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§ 33 AufenthG in Berlin: ist diese Voraussetzung nicht rechtswidrig? (Gelesen: 2.445 mal)
dr-er
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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02.02.2022 um 11:25:34
 
Auf der Seite der Berliner Verwaltung:
https://service.berlin.de/dienstleistung/324269/
ist zu lesen, dass einem im Bundesgebiet geborenen Kind, eine AE nicht vom Amts wegen erteilt wird, wenn  einer der folgenden Gründe vorliegt:
-> Nur ein Elternteil (bei gemeinsamen Sorgerecht) ist bei Geburt des Kindes im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels;
-> Das Kind besitzt keinen eigenen Pass, sondern ist im Pass eines Elternteils eingetragen.

Ist der zweite Grund angesichts § 2 AufenthV nicht rechtswidrig?
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 02.02.2022 um 12:36:44
 
Hallo,

wieso sollte dies so sein?
Das im Pass der Eltern aufgeführte Kind erfüllt ja auch weiterhin unstrittig die Passpflicht gem. §2 AufenthV.

Nur die Erteilung der AE erfolgt lediglich nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag der Eltern, wie man den vollständigen Angaben auf der Website entnehmen kann.
Ich persönlich wüsste nicht, weshalb es rechtwidrig sein sollte, das Landesamt anstatt eines Bürgeramts als ausstellende Behörde zu bestimmen und anstatt von Amts wegen nur auf Antrag zu erteilen.

Ich sehe da keinen Widerspruch und damit keine Rechtswidrigkeit.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 02.02.2022 um 13:16:16
 
dr-er schrieb am 02.02.2022 um 11:25:34:
Ist der zweite Grund angesichts § 2 AufenthV nicht rechtswidrig?

Ich würde sogar beide Gründe als rechtswidrig ansehen. Bei § 33 Satz 2 AufenthG gibt es keinen Grund für die Herabstufung auf ein Antragserfordernis und auch bei S. 1 muss die Ausländerbehörde im Rahmen ihres Ermessens prüfen, ob sie von Amts wegen erteilen kann.

Denkbar wäre allenfalls eine nach § 105a AufenthG grundsätzlich zulässige Abweichung durch Landesrecht. Dazu müsste man aber etwas finden.
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dr-er
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Antwort #3 - 02.02.2022 um 14:11:35
 
Zitat:
Ich würde sogar beide Gründe als rechtswidrig ansehen. Bei § 33 Satz 2 AufenthG gibt es keinen Grund für die Herabstufung auf ein Antragserfordernis und auch bei S. 1 muss die Ausländerbehörde im Rahmen ihres Ermessens prüfen, ob sie von Amts wegen erteilen kann.

Denkbar wäre allenfalls eine nach § 105a AufenthG grundsätzlich zulässige Abweichung durch Landesrecht. Dazu müsste man aber etwas finden.


Ist es wirklich zulässig, durch eine Landesvorschrift vom § 33 AufenthG abzuweichen?
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dr-er
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Antwort #4 - 02.02.2022 um 14:14:37
 
T.P.2013 schrieb am 02.02.2022 um 12:36:44:
Hallo,

wieso sollte dies so sein?
Das im Pass der Eltern aufgeführte Kind erfüllt ja auch weiterhin unstrittig die Passpflicht gem. §2 AufenthV.

Nur die Erteilung der AE erfolgt lediglich nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag der Eltern, wie man den vollständigen Angaben auf der Website entnehmen kann.
Ich persönlich wüsste nicht, weshalb es rechtwidrig sein sollte, das Landesamt anstatt eines Bürgeramts als ausstellende Behörde zu bestimmen und anstatt von Amts wegen nur auf Antrag zu erteilen.

Ich sehe da keinen Widerspruch und damit keine Rechtswidrigkeit.

Gruß


Weil § 33 AufenthG erfordert die Erteilung vom Amts wegen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 02.02.2022 um 14:16:04
 
dr-er schrieb am 02.02.2022 um 14:11:35:
Ist es wirklich zulässig, durch eine Landesvorschrift vom § 33 AufenthG abzuweichen?

