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Entlassung Gemeinschaftsunterkunft - Studium (Gelesen: 2.115 mal)
Themen Beschreibung: Flüchtling nimmt Studium auf
kabul
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i4a rocks!


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Kabul, Afghanistan
Kabul
Afghanistan

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Entlassung Gemeinschaftsunterkunft - Studium
26.01.2022 um 02:51:17
 
Hallo zusammen,

Flüchtling aus AFG (angekommen März 2020), wurde nach BAMF Anhörung der Antrag abgelehnt (August 2020). Klage wurde eingereicht, Gerichtstermin steht noch aus.

Flüchtling ist in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht (laut Aufenthaltsgestattung verpflichtet dort zu wohnen). Hat Arbeitserlaubnis und arbeitet Vollzeit (in einer anderen Stadt, Weg jeden Tag 1 Std mit öffentlichen Verkehrsmitteln).

Hat nun Zulassungsbescheid erhalten an der Uni zu studieren. Plant Aufgabe der Vollzeitstelle um studieren zu können (Studienvorbereitender Sprachkurs an der Uni) mit anschließendem Studium.

Fragen:

1.) Wie lange muss der Flüchtling noch in der Gemeinschaftsunterkunft wohnen? Da ja schon 18 Monate im Land, kann sie nicht beantragen einer Gemeinde zugewiesen zu werden? Es wurden monatlich (bis sie die Vollzeitstelle angenommen hat), nur 197 EUR ausgezahlt. Rest über "Sachleistungen" erbracht. Seit der Vollzeitstelle zahlt sie monatlich 90 EUR an "Miete" an das Landesverwaltungsamt.

2.) Die Uni ist 30 km von der Gemeinschaftsunterkunft entfernt. Hat sie keinen Anspruch auf Entlassung und Zuweisung in die Gemeinde wo die Uni ist? Damit sie dort eine Wohnung beziehen kann?

3.) BAFÖG kann sie wohl nicht erhalten, sondern muss dann analoge Leistungen nach §2 AsylbLG beantragen, richtig?

Vielen Dank Euch!

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reinhard
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Beiträge: 15.157

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 26.01.2022 um 11:07:35
 
Sie kann ja alles beantragen: Umzug in die richtige Stadt etc.

Das Problem ist einfach die Systematik des Gesetzes: Wir im Asyl positiv entschieden, darf sie bleiben und eine Wohnung suchen. Wird negativ entschieden, soll sie aus dem Flüchtlingsheim ausreisen. Sowas wir die Regierungsänderung in Afghanistan während des Gerichtsverfahrens ist einfach im Gesetz nicht vorgesehen, auch kein Studienplatz, weil ja vorgesehen ist, dass sich nur anerkannte Flüchtlinge zum Deutschkurs anmelden.

Falls sie schon Deutsch kann, wäre es besser, sie schreibt hier selbst. Ansonsten sollte sie eine Beratungsstelle am Studienort suchen (oder eine Integrationsbeauftragte, oder beim »International Office« fragen), damit ihr bei der Antragstellung geholfen wird.
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kabul
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i4a rocks!


Beiträge: 29

Kabul, Afghanistan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 26.01.2022 um 14:08:14
 
Vielen Dank Reinhard.

Ich helfe ihr und mach alle Behördengänge für sie.

Hier meine Recherche Ergebnisse:

a.) Studium in ihrem Status ist seit 2014 möglich. Antragsteller, deren Aslyverfahren nicht abgeschlossen ist, können jederzeit studieren. Uni hat ja auch Zulassungsbescheid erteilt.

b.) Seit der Gesetzesänderung in 2019 stehen ihr analog Leistungen nach dem SGB XII zu. Als Beihilfe oder Darlehen.
"Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung"

Die Lücke wurde geschlossen, weil nach der damaligen Regelung sie weder BAFÖG noch SGB Leistungen bekommen konnte, weil es nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch keinen Anspruch hätte.

Das perfide ist, dass wenn Sie nicht gegen die Ablehnung vom BAMF geklagt hätte und eine Duldung wäre ausgestellt worden, hätte sie sogar Anrecht auf BAFÖG. So steht sie viel schlechter da.

c.)  Die zentrale Frage ist dabei, ob sie immer noch verpflichtet ist in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen oder ob sie die Streichung verlangen und umziehen kann, weil die Uni ja 30 km weit weg ist.

Danke schön.
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SimonB
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Beiträge: 574

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Antwort #3 - 26.01.2022 um 15:14:38
 
kabul schrieb am 26.01.2022 um 14:08:14:
weil die Uni ja 30 km weit weg ist.

Den Antrag kann sie stellen. Ob allerdings 30 km Entfernung unzumutbar sind, wird wohl geprüft werden.
Ich bezweifle, dass sie bei Beginn des Integrationskurses/studienvorbereitender Kurs in eine Wohnung ziehen könnte.
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