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Aufenthaltswechsel Au-Pair -> Studium, Kündigungsfrist (Gelesen: 5.343 mal)
Einer
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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23.01.2022 um 01:07:33
 
Hallo,

Meine Freundin kommt aus einem Nicht-EU Staat und ist in Deutschland als Au-Pair tätig. Sie besitzt eine gültige Aufenthaltserlaubnis nach §19c Abs. 1 AufenthG (mit dem üblichen Vermerk, dass die Aufenthaltserlaubnis auf ihre Tätigkeit als Au-Pair bei der aktuellen Gastfamilie gebunden ist).

Sie hat an einem Aufnahmetest für ein Studienkolleg teilgenommen und eine Zusage für einen Studienplatz erhalten (wenn ich mich nicht irre, das gilt als Studienvorbereitung im Sinne von §16b Abs. 1 Satz 2 AufenthG). In der Zusage stand: wer zum Semesterbeginn fehlt, verliert den Platz. Der Semester beginnt am 01. Februar. Meine Freundin erfüllt alle Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach §16b AufenthG (Lebensunterhalt gesichert, Krankenversicherung liegt vor usw).

Das Problem ist, dass ihr Vertrag mit der Gastfamilie noch ungefähr ein Monat dauert, und die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage. Sie hat die Gastfamilie natürlich sofort nach Erhalt der Zusage informiert, dass sie in das Studienkolleg aufgenommen worden ist und zum 1. Februar weg muss (das Studienkolleg ist in der anderen Stadt). Die waren nicht glücklich und drohen nun mit Konsequenzen (nennen diese aber nicht genau).

Ich weiß, es war ihrerseits zwar fahrlässig, die Gastfamilie über ihre Pläne nicht vorab zu informieren, aber sie versteht sich mit der Familie nicht besonders gut und sie streiten sich manchmal; außerdem hoffte sie überhaupt nicht darauf, die Platzzusage zu bekommen.

Die Frage ist: kann die Gastfamilie sie zwingen, noch 14 Tage zu bleiben, oder irgendwie für die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist bestrafen? Kann das Konsequenzen für die Erteilung des neuen Aufenthaltstitels für Studienvorbereitung haben?

Danke.
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« Zuletzt geändert: 23.01.2022 um 01:19:40 von Einer »  
 
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deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 23.01.2022 um 08:13:28
 
Einer schrieb am 23.01.2022 um 01:07:33:
Die Frage ist: kann die Gastfamilie sie zwingen, noch 14 Tage zu bleiben, oder irgendwie für die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist bestrafen?

Pacta sunt servanda
Verträge sind einzuhalten...natürlich kann die Familie rechtlich gegen die Dame vorgehen, wenn diese den Vertrag bricht. Körperlich zwingen kann sie sie natürlich nicht...Ihr Probleme machen kann sie aber

Ging der Vertrag über ein Agentur? Wurde von der Gastfamilie eine VE geleistet?
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Einer
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 23.01.2022 um 09:21:30
 
Der Vertrag ging nicht über ein Agentur, sondern privat. Von der Gastfamilie wurde keine VE geleistet. Lebensunterhalt für das Studium hat meine Freundin unabhängig von der Familie.

Welche Probleme kann die Familie ihr machen?
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #3 - 23.01.2022 um 17:13:08
 
Einer schrieb am 23.01.2022 um 09:21:30:
Welche Probleme kann die Familie ihr machen? 


Hallo,

ja, das würde mich auch interessieren.

Meiner Meinung nach kann ihr die Familie keine tatsächliche Probleme bereiten. Theoretisch denkbar wären bestenfalls Schadenersatzansprüche für die paar Tage Nichterfüllung, z.B. aufgrund Ersatzbeschaffung einer Kinderbetreuung. Diese Ansprüche müssten im Zweifelsfall gerichtlich durchgesetzt werden.
Macht wohl niemand angesichts des Aufwands.

