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Beschäftigungsduldung § 60 d AufenthG (Gelesen: 1.099 mal)
Themen Beschreibung: Durch die Beschäftigung erzieltes Einkommen
Jasmin.Wu789
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Beiträge: 1

HF, Nordrhein-Westfalen, Germany
HF
Nordrhein-Westfalen
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Beschäftigungsduldung § 60 d AufenthG
07.02.2022 um 13:18:25
 
Für die Erteilung einer Beschäftigungsduldung muss als Tatbestandsvoraussetzungen die vollständige Sicherung des Lebensunterhaltes innerhalb der letzten 12 Monate vor Beantragung der Duldung und aktuelle Sicherung des Lebensunterhaltes ( § 60d Abs. 1 Nr. 4 und 5) erfüllt sein.

In den Anwendungshinweisen zu § 60 d heißt es, dass ausschließlich das durch die Beschäftigung erzielte Einkommen berücksichtigt wird. Keine Berücksichtigung finden Mittel, die von anderer Seite (öffentlich oder nicht öffentlich) dem beschäftigten Geduldeten unabhängig von der Beschäftigung zur Verfügung gestellt werden.

Nun zu meiner Frage: Wenn eine Person Ausbildungsgehalt bezieht und aufstockend hierzu Berufsausbildungsbeihilfe bezieht um seinen Lebensunterhalt vollständig zu sichern, ist somit sein Lebensunterhalt eigenständig trotz BAB Bezug gesichert? Oder ist für die Tatbestandserfüllung der Beschäftigungsduldung Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe zusätzlich zum Ausbildungsgehalt schädlich, sodass keine Beschäftigungsduldung erteilt werden kann, weil sein Einkommen nicht eigenständig gesichert wird?

Vielen Dank vorab für hilfreiche Antworten.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 07.02.2022 um 13:37:50
 
Jasmin.Wu789 schrieb am 07.02.2022 um 13:18:25:
Wenn eine Person Ausbildungsgehalt bezieht und aufstockend hierzu Berufsausbildungsbeihilfe bezieht um seinen Lebensunterhalt vollständig zu sichern, ist somit sein Lebensunterhalt eigenständig trotz BAB Bezug gesichert?

Nein, das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes. Bei Bezug von BAB ist der Lebensunterhalt gerade nicht "durch (..) Beschäftigung" gesichert. Durch diesen Zusatz ist ein Rückgriff auf die allgemeine Definition in § 2 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossen.

Berücksichtigungsfähig wären nur das ALG I und das Kurzarbeitergeld, weil diese durch Beiträge des AN finanziert werden. Das trifft aber nicht auf das BAB zu.
Übrigens gibt es ein anderes Forum für ABH-Sachbearbeiter.
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