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Nachträgliche Verkürzung der Gültigkeitsdauer einer BC (Gelesen: 917 mal)
dim4ik
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Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Nachträgliche Verkürzung der Gültigkeitsdauer einer BC
24.01.2022 um 18:11:15
 
Hallo zusammen,

folgende Frage steht heute zur Disposition. Ein Inhaber der Blauen Karte EU beantragt und erhält eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Daraufhin beabsichtigt die ABH nun seine BC nachträglich zu verkürzen mit der Begründung, dass dem besagten Ausländer nach der Erteilung der EzDA-EU die BC keine rechtlichen Vorteile mehr bringe.
Nun ist die Frage: ist die ABH für so eine Handlung berechtigt oder kann eine BC ausschließlich aus den in Art. 9 der Richtlinie 2009/50/EG aufgeführten Gründen entzogen/nicht verlängert werden? Sind die Vorschriften der § 4 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit Art. 9 der RL 2009/50/EG vereinbar (in letzterer ist vielmehr die Rede vom Entfall einer der Erteilungsvoraussetzungen, die Erteilung einer EzDA-EU stellt doch keine solche Erteilungsvoraussetzung dar, der Inhaber der BC erwirbt bloß die zusätzliche Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten)?
Sollte die Sache vors Gericht gehen, kann die Klage aufgrund des fehlenden Rechtsschutzinteresse abgewiesen werden, falls sich tatsächlich herausstellen soll, dass die BC keinen Mehrwert gegenüber der EzDA-EU bringt, oder wird es nur geschaut, ob die Gültigkeitsdauer der BC rechtens verkürzt wurde?

Bin gespannt auf Eure Meinungen.

Viele Grüße
dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nachträgliche Verkürzung der Gültigkeitsdauer einer BC
Antwort #1 - 24.01.2022 um 18:58:33
 
Die RL enthält in Art. 17 Abs. 2 die klare Vorgabe, dass der ausgestellte Aufenthaltstitel die Bezeichnung "ehemaliger(!) Inhaber" enthalten muss. Es ist m.E. davon auszugehen, dass selbst nach der RL die Erl. z. DA-EU die BC überholt und eine Erledigung eo ipso eintritt. Insoweit fiele das schon nicht in den Anwendungsbereich von Art. 9, weil hier negative Merkmale definiert werden, welche nicht vorliegen.

Eine Klage wäre darüberhinaus m.E. nicht offensichtlich unzulässig, aber es ist schon fragwürdig, was der Kl. in einem solchen Fall überhaupt erreichen möchte.
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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 26.01.2022 um 14:45:56
 
Zitat:
es ist schon fragwürdig, was der Kl. in einem solchen Fall überhaupt erreichen möchte

Zum Beispiel wäre der besagte Ausländer weiterhin im Besitz einer BC, könnten seine Familienangehörigen ihre AT ohne jegliche Deutschkenntnisse verlängern lassen, im Falle der DA-EU würden sie dafür schon mal das Niveau A1 benötigen. Ist natürlich bestimmt nicht schwer, die Sprachkenntnisse auf dieses Niveau zu bringen, wenn man schon im Lande ist, jedoch ist es schon ein gewisser Nachteil der DA-EU im Vergleich zur BC.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nachträgliche Verkürzung der Gültigkeitsdauer einer BC
Antwort #3 - 26.01.2022 um 16:09:05
 
In deinem Beispiel können die Familienangehörigen ihre AT weiterhin ohne Sprachnachweis verlängern. Ich kann keine Bestimmung erkennen, welche einen Sprachnachweis nachträglich und ausschließlich für die Verlängerung erforderlich machen könnte. Dies wäre aufgrund von § 8 Abs. 1 AufenthG gar gesetzeswidrig.
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