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Erfolgschancen Eheschließung DK trotz SCHENGEN? (Gelesen: 3.561 mal)
lottchen
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Antwort #15 - 07.03.2022 um 16:01:09
 
Wenn Deine Verlobte ein Visum beantragt und erhält was es ihr (auch) ermöglicht, nach Dänemark zu reisen (ein Schengenvisum),  dann kann sie zusammen mit Dir dort hin reisen und heiraten. Sie kann auch wenn sie in D ist hier heiraten, ohne das vorher zu beantragen (wenn sie alle nötigen Unterlagen dabei hat). Wenn Sie sich irgendwo legal aufhält darf sie dort auch heiraten (wenn sie die in diesem Land nötigen Papiere in der benötigten Form dabei hat). Es ist nicht verboten zu heiraten. Wenn die Ehe in gültiger Form nach Ortsrecht geschlossen wurde dann seid ihr verheiratet. Punkt.

Dass sie nicht gleich hier bleiben kann trotzdem sie jetzt die Ehefrau eines Deutschen ist weil Sie nach D nicht mit dem richtigen Visum eingereist ist ist dann noch eine andere Baustelle.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #16 - 08.03.2022 um 13:06:00
 
Zitat:
T.P.2013 schrieb am 17.02.2022 um 12:11:07:
Das Heiraten selbst in Dänemark als Inhaberin eines Schengenvisums wäre rechtlich unproblematisch und ist zulässig. Das darf sie.


mezzanine schrieb am 07.03.2022 um 13:18:58:
Was heißt das konkret?
Muss man das Visa dann unter Angabe der Absicht einer Heirat in Dänemark stellen oder ist es tatsächlich einfach möglich ohne die Behörden darüber zu informieren nach Dänemark zu fahren und dann später wieder auszureisen ohne, dass es einem negativ ausgelegt wird wenn man später den Familiennachzug beantragt?


Hallo,

das heißt konkret genau das, was ich schrieb.

Es ist zulässig und gewollt, mit einem Schengenvisum, das zu einem zulässigen Zweck (bspw. ein Besuch von Verwandten, o.ä.) und üblicherweise mit Geltung für alle Schengenländer ausgestellt wurde, nach DNK zu reisen und dort zu heiraten.

Die Reise nach Dänemark ist zulässig.
Das Heiraten ist zulässig.

Es ist nicht erforderlich, bei Beantragung des "Besuchsvisums" jeden möglichen weiteren, zusätzlichen Zweck oder Aufenthalt anzugeben.
Es ist nicht erforderlich, irgendwelche Behörden über jeden wahrgenommenen weiteren, zusätzlichen Zweck oder Aufenthalt zu informieren.

Da gibt es keinen Anlass keinerlei Grund, irgendetwas negativ auszulegen.

Die bei Erteilung des Schengenvisums vorgesehene Ausreise dann nach Heirat und anschließende Beantragung eines nationalen Visums zur FzF ist dann folgerichtig und auch so vorgesehen.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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