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AT zum Studium nach der Ausbildung (Gelesen: 2.011 mal)
Themen Beschreibung: AT, Studium nach der Ausbildung
sharp_eye
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i4a rocks!


Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: VNM
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25.02.2022 um 23:37:11
 
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage um das Thema Aufenthaltstitel (AT) für ein Studium nach der Ausbildung.
Und zwar ich habe schon an einer Uni 7 Jahre im Bachelor Informatik studiert (2 Semester davon waren Urlaubssemester). Mit dem 1 Jahr Studienkolleg (Studiumvorbereitung) sind das zusammen 8 Jahre. Leider habe ich da den Bachelor nicht absolviert sondern abgebrochen und habe Anfang 2020 eine Ausbildung zum Fachinformatiker angefangen. Nun bin ich kurz vorm Ende meiner Ausbildung (Prüfung im Mai 2022), und will den Bachelor Informatik an der FH hier nachholen, ich hatte bereits ein Beratungsgespräch mit einem Prof. an der FH und habe schon eine Zusage für das Sommersemester bekommen (aber noch nicht eine Zulassung weil ich mich noch nicht beworben habe).

Nun meine Frage:
- ist es in Ordnung wenn ich mich noch während der Ausbildung für das Studium an der FH bewerbe? (Konflikt wenn ich eine Zulassung bekomme wo ich noch den Ausbildungsvertrag habe?)
- ich weiß von der 10-Jahre-Regel für ausländische Studenten, bisher habe ich insgesamt 8 Jahre studiert, würde ich noch den AT für mein Studium bekommen?
- der Prof. hat geschätzt ich würde 5-6 Semester für meinen Bachelor brauchen, das überschreit die 10-Jahre-Grenze ein wenig, gäbe es da Probleme, vielleicht würde die Ausländerbehörde mit den AT schon nicht erteilen?
- wie soll ich weiter vorgehen? Soll ich der Ausländerbehörde vorher mitteilen/klären, dass ich vorhabe, den Bachelor an der FH zu studieren mit der Stellungnahme (oben genannt: 5-6 Semester) der FH? Oder ich soll einfach den Antrag stellen wenn ich die Zulassung von der FH schon habe?

Danke im Voraus!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 26.02.2022 um 15:03:28
 
Ohne eine formelle Zulassung seitens der FH gibt es ohnehin keine AE, also wüsste ich nicht, was ein Vorgespräch bei der ABH bringen sollte. Schlimmstenfalls bekommst du völlig unbrauchbare Informationen.

Die Zehn-Jahres-Frist ist auch keine gesetzliche Vorgabe, sondern ein Verwaltungsinterium. Die gesetzliche Regelung besagt, dass das Ausbildungsziel "in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann". Und hier kommt deine Vorgeschichte zum Tragen, es wäre von der ABH nicht rechtwidrig, diese Regelung bereits bei der Erteilung der erneuten AE zum Studium hernaziehen. Hier könnte die "Prognose" der FH, wonach das Studium binnen 5-6 Semester abgeschlossen werden kann, hilfreich sein. Falls diese Prognose zumindest auf aussagekräftigen Fakten basiert, würde sie einen Abschluss in einem angemessenen Zeitraum nahelegen. Damit wäre eine AE möglich.

Wobei man natürlich berücksichtigen muss, dass du im selben Studiengang studiest und deinem Ausgangspost nicht entnommen werden kann, dass du anrechnungsfähige Leistungen erbracht hast. Das könnte die ABH schon auf die Idee bringen, an deiner Studienfähigkeit zu zweifeln. Diese Zweifel zu entkräften wäre deine Aufgabe.

Im Endeffekt musst du einen aussagefähigen Antrag stellen und die Reaktion der ABH abwarten.
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sharp_eye
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: VNM
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Antwort #2 - 26.02.2022 um 20:16:15
 
Zitat:
Ohne eine formelle Zulassung seitens der FH gibt es ohnehin keine AE, also wüsste ich nicht, was ein Vorgespräch bei der ABH bringen sollte. Schlimmstenfalls bekommst du völlig unbrauchbare Informationen.

Die Zehn-Jahres-Frist ist auch keine gesetzliche Vorgabe, sondern ein Verwaltungsinterium. Die gesetzliche Regelung besagt, dass das Ausbildungsziel "in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann". Und hier kommt deine Vorgeschichte zum Tragen, es wäre von der ABH nicht rechtwidrig, diese Regelung bereits bei der Erteilung der erneuten AE zum Studium hernaziehen. Hier könnte die "Prognose" der FH, wonach das Studium binnen 5-6 Semester abgeschlossen werden kann, hilfreich sein. Falls diese Prognose zumindest auf aussagekräftigen Fakten basiert, würde sie einen Abschluss in einem angemessenen Zeitraum nahelegen. Damit wäre eine AE möglich.