Möglicherweise konkretisiert der Forenkollege ja aber noch, welche Art von Problemen ihm in seiner Aussage konkret vorschweben.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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deerhunter
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Antwort #4 - 23.01.2022 um 18:27:00
 
T.P.2013 schrieb am 23.01.2022 um 17:13:08:
Möglicherweise konkretisiert der Forenkollege ja aber noch, welche Art von Problemen ihm in seiner Aussage konkret vorschweben.

Wenn keine VE geleistet wurde, kann man nur auf Schadensersatz pochen..wenn im Au-Pair Vertrag keine Vertragsstrafen stehen kann nicht viel passieren

Meine Au - Pair hatten eine Vertragsstrafe im Vertrag
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lottchen
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Antwort #5 - 23.01.2022 um 18:39:57
 
Na ja, das ist ein Arbeitsvertrag wie jeder andere auch. Und das Mädel bleibt im Lande und damit greifbar. Wie jeder andere Arbeitgeber auch kann die Familie ihr Au Pair (bzw. deren Agentur - wer auch immer Vertragspartner ist) schlicht und einfach auf Schadensersatz verklagen. Und zwar die Mehrkosten, die die Familie hat, um Ersatz zu beschaffen und zu bezahlen. Ob die das wirklich machen ist eine andere Frage. Aber berechtigt wären sie dazu und die Erfolsaussichten wären schon gut. Und falls sie eine Rechtsschutzversicherung haben oder z.B. selber Anwalt sind ist das Kostenrisiko für den Kläger überschaubar.
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Alana
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Antwort #6 - 23.01.2022 um 18:40:15
 
T.P.2013 schrieb am 23.01.2022 um 17:13:08:
Theoretisch denkbar wären bestenfalls Schadenersatzansprüche für die paar Tage Nichterfüllung, z.B. aufgrund Ersatzbeschaffung einer Kinderbetreuung. Diese Ansprüche müssten im Zweifelsfall gerichtlich durchgesetzt werden.
Macht wohl niemand angesichts des Aufwands.

Dass das wohl niemand macht, ist lange nicht klar. Denn wenn die Familie Ersatzbetreuung braucht oder ein Elternteil unbezahlten Urlaub nehmen muss, sind die Ansprüche recht einfach konkretisierbar. Kinderbetreuung ist eine Vertrauensfrage, da kann die Familie auch nicht auf die billigste Möglichkeit verwiesen werden. Evtl. kann es deshalb notwendig sein, schon vor dem Ausscheiden des Au-Pair eine Ersatzkraft zur Eingewöhnung anzustellen.

Da muss die Familie nur verärgert genug sein, dass sie in Corona-Zeiten so in die Bredouille gebracht werden, damit der Aufwand für eine Klage keine Frage mehr ist. Die Klage wird man (bei entsprechenden Nachweisen) garantiert durchbringen. Wirklich einschätzen, ob die Familie klagt, kann man natürlich nicht. Aber man sollte sich nicht zu sehr darauf verlassen, dass man Verträge konsequenzlos brechen kann, nur weil sich der Geschädigte wegen des Aufwands für eine Klage schon nicht wehren werde.

Auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium können die Au-Pair-Eltern keinen Einfluss nehmen. Das Au-Pair sollte trotzdem versuchen, möglichst gütlich aus dem Arbeitsverhältnis zu scheiden. Zum Beispiel auch aus Interesse an einem (guten) Arbeitszeugnis, das bei evtl. geplanten Aufenthalt in Deutschland nach dem Studium nicht unwichtig ist. Natürlich hat sie Anspruch auf ein "wohlwollendes" Arbeitszeugnis, aber der Arbeitgeber muss auch nicht lügen. Also bitte nicht mit der Haltung rangehen: die können mir eh nichts. Das kann einem auf die Füße fallen.
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Antwort #7 - 24.01.2022 um 09:04:55
 
Vielen Dank für die Antworten.

Die Geschichte geht weiter: am Freitag hat meine Freundin die Gastfamilie mündlich informiert, dass sie zum 1. Februar weg muss und hat um einen Aufhebungsvertrag gebeten. Heute morgen früh wurde sie ohne Angabe von Gründen aus dem Haus rausgeschmissen. Eine schriftliche Kündigung erfolgte nicht.

