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Asylantrag für meine ukrainischen Eltern (Gelesen: 5.835 mal)
dkkd
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25.02.2022 um 12:34:23
 
Hallo,

meine Eltern, die in Charkiw, Ukraine wohnen, sind vor einer Woche nach Deutschland eingereist und sind gerade bei mir in BW zu Besuch.
Nach Kriegsausbruch möchten sie jetzt einen Asylantrag stellen.
Meine Frage ist, was man in diesem Fall beachten muss?
Dankeschön!

Gruß DK
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reinhard
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Antwort #1 - 25.02.2022 um 12:50:46
 
Hallo,
sie sollten sich beraten lassen.

Krieg ist ja kein Asylgrund, sondern höchstens Grund für einen vorübergehenden Schutz. Ich habe aber auch (hier im Forum unter Gesetzesänderungen) den BMI-Erlass kopiert, den Eure Ausländerbehörde gerade in Bezug auf urakinsiche Besucher:innen bekommen hat.

Deine Eltern sollten beides kennen, damit sie sich entscheiden können, ob ein Asylantrag wirklich die bessere Möglichkeit ist.
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lottchen
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Antwort #2 - 25.02.2022 um 13:09:18
 
Wenn sie gerade erst angekommen sind können sie doch noch abwarten wie sich die Lage entwickeln wird. Die 90 Tage können sie doch ohnehin bleiben. Länger ist momentan laut dem von reinhard genannten Erlaß wahrscheinlich auch kein Problem. Also solange der Aufenthalt finanziell kein Problem für Euch ist sollte man nichts überstürzen.

Asylbewerber können sich ihren Wohnsitz z.B. nicht aussuchen. Der wird zugeteilt, möglicherweise auch ein anderes Bundesland. Wollt ihr das?
   
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SimonB
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Antwort #3 - 25.02.2022 um 15:54:58
 
dkkd schrieb am 25.02.2022 um 12:34:23:
Nach Kriegsausbruch möchten sie jetzt einen Asylantrag stellen.

Da sie jetzt diese 90 Tage als Besucher bleiben können, empfehle ich auch, jetzt erstmal abzuwarten, wie sich das Drama entwickelt.
Die Behörden (BAMF und ABH) wissen im Moment auch nicht mehr als das, was @reinhard hier  bei "Gesetzesänderungen" geschrieben hat.
Wahrscheinlich gibt es je nach Entwicklung der Umstände wieder andere Regelungen.

lottchen schrieb am 25.02.2022 um 13:09:18:
Asylbewerber können sich ihren Wohnsitz z.B. nicht aussuchen.
Wenn sie aber bereits Unterkunft haben, gilt das mit der Verteilung in "Ankerzentren"  nicht so starr.
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reinhard
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Antwort #4 - 25.02.2022 um 16:42:33
 
SimonB schrieb am 25.02.2022 um 15:54:58:
Wenn sie aber bereits Unterkunft haben, gilt das mit der Verteilung in "Ankerzentren"  nicht so starr.


Nein. Wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als sechs Monaten haben, sind sie von der Verteilung ausgenommen.

Alle anderen, ob so eingereist oder visumfrei oder mit Visum kommen in das normale, bundesweite Verteilsysstem und kommen in das Bundesland, das nach der Quote "dran" ist.
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SimonB
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Antwort #5 - 25.02.2022 um 17:58:24
 
Dann verbietet sich wohl ein Asylantrag...

Danke für die Korrektur.
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reinhard
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Antwort #6 - 25.02.2022 um 19:41:49
 
SimonB schrieb am 25.02.2022 um 17:58:24:
Dann verbietet sich wohl ein Asylantrag...

Danke für die Korrektur.


Ich bleibe dabei: Sie sollten sich individuell beraten lassen und auch den BMI-Erlass (Aufenthalts für 90 Tage soll problemlos verlängert werden) mit berücksichtigen als zweite Möglichkeit.
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blubb


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Antwort #7 - 25.02.2022 um 21:52:22
 
Und hier zum einfacheren Nachvollziehen:

Erlass BMI - Ukraine

Und der Beitrag mit Wertungen von reinhard dazu im entsprechenden Thread: Thread Gesetzesänderungen
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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dkkd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 26.02.2022 um 20:34:21
 
Vielen Dank an alle für eure Antworten!
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blubb


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Antwort #9 - 28.02.2022 um 01:56:04
 
Möglicherweise stehen sowieso begünstigende Regelungen für Flüchtlinge aus der Ukraine an (Aufnahme ohne Asylverfahren).