Wobei man natürlich berücksichtigen muss, dass du im selben Studiengang studiest und deinem Ausgangspost nicht entnommen werden kann, dass du anrechnungsfähige Leistungen erbracht hast. Das könnte die ABH schon auf die Idee bringen, an deiner Studienfähigkeit zu zweifeln. Diese Zweifel zu entkräften wäre deine Aufgabe.

Im Endeffekt musst du einen aussagefähigen Antrag stellen und die Reaktion der ABH abwarten.


Hallo,
danke für deine Antwort. Im Gespräch mit dem Prof. von der FH hat er mir über die Möglichkeit von Anerkennung meiner Leistungen an der Uni informiert, auch deswegen würde das Studium bei mir kürzer dauern (Regelstudienzeit bei der FH beträgt 7 Semester).
Auch im Gespräch meinte er wenn ich die Ausbildung fertig habe kann das auch als mein Praxissemester anerkannt bekommen, so kann ich noch ein Semester sparen.

So meinst du ich soll mich einfach bewerben die Zulassung sowie die Stellungnahme über Studiumdauer besorgen und damit den normalen Antrag stellen?

Oder soll ich vielleicht zuerst mit den 2 Unterlagen (Zulassung und Stellungnahme) die ABH kontaktieren und fragen? Ich meine das weil falls ich den Antrag stelle und eine negative Antwort bekomme weiß ich da dann nicht was ich machen soll...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 26.02.2022 um 21:06:50
 
Wie viele ECTS-Punkte hast Du bereits absolviert?
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Antwort #4 - 26.02.2022 um 21:15:33
 
an der Uni insgesamt 97,5, davon werden ca. 44 an der FH anerkannt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 26.02.2022 um 21:29:24
 
sharp_eye schrieb am 26.02.2022 um 20:16:15:
So meinst du ich soll mich einfach bewerben die Zulassung sowie die Stellungnahme über Studiumdauer besorgen und damit den normalen Antrag stellen?

Einen Antrag musst du sowieso stellen.

Eine Vorsprache bei der ABH lohnt sich auch vorher erst, wenn du etwas Handfestes hast. Damit meine ich die schriftliche Zusage der FH über die Anrechung von 44 ECTS + Zusage über die Anerkennung der Ausbildung als Praktikum + bereits besagte Prognose.
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Antwort #6 - 27.02.2022 um 10:59:33
 
sharp_eye schrieb am 26.02.2022 um 21:15:33:
an der Uni insgesamt 97,5, davon werden ca. 44 an der FH anerkannt.

Damit kannst Du Dich gleich für ein höheres Fachsemester bewerben. Hoffentlich bekommst Du die Anerkennung zusammen mit der Zulassung.
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Antwort #7 - 27.02.2022 um 15:13:50
 
ja genau so für ein höheres Semester möchte ich mich bewerben. Bisher war ich nur wegen der AE nicht sicher wie es da aussieht.
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sharp_eye
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Antwort #8 - 27.02.2022 um 15:14:50
 
Zitat:
Einen Antrag musst du sowieso stellen.

Eine Vorsprache bei der ABH lohnt sich auch vorher erst, wenn du etwas Handfestes hast. Damit meine ich die schriftliche Zusage der FH über die Anrechung von 44 ECTS + Zusage über die Anerkennung der Ausbildung als Praktikum + bereits besagte Prognose.


Danke für deine Antwort, so würde ich mich demnächst dann bewerben und die Unterlagen besorgen, dann würde ich die ABH kontaktieren und fragen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #9 - 11.03.2022 um 12:42:14
 
So habe ich gerade ein Zulassungsangebot bekommen, ich habe 6 Tage um das Angebot anzunehmen. Aber gerade bin ich mir sehr unsicher ob ich das darf.

Ich bin immer noch Azubi mit dem Ausbildungsvertrag bis Ende Mai. Würde es da rechtlich gesehen Konflikte geben, wenn ich immatrikuliert bin? Ich meine dann bin ich wieder Student, habe aber immer noch den Ausbildungsvertrag..

Und von was ich weiß, wenn mein Aufenthaltszweck sich ändert muss ich die Ausländerbehörde informieren und eben einen Antrag auf Aufenthaltstitel stellen. Ich wollte eigentlich zuerst die Ausländerbehörde kontaktieren und mich über meinen Fall informieren, ob das in Ordnung wäre. Aber ich schätze ich habe nicht genug Zeit um auf eine Antwort von der Ausländerbehörde zu warten.

Was soll ich in dieser Situation tun?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 11.03.2022 um 13:40:15
 
Dein Zeitplan ist ehrlichgesagt unnötig chaotisch, das Studium hättest du auch zum Wintersemester aufnehmen können.

Ausländerrechtlich spricht nichts gegen die parallele Aufnahme des Studiums, sofern die Ausbildung nicht abgebrochen wird - das scheint ja nicht der Fall zu sein.

Konsequenzen für deine Ausbildung solltest du evntl. bei der IHK erfragen, da kenne ich die rechtlichen Bestimmungen nicht.
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