Könnte jemand empfehlen, was jetzt zu tun ist? Auf der Straße bleibt sie natürlich nicht, ich hole sie ab und sie kann bei mir wohnen. Aber wir haben keine Ahnung, was die Familie der Ausländerbehörde über die fristlose Kündigung mitteilen werde bzw schon mitgeteilt hat und welche Folgen das auslösen kann. Meine Freundin hat morgen einen Termin bei der lokalen ABH.
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reinhard
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Antwort #8 - 24.01.2022 um 12:41:48
 
Ohne schriftliche Kündigung ist sie noch in der Au-Pair-Stelle, nur mit "Hausverbot" oder so.

Sie sollte dringend in ihre Aufenthalterlaubnis gucken. Steht dort "erlischt mit Beendigung der Tätigkeit"? Oder steht dort, dass kein neuer Aufenthaltstitel im Anschluss erteilt werden kann oder soll?

Kennt sie dieses Forum, kann sie Fragen lesen und beantworten?

Weiß sie, dass die auf einen Aufenthaltstitel für das Studium keinen Anspruch hat?
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Antwort #9 - 24.01.2022 um 13:19:52
 
reinhard schrieb am 24.01.2022 um 12:41:48:
Weiß sie, dass die auf einen Aufenthaltstitel für das Studium keinen Anspruch hat?


Sind Sie sicher? §16b Abs. 1 Satz 2 AufenthG: „Einem Ausländer wird zum Zweck des Vollzeitstudiums ... eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er von der Bildungseinrichtung zugelassen worden ist. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen ... wenn die Annahme zu einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung nachgewiesen ist“.

Oder verstehe ich es falsch?
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SimonB
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Antwort #10 - 24.01.2022 um 14:02:29
 
Einer schrieb am 24.01.2022 um 13:19:52:
Oder verstehe ich es falsch?

Eventuell.

Es ist wichtig, was tatsächlich in ihrem noch gültigen AT vermerkt ist.

Ein Anspruch auf einen anderen AT (hier nach 16b) erwächst nicht allein daraus, dass ein § im AufenthG steht oder man sich erfolgreich für ein Studienkolleg bewirbt.

Einer schrieb am 23.01.2022 um 01:07:33:
mit dem üblichen Vermerk, dass die Aufenthaltserlaubnis auf ihre Tätigkeit als Au-Pair bei der aktuellen Gastfamilie gebunden ist).
Fraglich ist, ob das für einen anderen AT genügt...

Morgen bei der ABH wird man ihr das erklären.

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Antwort #11 - 24.01.2022 um 14:27:23
 
SimonB schrieb am 24.01.2022 um 14:02:29:
Eventuell.

Es ist wichtig, was tatsächlich in ihrem noch gültigen AT vermerkt ist.



Im Zusatzblatt steht Folgendes: „Nur zur Beschäftigung als Au-Pair bei Familie XXX in XXX. Aufenthaltstitel erlischt bei vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit“.

Hat das irgendeine Folgen für die Erteilung des studentischen Aufenthaltstitels?
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SimonB
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Antwort #12 - 24.01.2022 um 14:59:09
 
Einer schrieb am 24.01.2022 um 14:27:23:
Aufenthaltstitel erlischt bei vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit“

Das trifft zu. Sie hat ihre Tätigkeit dort vorzeitig beendet. Damit erlischt ihr AT.

Einer schrieb am 24.01.2022 um 14:27:23:
Hat das irgendeine Folgen für die Erteilung des studentischen Aufenthaltstitels?

Das wird sie morgen bei der ABH erfahren. Da sie keinen Rechtsanspruch auf einen AT nach 16b AufenthG hat, kann man nur hoffen, dass die ABH morgen den gewünschten beantragten AT trotzdem erteilt.
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Antwort #13 - 24.01.2022 um 15:28:51
 
SimonB schrieb am 24.01.2022 um 14:59:09:
Das trifft zu. Sie hat ihre Tätigkeit dort vorzeitig beendet. Damit erlischt ihr AT.