Vom matriell-rechtlichen Teil selbstverständlich nicht. Vom verfahrensrechtlichen Teil, wozu die Art der Beantragung zählt, dagegen schon. Der Bundesgesetzgeber hat es den Ländern nicht über § 105a verboten.
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dr-er
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Antwort #6 - 02.02.2022 um 14:30:47
 
Zitat:
Vom matriell-rechtlichen Teil selbstverständlich nicht. Vom verfahrensrechtlichen Teil, wozu die Art der Beantragung zählt, dagegen schon. Der Bundesgesetzgeber hat es den Ländern nicht über § 105a verboten.


Gibt es spezielle Anforderungen an die Landesvorschriften, die die Abweichung von dem Bundesrecht regeln? Sollen sie veröffentlicht werden?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 02.02.2022 um 14:53:37
 
Meiner Meinung nach müsste so etwas schon klar in einem Landesgesetz geregelt werden. Das Berliner VwVfG verweist jedenfalls zu großen Teilen dynamisch auf das Bundes-VwVfG, wo so etwas natürlich nicht geregelt ist. Die Anlage - Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) zum ASOG Berlin enthält in Nr. 22a Abs. 2 folgende Maßgabe mit Blick auf die Zuständigkeit der Bezirksämter:

[V]on den Aufgaben der Ausländerbehörde nach ausländerrechtlichen Bestimmungen:

b) die Erteilung von Aufenthaltstiteln für im Bundesgebiet geborene Kinder von Amts wegen, wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil im Besitz eines vom Landesamt für Einwanderung erteilten Aufenthaltstitels als eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (elektronischer Aufenthaltstitel) und nach einem einheitlichen Vordruckmuster sind,
(....)

die Bezirksämter beauftragen das Landesamt für Einwanderung mit der Wahrnehmung der unter den Buchstaben a bis f genannten Aufgaben in den Einzelfällen, in denen beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Anlass für die Amtshandlung entsteht.


Ansonsten gilt die Zuständigkeit des Landesamts für Einwanderung. Ob alleine der Eintrag im Pass ausreichend für eine Verweisung ist, ist mag ich jetzt aber nicht zu beurteilen. Ich wage es aber zu bezweifeln, denn selbst dann könnte die Zuständigkeit des LA für sich genommen kein Antragserfordernis begründen.

Eventuell kann man ja bei der ensprechenden Stelle nach der Rechtsgrundlage der Information auf der Homepage fragen.
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Antwort #8 - 02.02.2022 um 15:03:03
 
Zitat:
Meiner Meinung nach müsste so etwas schon klar in einem Landesgesetz geregelt werden. Das Berliner VwVfG verweist jedenfalls zu großen Teilen dynamisch auf das Bundes-VwVfG, wo so etwas natürlich nicht geregelt ist. Die Anlage - Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) zum ASOG Berlin enthält in Nr. 22a Abs. 2 folgende Maßgabe mit Blick auf die Zuständigkeit der Bezirksämter:

[V]on den Aufgaben der Ausländerbehörde nach ausländerrechtlichen Bestimmungen:

b) die Erteilung von Aufenthaltstiteln für im Bundesgebiet geborene Kinder von Amts wegen, wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil im Besitz eines vom Landesamt für Einwanderung erteilten Aufenthaltstitels als eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (elektronischer Aufenthaltstitel) und nach einem einheitlichen Vordruckmuster sind,
(....)

die Bezirksämter beauftragen das Landesamt für Einwanderung mit der Wahrnehmung der unter den Buchstaben a bis f genannten Aufgaben in den Einzelfällen, in denen beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Anlass für die Amtshandlung entsteht.


Ansonsten gilt die Zuständigkeit des Landesamts für Einwanderung. Ob alleine der Eintrag im Pass ausreichend für eine Verweisung ist, ist mag ich jetzt aber nicht zu beurteilen. Ich wage es aber zu bezweifeln, denn selbst dann könnte die Zuständigkeit des LA für sich genommen kein Antragserfordernis begründen.

Eventuell kann man ja bei der ensprechenden Stelle nach der Rechtsgrundlage der Information auf der Homepage fragen.


Vielen Dank für deine ausführliche Antwort! i4a is great Mit deiner Einschätzung der Rechtsmäßigkeit des Antragserfordernisses bin ich einverstanden.
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« Zuletzt geändert: 02.02.2022 um 15:13:37 von dr-er »  
 
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