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Freiberufliche Tätigkeit ohne Erlaubnis der ABH (Gelesen: 2.084 mal)
Themen Beschreibung: Wie kann man sich an die ABH wenden, wenn man bereits als Freiberufler tätig ist, ohne eine ordnungsgemäße Genehmigung f
Da Vinci 007
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Indien
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24.01.2022 um 18:01:42
 
Hallo zusammen,

Ich bin Nicht-EU-Bürger und habe derzeit eine Aufenthaltserlaubnis 16b ABS.1. Ich schreibe derzeit meine Diplomarbeit bei einem Unternehmen und das Unternehmen hat mir einen Vertrag gegeben, in dem steht, dass ich eine monatliche Aufwandsentschädigung für meine Diplomarbeit erhalte.

Nach einigen Monaten habe ich erfahren, dass die Vertragsart als freiberuflich gilt. Jetzt mache ich mir Sorgen, ob ich für diese Tätigkeit, obwohl sie direkt mit meinem Studium hier in Deutschland zusammenhängt, eine Genehmigung für eine selbständige Tätigkeit bekommen sollte?

Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich jetzt zur ABH gehe und sie JETZT um Erlaubnis dafür bitte?
Hinweis: Ich habe der ABH meinen Honorarvertrag/Diplomarbeitsvertrag vorgelegt, als ich die Aufenthaltserlaubnis beantragt habe.

Danke!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 24.01.2022 um 18:25:16
 
Da Vinci 007 schrieb am 24.01.2022 um 18:01:42:
Nach einigen Monaten habe ich erfahren, dass die Vertragsart als freiberuflich gilt.

Von wem erfahren?

Ich würde nicht so schnell darauf schließen, denn unabhängig von der Bezeichnung kann die Arbeitnehmereigenschaft bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen gegeben sein (§ 611a Abs. 1 Satz 6 BGB).
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Da Vinci 007
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Indien
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Antwort #2 - 24.01.2022 um 18:30:42
 
'Von wem erfahren?'

- Ich habe dies vom Finanzamt erhalten. Sie haben mich als Freiberufler registriert und mir Ust. ID gegeben
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 24.01.2022 um 18:39:33
 
Der Begriff Beschäftigung im Ausländerrecht knüpft an die Bestimmung in § 7 SGB IV an. Dafür gibt es ein eigenes Feststellungsverfahren nach § 7a SGB IV, durchgeführt von der Deutschen Rentenversicherung, nicht vom Finanzamt.

Ob bei dir überhaupt ein freiberufliche/selbständige Tätigkeit vorlag, kannst du auch auf den ersten Blick mittels entsprechender Kriterien überprüfen.
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Da Vinci 007
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Indien
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Antwort #4 - 24.01.2022 um 18:48:48
 
danke für die Hinweise

Hier ist das Schreiben des Finanzamtes, in dem es um meine Arbeit als Freiberufler geht.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 24.01.2022 um 19:17:54
 
Zu den steuerrechtlichen Aspekten kann ich nichts sagen, hier könntest du dich an eine entsprechend kompetente Stelle wenden. Aber aus dem Schreiben geht jetzt auch nicht klar hervor, dass eine eindeutige Statusfeststellung getroffen wurde.

Was das arbeits- und ausländerrechtliche angeht bleiben durchaus Fragen offen. Die Abgrenzung ist in der Praxis nicht einfach, ich würde also nicht vorschnell Tatsachen melden, die unter Umständen gar nicht zutreffend sind.

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Da Vinci 007
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Antwort #6 - 25.01.2022 um 05:44:32
 
Könnten Sie mir bitte vorschlagen/empfehlen, wie ich jetzt vorgehen soll?
Mit welchen Stellen sollte ich Kontakt aufnehmen und mit wem?

Danke!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 25.01.2022 um 09:25:15
 
Zuerst einfach selbst fragen, wie die "Arbeit" denn aussieht: Bestimmt der Arbeitgeber Zeit und Ort, bist du unabhängig oder weisungsbefugt, stellt der Arbeitnehmer Arbeitsmaterialien zur Verfügung, liegt eine persönliche Abhängigkeit (einzige Einnahmequelle) vor? Insgesamt ist auf die Einbindung in die Organisation des Unternehmens abzustellen.

Kommt man bei einer Gesamtbetrachtung zum Ergebnis abhängige Beschäftigung, dann ist ausländerrechtlich kein Problem gegeben soweit die Arbeitszeit nicht die Frist von § 16b Abs. 3 Satz 1 AufenthG überschritten hat. Sozialrechtlich darf die Schwelle von 20 Stunden im Monat nicht überschritten worden sein (Werkstundentenprivileg).

Gelangt man zur selbständigen Tätigkeit, wäre sie ohne entsprechende Erlaubnis ausgeübt worden. Wie die ABH darauf reagiert kann man jetzt nicht sagen - sie wusste aber aufgrund des Vertrags davon.

Konkrete Hilfe können Steuerberater und Anwälte im Arbeitsrecht leisten.
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Antwort #8 - 25.01.2022 um 10:10:03
 
Ich denke, die Antworten könnten zu einer selbstständigen Tätigkeit führen.
Ich füge hier auch die Erklärung aus meinem Vertrag über Zeit und Ort bei.

Was Sie erwähnt haben, ist auch richtig. ABH hat diesen Vertrag und sie haben mich nicht befragt. Dürfen die überhaupt Fragen aus dem Vertrag stellen oder ist es meine Aufgabe, die gezielt zu informieren?

Ich bin schon auf der Suche nach einem Termin mit Steuerberater und Einwanderungsanwalt.
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Antwort #9 - 25.01.2022 um 10:39:51
 
Da Vinci 007 schrieb am 25.01.2022 um 10:10:03:
oder ist es meine Aufgabe, die gezielt zu informieren?


Das ist deine Aufgabe.

Durch Vorlage des Vertrags hätte die ABH aber auch entsprechende Hinweise geben können. Sie kann dir jedenfalls nicht vorwerfen, hier gezielt getäuscht zu haben.
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Da Vinci 007
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Antwort #10 - 26.01.2022 um 15:48:16
 
Ich möchte dies nun richtig stellen!
Könnten Sie mir bitte vorschlagen, wie die nächsten Schritte aussehen sollten?

Soll ich jetzt direkt eine Erlaubnis nach § 21 (6) AufenthG zusätzlich zu meiner Aufenthaltserlaubnis nach §16b ABS.1 AufenthG beantragen?

Oder, soll ich die erst einmal über die Situation informieren und wenn es Konsequenzen hat, einen Anwalt für Ausländerrecht einschalten?

Ich habe in einigen Posts gelesen, dass es in diesem Fall zu einer Abschiebung aus Deutschland führen kann. Davor habe ich Angst und ich mache mir große Sorgen darüber.

Danke!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 26.01.2022 um 16:06:54
 
Worst Case: Widerruf deiner AE (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG), ich vermute das ist mit Abschiebung gemeint.

Best Case: Die ABH guckt darüber hinweg oder verwarnt dich.

Wie die ABH reagiert ist schwer zu sagen. Ich würde zuerst mit einem Anwalt sprechen und dann die ABH einschalten. Eine Genehmigung nach § 21 Abs. 6 AufenthG sollte aber in der Tat beantragt werden.
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Antwort #12 - 26.01.2022 um 18:09:37
 
Ja, ich mache mir Sorgen über den von Ihnen erwähnten 'Worst Case'. Ich hoffe, es wird nicht so weit kommen  Traurig

Ich werde dann einen Anwalt für Immigration zu diesem Thema kontaktieren.
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