Das wird sie morgen bei der ABH erfahren. Da sie keinen Rechtsanspruch auf einen AT nach 16b AufenthG hat, kann man nur hoffen, dass die ABH morgen den gewünschten beantragten AT trotzdem erteilt.


Ich verstehe das nicht ganz. Meine Freundin wurde ohne Kündigung rausgeschmissen - heißt das, dass ihr AT automatisch mit dem heutigen Tag erlischt, ihr Aufenthalt in DE ist sofort illegal und deswegen hat sie keinen Anspruch auf AT nach 16b mehr? Sie konnte doch nichts dagegen tun.

Ihr wurde heute um 7 Uhr morgens von der Gastmutter mitgeteilt, dass die Familie bereits ein neues Au-Pair gefunden hat, das schon heute Abend ankommt, und deswegen ist ihr Vertrag sofort beendet. Sie fragte nach einer schriftlichen Kündigung - ihr wurde gesagt, dass diese nicht erforderlich ist, weil der Vertrag seitens Gastfamilie gekündigt wurde. Danach wurde sie aufgefordert, ihre Sachen zu packen und das Haus bis 9 Uhr zu verlassen. Das Taschengeld für Januar (zumindest für die Tagen, die sie gearbeitet hat) wurde ihr nicht bezahlt.

Ich bezweifle stark, dass die Familie das Recht hatte, das Au-Pair in 2 Stunden ohne schriftliche Beendigung des Vertrags bzw. Nennung des schwerwiegenden Grunds einfach so bei -1 Grad auf die Straße zu jagen... Das ist doch unmenschlich.

Momentan hat sie eine Zulassung zum Studium, eine von mir bei meiner lokalen ABH unterschriebene VE und eine Krankenversicherung, die ab morgen gilt. Was noch können wir tun, um ihre Chanchen auf positive Entscheitung ihrer lokalen ABH zu erhöhen? Soll sie dem Sachbearbeiter erklären, was heute passiert ist, oder einfach "normal" das neue AT beantragen und hoffen, dass die ABH noch keinen Bescheid über den Rauswurf weiß?
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SimonB
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Antwort #14 - 24.01.2022 um 16:03:32
 
Einer schrieb am 24.01.2022 um 15:28:51:
Meine Freundin wurde ohne Kündigung rausgeschmissen 

Nun ist nicht ganz klar, wer und wann die Beschäftigung beendet hat. Die ABH wird nur erkennen, dass es bei Fam. X nicht bis xx weiter geht. Es wird Nachfragen geben.
Die Gastfamilie hätte wahrscheinlich keinen Rausschmiss veranlasst, wenn deine Freundin VORHER mit ihnen über ihre Pläne gesprochen hätte. Du selbst hast die fahrlässige Handlung schon erkannt.

Einer schrieb am 24.01.2022 um 15:28:51:
hat sie keinen Anspruch auf AT nach 16b mehr?

Sie hat so oder so keinen Anspruch auf einen lückenlos folgenden AT nach 16b. Du verstehst vielleicht "Anspruch" nicht.
Wäre das so, könnte jede Person mit AT xyz  sich selbst einen anderen Aufenthaltsgrund suchen und dann auch Rechtsanspruch auf einen entspr. AT haben. Das ist nicht so

Einer schrieb am 24.01.2022 um 15:28:51:
Ich bezweifle stark, dass die Familie Recht hatte, das Au-Pair in 2 Stunden ohne schriftliche Beendigung des Vertrags bzw. Nennung des schwerwiegen Grunds einfach so rauszuwerfen...

Hier kennt keiner den Vertragsinhalt, wir können also nur rätseln. Ihr solltet überlegen, was für deine Freundin nun wichtig ist.  Der Versuch, trotzdem einen neuen AT zu erhalten oder gegen die Gastfamilie vorzugehen.

