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Aufenthaltstitel Kosten Bearbeitungsgebühren Ablauf (Gelesen: 1.574 mal)
Einediefragt
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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16.02.2022 um 19:01:26
 
Hallo zusammen,

ich habe ein paar Fragen zum Ablauf und Kosten bei einem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis bei Zuzug zum dt. Ehepartner.

Wir haben heute eine Email der ABH bekommen, dass über unseren Antrag entschieden wurde und dass nicht ersichtlich ist, ob wir bereits die Bearbeitungsgebühren von 100 Euro bezahlt hätten. Dann die Bitte dies zu überweisen und die Info, dass ein Versenden des Aufenthaltstitels erst nach Nachweis über die Bezahlung der Gebühr möglich ist.

Jetzt bin ich verwirrt.
Sind die 100 Euro Bearbeitungsgebühren für den Antrag/die Bearbeitung der Aufenthaltserlaubnis oder 100 Euro Gebühr, die für die Erteilung des EAts fällig werden. Im Internet bin ich hierzu nicht klar fündig geworden. Dort werden keine Bearbeitungsgebühren erwähnt, sondern nur Gebühren, die anfallen, wenn der AET erteilt und gedruckt wird.

Alos die Frage: Werden für den Antrag und dessen Bearbeitung auf Aufenthaltserlaubnis bei Zuzug zm dt. Ehepartner Gebühren erhoben ( unabhängig von der Entscheidung)? Oder handelt es sich bei den 100 Euro um die Gebühren, die für den Eat fällig werden?

Gleichsam können wir nicht herauslesen, ob der Antrag jetzt positiv oder negativ entschieden wurde. Wir haben zwar eine Email zurückgesendet, allerdings hoffe ich, dass hier evtl. jemand vorher schon Licht ins Dunkeln bringen kann. Wir sind sehr aufgeregt.

Danke und viele Grüße


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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 16.02.2022 um 19:15:11
 
Einediefragt schrieb am 16.02.2022 um 19:01:26:
Sind die 100 Euro Bearbeitungsgebühren für den Antrag/die Bearbeitung der Aufenthaltserlaubnis oder 100 Euro Gebühr, die für die Erteilung des EAts fällig werden.

Die Bearbeitungsgebühren entsprechen den Kosten für Erteilung siehe § 49 AufenthV.

100 Euro sind die Kosten für die Erteilung einer AE mit einer Gültigkeit bis bis zu einem Jahr, § 45 Nr. 1 Buchst. a) AufenthV. Eine Gebührenbefreiung ist alleine aufgrund der Ehegatteneigenschaft nicht möglich.

Alleine aus der Erhebung der Gebühren kann generell nicht auf eine positive Entscheidung der ABH geschlossen werden. Wenn die ABH hier im konkreten Fall aber wörtlich von einer bereits erfolgten "Entscheidung" und "Versand des Aufenthaltstitels" spricht, dann hat sie den Antrag positiv beschieden. Hätte sie ihn ablehnen wollen, hätte sie auch erst eine Anhörung durchführen müssen.

Im Ergebnis gibt es also eine einjährige AE.
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« Zuletzt geändert: 16.02.2022 um 19:30:49 von N/V »  
 
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Einediefragt
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 16.02.2022 um 19:21:34
 
Hallo Bayraqian,

vielen Dank für die Antwort!

Habe schon gelesen, dass Ehepartner nicht mehr befreit sind von den Gebühren. Ist ok für uns.

Wir hoffen sehr, dass es bedeutet, dass positiv entschieden wurde.
Wir sind uns nur nicht so sicher, da es nicht direkt geschrieben wurde... das verunsichert schon sehr.

Also deiner Antowort zu Folge werden nur Gebühren erhoben, wenn der EAT ausgestellt wird, nicht für die generelle Bearbeitung von Anträgen.

VG

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Einediefragt
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i4a rocks!


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Antwort #3 - 16.02.2022 um 20:21:24
 
Habe nun bemerkt dass in der Email nicht steht, dass entschieden wurde, sonder , dass "die Prüfung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgeschlossen" ist.
Dann wie vorher beschrieben Worte zur Gebühr und am Ende: "Eine Übersendung des elektronische Aufenthaltstitels erfolgt erst, wenn ein Nachweis eingegangen ist."(Also Nachweis über die Zahlung der Gebühr ist gemeint).
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reinhard
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Antwort #4 - 17.02.2022 um 10:47:31
 
Normal ist: Mit dem Visumantrag wird die Ausländerbehörde beteiligt, das heißt: Die Botschaft fragt, ob der Aufenthaltstitel nach der Einreise gegeben wird, nur dann geben sie auch das Visum. Ist also schon alles entschieden.

Kryptische Texte in Mails können die Behörden. Sollte man sich nicht verwirren lassen. Eine Ehefrau muss ja den Aufenthaltstitel erhalten, insofern sind das normale Behördenmails. Geht netter, schaffen aber nicht alle.
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Einediefragt
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Antwort #5 - 17.02.2022 um 15:47:16
 
Danke  für die Antwort.

Hatte  nicht erwähnt, dass es bei uns nicht über die Botschaft läuft, da wir das Glück hatten es direkt bei der ABH in unserem Wohnort einreichen zu können. ( Mein Mann hat eine Aufenthaltserlaubnis in einem anderen EU-Land).
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reinhard
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Antwort #6 - 17.02.2022 um 16:30:04
 
Ja, in einem solchen Fall ist die Handhabung unterschiedlich: Die einen wollen ein Visum, die anderen manchen es so.

Ich würde mich trotzdem von solch einer unglücklich formulierten Nachricht nicht unnötig in Unruhe versetzen lassen. Falls eine Ablehnung beabsichtigt wäre, das wird ja auch schon oben geschrieben, müsste eine Ankündigung und eine Anhörungsfrist kommen.
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Antwort #7 - 17.02.2022 um 16:45:45
 
Vielen lieben Dank Reinhard für die Rückmeldung und bestärkenden Worte. Smiley

Dann heißt es abwarten bis wir den eAt hoffentlich bald in den Händen halten werden.
3 Jahre kämpfen und vermissen steht hinter unserer Geschichte. Da werden viele Freudentränen fliessen.

Vielen Dank für die Antworten.
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