Hallo zusammen,
folgende Frage steht heute zur Disposition. Ein Inhaber der Blauen Karte EU beantragt und erhält eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Daraufhin beabsichtigt die
ABH nun seine BC nachträglich zu verkürzen mit der Begründung, dass dem besagten Ausländer nach der Erteilung der EzDA-EU die BC keine rechtlichen Vorteile mehr bringe.
Nun ist die Frage: ist die
ABH für so eine Handlung berechtigt oder kann eine BC ausschließlich aus den in Art. 9 der Richtlinie 2009/50/EG aufgeführten Gründen entzogen/nicht verlängert werden? Sind die Vorschriften der § 4 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2
AufenthG mit Art. 9 der RL 2009/50/EG vereinbar (in letzterer ist vielmehr die Rede vom Entfall einer der Erteilungsvoraussetzungen, die Erteilung einer EzDA-EU stellt doch keine solche Erteilungsvoraussetzung dar, der Inhaber der BC erwirbt bloß die zusätzliche Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten)?
Sollte die Sache vors Gericht gehen, kann die Klage aufgrund des fehlenden Rechtsschutzinteresse abgewiesen werden, falls sich tatsächlich herausstellen soll, dass die BC keinen Mehrwert gegenüber der EzDA-EU bringt, oder wird es nur geschaut, ob die Gültigkeitsdauer der BC rechtens verkürzt wurde?
Bin gespannt auf Eure Meinungen.
Viele Grüße
dim4ik