Einer schrieb am 24.01.2022 um 15:28:51:
Soll sie dem Sachbearbeiter erklären, was heute passiert ist,

Ich selbst würde das mit etwas früheren Geschehnissen versuchen. Schon länger gab es Diskrepanzen, über die man sich aber wieder gütlich einigen konnte. Offenbar passte man nicht zusammen. Man hat die Chance auf einen Studienplatz gesehen, aber nicht das Procedere und die Bestimmungen im A-Recht berücksichtigt. Man konnte den Beginn des Kollegs nicht ändern. Ich würde zumindest nicht versuchen, den ganzen Schlamassel nun der Gastfamilie zuzuschreiben.
Außerdem weiß niemand, ob die Familie tatsächlich die ABH informiert hat.
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Antwort #15 - 24.01.2022 um 16:03:53
 
Sie soll einfach sagen, was passiert ist. Es macht keinen Sinn hier irgendwas zu verschweigen.
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Antwort #16 - 24.01.2022 um 16:15:21
 
SimonB schrieb am 24.01.2022 um 16:03:32:
Sie hat so oder so keinen Anspruch auf einen lückenlos folgenden AT nach 16b. Du verstehst vielleicht "Anspruch" nicht.


Vielleicht verstehe ich das wirklich nicht - kannst du mir es bitte in mehr Details erklären?

Soweit ich es verstanden habe, geht es um den Wortlaut im AufenthG. Wenn das Gesetz sagt "eine Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden", ist es Ermessungsverfahren und die ABH kann dem Antrag zustimmen oder ablehnen, selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Sagt das Gesetz aber "eine Aufenthaltserlaubnis wird erteilt", ist die AT zu erteilen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Verstehe ich das denn falsch?
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Antwort #17 - 24.01.2022 um 16:59:40
 
Einer schrieb am 24.01.2022 um 16:15:21:
Soweit ich es verstanden habe,

Du schreibst, morgen hat deine Freundin einen ABH-Termin. Morgen kann sie also einen Antrag stellen, das wäre der für einen AT zum Zwecke des Studienkollegs in X ab 1.2.

Einer schrieb am 24.01.2022 um 15:28:51:
heißt das, dass ihr AT automatisch mit dem heutigen Tag erlischt, ihr Aufenthalt in DE ist sofort illegal und deswegen hat sie keinen Anspruch auf AT nach 16b mehr? 

Diese Befürchtung dürfte etwas überzogen sein.
Vorstellbar ist aber, dass die ABH zwecks Antragstellung an die ABH in der neuen Stadt verweist, wo sie dann ihren neuen Wohnsitz haben wird, oder?
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Antwort #18 - 24.01.2022 um 17:40:34
 
SimonB schrieb am 24.01.2022 um 16:59:40:
Du schreibst, morgen hat deine Freundin einen ABH-Termin. Morgen kann sie also einen Antrag stellen, das wäre der für einen AT zum Zwecke des Studienkollegs in X ab 1.2.

Diese Befürchtung dürfte etwas überzogen sein.
Vorstellbar ist aber, dass die ABH zwecks Antragstellung an die ABH in der neuen Stadt verweist, wo sie dann ihren neuen Wohnsitz haben wird, oder?


Danke. Ich vermute auch, dass ihre ABH keinen Bock haben würde, sich mit ihrem Antrag zu beschäftigen, wenn sie gleich fürs Studium nach eine andere Stadt zieht. Aber die Wartezeiten auf einen Termin bei der ABH in meiner Stadt betragen zurzeit 2-3 Monate. Sie sollte dann von ihrer ABH mindestens eine Fiktionsbescheinigung erhalten, damit ihr Aufenthalt bis zur Antragstellung bei meiner ABH legal ist, oder?
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Antwort #19 - 24.01.2022 um 18:01:13
 
Ja, wenn sie den Antrag stellt und er nicht sofort entschieden wird, kann sie eine Fiktionsbescheinigung bekommen. Die Fiktion gilt automatisch (per Gesetz). Aber die Bescheinigung hilft ihr bei Nachfragen.
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Antwort #20 - 24.01.2022 um 21:11:33
 
Einer schrieb am 24.01.2022 um 09:04:55:
...am Freitag hat meine Freundin die Gastfamilie mündlich informiert, dass sie zum 1. Februar weg muss und hat um einen Aufhebungsvertrag gebeten. Heute morgen früh wurde sie ohne Angabe von Gründen aus dem Haus rausgeschmissen. Eine schriftliche Kündigung erfolgte nicht. ...


