In § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
StAG heißt es:
Ein Ausländer (.....) ist auf Antrag einzubürgern, wenn er (....) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder (....), eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt (...)
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5
AufenthG ist somit für eine Anspruchseinbürgerung derzeit nicht ausreichend.
Möglicherweise steht dem Kind aber auch ein Recht nach dem Freizügigkeitsgesetz zu, welches für Unionsbürger gilt. In Frage käme § 4 Satz 1 FreizügG/EU:
Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.
Schon ein solches Recht wäre ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne von § 10 Abs. 1
StAG und würde für eine Einbürgerung ausreichend sein. Sollte das Kind die Voraussetzungen fünf Jahre lang erfüllt haben, stünde ihm sogar ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4 Abs. 1 FreizügG/EU zu.
Problematisch wäre allerdings der Bezug von Leistungen nach dem SGB VIII. Hier müsste man im Einzelfall nachprüfen, ob der Bezug die Sozialsysteme nicht in unagemessener Weise belastet.
Es empfiehlt sich daher, mit der Ausländerbehörde das Freizügigkeitsrecht des Kindes zu klären.Sollte kein Freizügigkeitsrecht vorliegen, wäre nach derzeitigem Recht eine Einbürgerung erst möglich, sobald eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann. Die wäre in den meisten Fällen frühestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich (§ 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).