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Antrag auf Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 3.544 mal)
SimonB
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02.02.2022 um 11:58:17
 
Hallo,
ein Ausländer hat seit 12/2015 AT nach § 25(2, 1.Alt) AufenthG.  Er hat in 9/21 einen Antrag auf eine unbefr. NE gestellt.
Ein pers. Gespräch bei der ABH im Oktober ergab, dass der Antrag bewilligt werden würde, da die Voraussetzungen erfüllt sind, nur noch Lohn-/Gehaltsnachweise vorzulegen seien, die ABH aber bis zum Ablauf des noch lfd. AT (bis 02/22) warten würde.
Alle Nachweise liegen der ABH vor.

Nun erhält der Ausländer eine vorläufige Bescheinigung (bis die Bundesdruckerei...usw.)

"Dem Antrag der o.g. Person auf ein NE gem. § 26(3,Satz1) AufenthG wurde entsprochen. Der AT wurde für die Zeit bis  xx 2025 erteilt."
Passnummer xx, Pass gültig bis xx 2025".


-Der Ausländer hatte eine unbefr. NE beantragt.
-Der § 26(3, Satz1) nennt auch die NE.

Fragen:
-Ergibt sich ein Grund, den AT nun wieder nur für 3 Jahre zu befriste?
-Ist eine NE nicht immer unbefristet?
-Wäre die Ablehnung einer unbefr. NE mit Begründung der Ablehnung notwendig gewesen? Evtl. wegen eines Widerspruchs?

Derselbe ABH-Mitarbeiter hatte vor ca 6 Monaten für eine andere Person fälschlicherweise einen AT ohne Erlaubnis der Erwerbstätigkeit erteilt.

Könnte es sich beim o.g. wieder (nur) um einen Fehler handeln?
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lottchen
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Antwort #1 - 02.02.2022 um 12:08:50
 
Wie lange ist sein Paß noch gültig? Auch bis xx 2025?
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reinhard
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Antwort #2 - 02.02.2022 um 12:18:04
 
Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet.

Befristet ist vielleicht die Karte.
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SimonB
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Antwort #3 - 02.02.2022 um 12:55:23
 
reinhard schrieb am 02.02.2022 um 12:18:04:
Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet.
Ah, danke für die schnelle Info.

lottchen schrieb am 02.02.2022 um 12:08:50:
Wie lange ist sein Paß noch gültig?

Der Pass ist bis zum gleichen Tag in 2025 gültig. Also auch bis Anfang 02/2025.

Ich verstehe daraus, dass der Ausländer seinen (Reisepass für Ausländer) alle 3 Jahre neu und gebührenpflichtig beantragen muss.
Und wie erhält der eAT/Karte dann seine Verlängerung?
Wieder durch die Prozedur und gebührenpflichtig?



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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 02.02.2022 um 13:46:33
 
Der Aufenthaltstitel bleibt gültig.

Nur die Karte muss neu bestellt (und bezahlt) werden, wie die Bankkarte periodisch neu muss.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 02.02.2022 um 13:56:49
 
reinhard schrieb am 02.02.2022 um 13:46:33:
Nur die Karte muss neu bestellt (und bezahlt) werden,

Das ist falsch, der eAT kostet für anerkannte Flüchtlinge nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthV nichts. Weder bei der Erstausstellung noch bei einer Neuausstellung aufgrund des Ablaufs des Reiseausweises.

Bezahlt werden muss lediglich der Reiseausweis für Flüchtlinge.
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SimonB
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Antwort #6 - 02.02.2022 um 16:03:07
 
Zitat:
Bezahlt werden muss lediglich der Reiseausweis für Flüchtlinge.

Danke auch.

Ich fasse mal zusammen:
-Der Ausländer erhält eine unbefristete NE.
-Sein Reiseausweis für Ausländer ist 3 Jahre gültig und muss  kostenpflichtig neu beantragt werden. Das wären in 3 Jahren dann mind. 60,-
-der AT wird kostenlos als eAT/NE ausgestellt.
Richtig bis hierhin?

Er hatte im Oktober 60,-€ und 1 biometrisches Lichtbild vorgelegt. Das war also die Gebühr für den Reiseausweis gem. § 48 (1, 1c)AufenthV .

Ich hatte im Vorfeld gelesen, dass ein Reiseausweis für Ausländer max. für 10 Jahre erteilt werden darf (aber nur, wenn der AT auch entspr. lange gültig ist.
§ 8(1,Nr.1) AufenthV.