Zitat:
... Ihr wurde heute um 7 Uhr morgens von der Gastmutter mitgeteilt, dass die Familie bereits ein neues Au-Pair gefunden hat, das schon heute Abend ankommt, und deswegen ist ihr Vertrag sofort beendet. Sie fragte nach einer schriftlichen Kündigung - ihr wurde gesagt, dass diese nicht erforderlich ist, weil der Vertrag seitens Gastfamilie gekündigt wurde. ...


Hallo,

damit sind zumindest die ganzen komischen Erwägungen hier bzgl. irgendwelcher zivilrechtlicher Folgen, möglicher Klagen und Ansprüche der Gastfamilie und die ganzen moralischen Wertungen einiger Schreiber hier obsolet geworden.

Zitat:
... Aber wir haben keine Ahnung, was die Familie der Ausländerbehörde über die fristlose Kündigung mitteilen werde bzw schon mitgeteilt hat und welche Folgen das auslösen kann. Meine Freundin hat morgen einen Termin bei der lokalen ABH. ...


Zitat:
Momentan hat sie eine Zulassung zum Studium, eine von mir bei meiner lokalen ABH unterschriebene VE und eine Krankenversicherung, die ab morgen gilt. Was noch können wir tun, um ihre Chanchen auf positive Entscheitung ihrer lokalen ABH zu erhöhen? Soll sie dem Sachbearbeiter erklären, was heute passiert ist, oder einfach "normal" das neue AT beantragen und hoffen, dass die ABH noch keinen Bescheid über den Rauswurf weiß?


Der ABH kann die tatsächliche Beendigung der Au-Pair-Tätigkeit vermutlich nicht verschwiegen werden und ich persönlich würde auch nicht darauf vertrauen wollen, dass sie keine Kenntnis erhält. Unabhängig davon würde ich bei dem Termin morgen in der ABH mit den Umständen ganz offen und ehrlich umgehen.

Zugleich aber, und das ist wichtig, würde ich die kompletten Unterlagen (Zulassung, VE, etc.) für die AE nach §16b AufenthG vorlegen und bei dem Termin morgen auch gleich, notfalls formlos aber schriftlich, die AE nach §16b AufenthG beantragen.

Zitat:
Meine Freundin wurde ohne Kündigung rausgeschmissen - heißt das, dass ihr AT automatisch mit dem heutigen Tag erlischt, ihr Aufenthalt in DE ist sofort illegal und deswegen hat sie keinen Anspruch auf AT nach 16b mehr? Sie konnte doch nichts dagegen tun.


Da weder von einer Seite wirksam gekündigt wurde, noch ein Aufhebungsvertrag existiert, ist meiner Meinung nach auch die AE nach §19c noch nicht erloschen. Ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren.
Auf jeden Fall ist ihr Aufenthalt auch jetzt nicht "illegal" im Sinne von unerlaubt. Selbst dann, falls die ABH wider Erwarten Ihr morgen das Erlöschen der AE aufgrund des tatsächlichen Endes der Au-Pair-Tätigkeit unterstellen und mitteilen würde, bekäme sie zumindest eine Ausreisefrist eingeräumt, bis zu deren Ablauf der Aufenthalt nicht unerlaubt wäre.

Zitat:
Im Zusatzblatt steht Folgendes: „Nur zur Beschäftigung als Au-Pair bei Familie XXX in XXX. Aufenthaltstitel erlischt bei vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit“.

Hat das irgendeine Folgen für die Erteilung des studentischen Aufenthaltstitels? 


Grundsätzlich nein. Die AE nach §16b AufenthG hat eigene Voraussetzungen.
Grundsätzlich ist auch ein "Spurwechsel" im Inland von der AE gem. §19c AufenthG zu § 16b AufenthG möglich.
Spurwechsel.
Ein Problem könnte nur bezüglich der Antragstellung für die AE nach §16b AufenthG aus dem Inland heraus dann entstehen, falls eine ABH die bisherige AE nach §19c AufenthG als erloschen betrachten würde.

