Vielen Dank Reinhard.
Ich helfe ihr und mach alle Behördengänge für sie.
Hier meine Recherche Ergebnisse:
a.) Studium in ihrem Status ist seit 2014 möglich. Antragsteller, deren Aslyverfahren nicht abgeschlossen ist, können jederzeit studieren. Uni hat ja auch Zulassungsbescheid erteilt.
b.) Seit der Gesetzesänderung in 2019 stehen ihr analog Leistungen nach dem
SGB XII zu. Als Beihilfe oder Darlehen.
"Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung"
Die Lücke wurde geschlossen, weil nach der damaligen Regelung sie weder BAFÖG noch SGB Leistungen bekommen konnte, weil es nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch keinen Anspruch hätte.
Das perfide ist, dass wenn Sie nicht gegen die Ablehnung vom
BAMF geklagt hätte und eine Duldung wäre ausgestellt worden, hätte sie sogar Anrecht auf BAFÖG. So steht sie viel schlechter da.
c.) Die zentrale Frage ist dabei, ob sie immer noch verpflichtet ist in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen oder ob sie die Streichung verlangen und umziehen kann, weil die Uni ja 30 km weit weg ist.
Danke schön.