Wie ist das nun bei NE?
Sollten dann für den Reiseausweis nicht die max. 10 Jahre gelten?
(Ja, ich weiß, 3 Jahre entspricht auch max. 10)


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 02.02.2022 um 16:18:24
 
Anerkannten Flüchtlingen steht ein Reiseausweis für Flüchtlinge nach Art. 28 der GFK zu. Dessen Gültigkeit ist auf bis zu drei Jahren begrenzt - § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AufenthV. Der RA für Ausländer ist hier nicht einschlägig.

Selbst mit einer NE muss er den RA alle drei Jahre neu beantragen.
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SimonB
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Antwort #8 - 02.02.2022 um 19:17:16
 
Zitat:
Der RA für Ausländer ist hier nicht einschlägig.

Achso, danke auch dafür. Ausländer ist nicht gleich Ausländer.

Ich werde ihm die Info zukommen lassen.

Er kann ja noch selbst überlegen, ob er dann nächstes Jahr die Einbürgerung beantragt.

Gäbe es denn Hinderungsgründe, da er keinen Nationalpass und als Palästinenser eine ungeklärte Staatsangehörigkeit hat? Ich meine bezüglich der Aufgabe der Staatsbürgerschaft?
Er hat als aus Syrien Geflüchteter lediglich den Pass für palästinensische Flüchtlinge.



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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 02.02.2022 um 20:07:45
 
Palästinenser sind nicht von ungeklärter Staatsangehörigkeit, sie sind staatenlos. Und wer keine Staatsanghörigkeit hat, kann natürlich auch nichts im Einbürgerungsverfahren abgeben. Der wissenschftliche Dienst des Bundestags hat dazu eine gute Analyse veröffentlicht: https://www.bundestag.de/resource/blob/564214/ac302f4c6cadb2d7fd79bbcdbacd2841/w...
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SimonB
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Antwort #10 - 03.02.2022 um 12:02:14
 
Zitat:
Palästinenser sind nicht von ungeklärter Staatsangehörigkeit, sie sind staatenlos.

Ich kann nur die Angaben auf den Dokumenten der deutschen Behörden nennen.

Im Reiseausweis für Flüchtlinge dieser Person findet sich unter Staatsangehörigkeit:  ---
Im eAT findet sich: XXX
In der vorl. Bescheinigung zum AT von der ABH: ungeklärt.

Das ist in allen Dokumenten seit der ersten Erteilung Ende 2015 so geblieben. Ebenso bei etlichen anderen in gleicher Situation.

Der Eintrag Staatenlos findet sich nirgends.
Ich kenne aber die Problematik und habe mir jetzt nochmal den Artikel durchgelesen.

Danke für deine Info und ich kann den Fragen der anderen pal. Geflüchteten, die nun evtl. eine NE oder Einbürgerung anstreben, die Fakten nennen.
Den Rest machen die Behörden.

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 03.02.2022 um 12:31:41
 
In der Tat tragen Behörden fast einhelllig immer "ungeklärt" in den Dokumenten ein. Dahinter steckt der Gedanke, dass die entfernte Möglichkeit besteht, die Staatsangehörigkeit des Aufnahmelandes doch erworben wurde.

Durch Vorlage entsprechender Dokumente wird das aber meiner Erfahrung nach dann doch in "staatenlos" geändert.

Ich rate dazu, jetzt schon aktiv tätig werden. Auch mit Blick auf die künftige Einbürgerung, nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG muss unter anderem die Staatsangehörigkeit geklärt sein.
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SimonB
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Antwort #12 - 13.08.2022 um 14:17:24
 
SimonB schrieb am 03.02.2022 um 12:02:14:
Den Rest machen die Behörden.

Verspätete Rückmeldung:
Der Antragsteller hat bereits am 22.3. 22 seine NE nach § 26(3, Satz 1) AufenthG erhalten.
Als Karte. Wieder mit Staatsangehörigkeit: XXX
Er hat die Angabe der 3 Jahre wegen des neuen Reiseausweises für Ausländer verstanden.

Er "macht nun erstmal mehr Geld" Zwinkernd und nächstes Jahr den Versuch der Einbürgerung.
Dokumente zur Staatenlosigkeit bzw. Geburt, Schule, Eltern, Geschwister usw. liegen sämtlich vor.

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