Zitat:
Soweit ich es verstanden habe, geht es um den Wortlaut im AufenthG. Wenn das Gesetz sagt "eine Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden", ist es Ermessungsverfahren und die ABH kann dem Antrag zustimmen oder ablehnen, selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Sagt das Gesetz aber "eine Aufenthaltserlaubnis wird erteilt", ist die AT zu erteilen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Verstehe ich das denn falsch? 


Ich bin der Meinung, dass Du dies völlig richtig verstehst. Es gibt seit einigen Jahren Rechtsprechung dazu, die die bis dahin geltende Verfahrensweise (alter §16 AufenthG) geändert hat und was seinerzeit auch hier im Forum thematisiert wurde (im Zusammenhang mit der Visumerteilung in dt. Auslandsvertretungen).
Aber vielleicht wird der Forenkollege, der eigentlich Adressat Deiner konkreten Frage war, dazu noch etwas schreiben.

Zusammenfassend würde ich also behaupten, dass die Beendigung (tatsächlich / aufenthaltsrechtlich) des Au-Pair-Verhältnisses an sich unproblematisch ist. Ebenso, wie die Beantragung und die Erteilung der angestrebten AE nach §16b AufenthG.
Einziger Knackpunkt könnte sein, falls die alte AE als erloschen betrachtet würde, die Beantragung der neuen AE aus dem Inland heraus.

Ich vermute allerdings, dass eine normale, nicht bösartige ABH morgen dann den Antrag entgegennimmt und ggf. weiterleitet und eine FB ausstellt. Völlig unabhängig davon, ob die alte AE als erloschen betrachtet würde oder nicht.

Du könntest ja morgen nach dem Gespräch mit der ABH hier freundlicherweise berichten, was das Gespräch ergeben hat.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #21 - 25.01.2022 um 11:06:13
 
Wir sind gerade bei der ABH im nun ehemaligen Wohnort meiner Freundin gewesen.

Der Sachbearbeiter hat uns nicht besonders beeindruckt. Der junge Mann sagte zwar, dass der Rauswurf selbst keine aufenthaltsrechtlichen Folgen auslöst, da meine Freundin die ABH sofort informiert hat. Deswegen wird ihr AT vorerst nicht als erlöschen betrachtet und bleibt gültig, bis die zuständige Behörde eine Entscheidung über die Sache trifft. Er wusste jedoch nicht mal was Studienkolleg ist und behauptete, dass ein AT für Au-Pair nur zwecks FSJ/BFD verlängert werden darf, für andere Zwecke sollte meine Freundin ausreisen und ein neues Visum in ihrem Heimatland beantragen.

Nach langer Diskussion hat er den Antrag auf Erteiling des AT für Studienkolleg mit sämtlichen Unterlagen jedoch angenommen. Eine FB hat er aber nicht ausgestellt - er meinte, der alte AT meiner Freundin gelte sowieso noch bis Ende Februar und die Fiktionswirkung trette kraft Gesetzes bei der Antragstellung ein. Den ganzen Fall werde die alte ABH nicht bearbeiten, da meine Freundin schon heute in eine andere Stadt ziehe und dann sei die dortige ABH dafür zuständig.

Morgen spricht der Sachbearbeiter mit seinem Chef und wenn dieser grünes Licht gibt, kriegt meine Freundin per E-Mail irgedeine Bescheinigung, damit sie studieren kann, bis die ABH in meiner Stadt ihr einen neuen AT erteilt. Ich hoffe, zumindest sein Chef weiß was Studienkolleg ist... Mich stört aber, dass wir gar keine schriftliche Bestätigung der Antragstellung bekommen haben.
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« Zuletzt geändert: 25.01.2022 um 11:17:11 von Einer »  
 
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SimonB
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Antwort #22 - 25.01.2022 um 13:31:31
 
Einer schrieb am 25.01.2022 um 11:06:13:
er meinte, der alte AT meiner Freundin gelte sowieso noch bis Ende Februar

Ja. Dann wird keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt.
Vielleicht stellt sich am 1.2. noch eine Frage. Nämlich, ob die Bildungseinrichtung, bei dem sie das Studienkolleg absolvieren will/die Zulassung hat, auch die Zwischen-Bescheinigung der ABH bzw. den (noch)-AT nach 19c AufenthG anerkennt.

