die Kollegen in der AV ohne jede Vorgeschichte und ungeachtet der üblichen Erteilungsvoraussetzungen ein Visum für 90 Tage erteilen, nur weil da eine Geburt ansteht.

Es heißt allein: Du hast die falschen Leute gefragt (falsch, weil die Gefragten darüber nicht entscheiden) und hast entsprechend Informationen bekommen, die nicht zwingend zum Sachverhalt passen.

Rein theoretisch denkbar wäre z.B., dass werdende Großeltern gerade für exakt 60 Tage zu Besuch waren und nun zur Geburt wiederkommen wollen, ohne dass zwischen den beiden Reisen 90 Tage außerhalb des Schengen-Raums zusammenkamen. Dann wäre die Auskunft mit den 30 Tagen korrekt und absolut unanfechtbar, weil sie nicht etwa einer willkürlichen "Regel" entspränge, sondern sich aus den schengenrechtlichen 90 Tagen und den Voraufenthalten ergibt.

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deralex2985
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Antwort #2 - 02.03.2022 um 12:11:58
 
und wie komme ich da jetzt weiter

"Bitte berücksichtigen Sie, dass aufgrund der Pandemie und den damit einhergehenden Einreiserestriktionen für chinesische Staatsangehörige, Visa anl. der Geburt eines Kindes nun mehr nur noch für einen Zeitraum von maximal 30 Tagen ausgestellt werden. Längere Zeiträume sind nur möglich, wenn der zwingende Bedarf durch ein ausführliches medizinisches Attest begründet und dargelegt wird. "

ist die Antwort die von dem Konsulat direkt kommt.
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lottchen
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Antwort #3 - 02.03.2022 um 12:22:53
 
Welches Konsulat? Den Visumsantrag reicht man doch bei der deutschen Botschaft im Ausland ein!?
War die Schwiegermutter in der letzten Zeit im Schengenraum? Wenn ja von wann bis wann?
Man sollte sicher noch 1 oder 2 Monate warten vor der Antragseinreichung. Bis dahin hat sich die Pandemielage sicher auch wieder gebessert.
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deralex2985
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Antwort #4 - 02.03.2022 um 12:39:38
 
lottchen schrieb am 02.03.2022 um 12:22:53:
Welches Konsulat? Den Visumsantrag reicht man doch bei der deutschen Botschaft im Ausland ein!?
War die Schwiegermutter in der letzten Zeit im Schengenraum? Wenn ja von wann bis wann?
Man sollte sicher noch 1 oder 2 Monate warten vor der Antragseinreichung. Bis dahin hat sich die Pandemielage sicher auch wieder gebessert.


Die für meine Schwiegereltern zuständige Behörde ist das Generalkonsulat in Shenyang.

Meine Schwiegermutter war zuletzt 2014 in Deutschland mit einem Besuchsvisum
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Antwort #5 - 02.03.2022 um 16:11:02
 
Der erste Schritt, wenn man Aussagen einer Auslandsvertretung hinterfragen will, ist meist der Bürgerservice des Auswärtigen Amtes. Der wurde für solche Dinge geschaffen.
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deralex2985
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Antwort #6 - 02.03.2022 um 22:20:53
 
Petersburger schrieb am 02.03.2022 um 16:11:02:
Der erste Schritt, wenn man Aussagen einer Auslandsvertretung hinterfragen will, ist meist der Bürgerservice des Auswärtigen Amtes. Der wurde für solche Dinge geschaffen.



Wurde gemacht, mit gleicher Auskunft
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Antwort #7 - 03.03.2022 um 02:19:23
 
deralex2985 schrieb am 02.03.2022 um 09:38:15:
Gibt es einen möglichen Klageweg, der gegen diese 30 Tage Regelung gegangen werden kann?


Hallo,

in diesem Fall dann: Ja, natürlich gibt es einen Klageweg gegen Entscheidungen der Verwaltung. Nämlich den ganz normalen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dazu muss dann aber vermutlich erst einmal der Antrag gestellt und entgegen des Antrags der Zeitraum entsprechend gekürzt worden oder gar der Antrag abgelehnt worden sein.
Man sollte sich aber über den Sinn, die zeitlichen und finanziellen Begleitumstände und die Erfolgsaussichten zumindest einmal vorher Gedanken gemacht haben.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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deralex2985
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Antwort #8 - 03.03.2022 um 15:46:14
 
Hat jemand ne Idee wie so ein " ausführliches medizinisches Attest" aussehen muss?
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deerhunter
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Antwort #9 - 03.03.2022 um 18:43:33
 
deralex2985 schrieb am 02.03.2022 um 09:38:15:
"ein detailliertes medizinisches Attest , welches den Betreuungsbedarf als zwingend begründet"

Dafür gibt es normalerweise kein Visum, denn dafür gibt es in Deutschland professionelle Hilfe.
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deralex2985
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Antwort #10 - 05.03.2022 um 17:13:30
 
deerhunter schrieb am 03.03.2022 um 18:43:33:
Dafür gibt es normalerweise kein Visum, denn dafür gibt es in Deutschland professionelle Hilfe



Mag sein, aber die Aussage ist nun mal so
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reinhard
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Antwort #11 - 05.03.2022 um 18:00:22
 
deralex2985 schrieb am 05.03.2022 um 17:13:30:
Mag sein, aber die Aussage ist nun mal so


Du kannst es mit einem ärztlichen Gutachten versuchen, dass die Komplikationen während der Schwangerschaft für die Mutter lebensbedrohlich sind. Oder das Kind ist schwerstbehindert.

Aber es muss die medizinischen Gründe wirklich geben.
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Antwort #12 - 05.03.2022 um 19:08:40
 
deralex2985 schrieb am 03.03.2022 um 15:46:14:
Hat jemand ne Idee wie so ein " ausführliches medizinisches Attest" aussehen muss?

Wenn ihr jetzt wisst, dass deine Frau und du euer gemeinsames Kind  nicht selbst betreuen könnt, weil es eben besondere medizinische Hindernisse gibt, dann wird euch das der behandelnde Gynäkologe sicher auf Anfrage attestieren. Der kennt deine Frau und die evtl. Schwangerschafts- Mutterschutz-Komplikationen
Wenn es nur darum geht, dass die Oma länger zu Besuch kommen  und der Mutter unter die Arme greifen soll, ist das nun mal kein medizinischer Grund.
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deralex2985
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Antwort #13 - 06.03.2022 um 14:05:42
 
ok, danke für die Antworten...dann sind wir hier wohl wieder bei dem rechtlichen Weg...

Ich sehe hier auf alle Fälle eine Diskriminierung
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Antwort #14 - 06.03.2022 um 14:29:25
 
deralex2985 schrieb am 06.03.2022 um 14:05:42:
Ich sehe hier auf alle Fälle eine Diskriminierung

Da es keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Schengenvisums gibt lehnst Du Dich mit dieser Behauptung aber weit aus dem Fenster.
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