Hier mal zum Hintergrund: Meldung n-tv

Ich würde da nichts übereilen, da ja für einen sicheren Aufenthalt im Moment auch keinerlei Handlungsdruck besteht.

Gruß
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Bayraqiano
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Antwort #10 - 28.02.2022 um 09:40:44
 
Ergänzend dazu § 24 AufenthG und die Richtlinie 2001/55/EG.

Trifft der Rat eine Entscheidung nach Art. 5 der Richtlinie über das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen, wird eine AE nach § 24 Abs. 1 AufenthG für die Dauer von einem Jahr erteilt (§ 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m Art. 4 Abs. 1 RL).

Eine Asylantragstellung sollte man sich hingegen gründlich überlegen, denn hierfür ist eine individuelle Bedrohung stets Voraussetzung (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zum subsidiären Schutz im Falle eines bewaffneten Konflikts).
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dkkd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #11 - 17.03.2022 um 20:09:08
 
Hallo mal wieder, heute hat mich eine Mitarbeiterin der ABH angerufen und mitgeteilt, dass sie morgen einen Termin für meine Eltern frei hat. Die Frau meinte, dass meine Eltern registriert werden müssen und sie morgen eine FB für ein halbes Jahr erhalten werden. Kann (und muss) sie erteilt werden, wenn meine Eltern noch gar nicht die AE nach § 24 AufenthG bei der ABH beantragt haben? Was sind die Nachteile von so einer FB und was muss man bei der Erteilung beachten? Kann es sein, dass es nur deswegen notwendig ist, weil meine Eltern Sozialhilfe beim Sozialamt beantragt haben (ich bin zur Zeit leider nicht in der Lage, sie finanziell zu unterstützen)? Vielen Dank für eure Hilfe!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 18.03.2022 um 06:57:41
 
dkkd schrieb am 17.03.2022 um 20:09:08:
Kann (und muss) sie erteilt werden, wenn meine Eltern noch gar nicht die AE nach § 24 AufenthG bei der ABH beantragt haben?

Die Beantragung können deinen Eltern formlos (also auch mündlich) bei dem Termin in der ABH machen. Das dürfte kein Problem darstellen.

Bis zur Erteilung wird eine FB nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgestellt, darauf besteht insoweit ein Anspruch. Da gibt es nichts weiter zu beachten.
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ThomasStuttgart
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Antwort #13 - 21.03.2022 um 11:33:32
 
Hallo zusammen,

ich habe hier ein ähnliches Problem,

Die Mutter meiner Frau ist mit ihrem Sohn aus der Ukraine geflüchtet.

Die Mutter hat nur einen alten  ukrainischen Pass (ähnlich unserem alten Perso) also keinen biometrischen Reisepass.

Wir brauchen für ihre (90jährige) Mutter eine Krankenversicherung, uns wurde erzählt das geht nur über Beantragung von Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bedeutet das, das man automatisch Asyl beantragen muss ?

Heute war Termin bei Einwohnermeldeamt, damit man Termin bei ABH bekommt, trotzdem weiterer Termin für Fingerabdrücke/Registrierung  und dann noch beglaubigte Übersetzung des Passes.

Also mindestens 4 Termine, damit die alte Frau krankenversichert ist.

Kann das so richtig sein oder weiß hier bei uns in der Stadt nur keiner richtig Bescheid ?

Gruß
Thomas

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Holzschuher
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Antwort #14 - 21.03.2022 um 12:24:24
 
Hallo,

laut der Infos hier kann man auch direkt zum Sozialamt gehen.

Hinweise des BMI zu § 24 AufenthG bei Schutzsuchenden aus der Ukraine, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg

Zitat:
Es besteht Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG. Dieser besteht auch schon vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und auch schon, bevor der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis bei der ABH gestellt wurde. Das Nachsuchen um Leistungen beim Sozialamt gilt als Schutzgesuch (nicht: Asylantrag!), und damit beginnt der Anspruch auf Leistungen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG.
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Gruß
Peter H.
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