Einer schrieb am 25.01.2022 um 11:06:13:
dann sei die dortige ABH dafür zuständig.

Ja.  Deine Freundin wird die Meldebestätigung vom EMA nachreichen müssen.

Einer schrieb am 25.01.2022 um 11:06:13:
Mich stört aber, dass wir gar keine schriftliche Bestätigung der Antragstellung bekommen haben.

Der Antrag wurde doch zweifelsfrei angenommen. 

Einer schrieb am 25.01.2022 um 11:06:13:
Ich hoffe, zumindest sein Chef weiß was Studienkolleg ist...

Der weiß das oder findet das schon raus.

btw.
Ich habe seit Jahren noch keine Antrags-Annahme-Bestätigung von einer ABH für irgendeinen gestellten Antrag erhalten.
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Antwort #23 - 25.01.2022 um 13:41:16
 
Bei einem Studium kennt sich eine Ausländerbehörde am Ort der Universität in der Regel viel besser aus als eine Ausländerbehörde vom Lande. Zuständig wird die neue Ausländerbehörde, sobald der Hauptwohnsitz verlegt wurde und die Anmeldung existiert. Die wird automatisch an die neue Ausländerbehörde weitergeleitet.

Verzögerungen kann es geben, wenn die Akte von Behörde zu Behörde verschickt wird. Aber die neue Ausländerbehörde kann eine Einschätzung geben, ob es so klappen wird oder ob ein Visum verlagt wird.
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Antwort #24 - 25.01.2022 um 15:23:03
 
SimonB schrieb am 25.01.2022 um 13:31:31:
Ich habe seit Jahren noch keine Antrags-Annahme-Bestätigung von einer ABH für irgendeinen gestellten Antrag erhalten.

Dann ist es wohl eine einzigartige Erfinding meiner ABH. Dort kriegt man nach Antragstellung eine sogenannte "Fristwahrungsbescheinigung", wenn es davon auszugehen ist, dass der neue AT wegen der Bearbeitungsdauer nicht vor dem Ablauf des alten erteilt werden kann und die ABH keine FB ausstellen kann bzw. will.
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Antwort #25 - 25.01.2022 um 16:17:35
 
Einer schrieb am 25.01.2022 um 15:23:03:
Dann ist es wohl eine einzigartige Erfinding meiner ABH.

Das war wohl ein Missverständnis. Für irgendeinen Antrag gibts das nicht.

Einer schrieb am 25.01.2022 um 15:23:03:
wenn es davon auszugehen ist

Ja, wenn.

Ich wünsche eine schnelle Wohnsitzummeldung und viel Glück für eine verständnisvolle ABH in x-Stadt und ein erfolgreiches Studienkolleg.
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Antwort #26 - 26.01.2022 um 20:56:17
 
Ende der Geschichte: über den Fall meiner Freundin hat der Leiter der "alten" ABH entschieden. Ihrem Antrag stimmte er zu, die AE zum Besuch des Studienkollegs wird erteilt. In der Zusage steht sogar, dass sie nicht nur während der Semesterferien, sondern wie "normale" Studentin arbeiten darf (also 120/240 Stunden) - ich vermute, ihr Aufenthalt als Au-Pair wurde als erstes Jahr der Studienvorbereitung angerechnet.

Sie hat eine entsprechende Bescheinigung erhalten und soll nun zur ABH in meiner Stadt, um ihre Biometriedaten aufnehmen zu lassen. Anschließend wird der eAT bestellt.

Vielen Dank euch allen für eure Hilfe.
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Antwort #27 - 27.01.2022 um 04:23:15
 
Danke für Deine Rückmeldung und die damit einhergehende Auflösung der etwas kontroversen Ansichten hier.  Zwinkernd
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