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Aufenthaltswechsel Au-Pair -> Studium, Kündigungsfrist (Gelesen: 5.233 mal)
lottchen
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i4a rocks!


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Antwort #15 - 24.01.2022 um 16:03:53
 
Sie soll einfach sagen, was passiert ist. Es macht keinen Sinn hier irgendwas zu verschweigen.
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Antwort #16 - 24.01.2022 um 16:15:21
 
SimonB schrieb am 24.01.2022 um 16:03:32:
Sie hat so oder so keinen Anspruch auf einen lückenlos folgenden AT nach 16b. Du verstehst vielleicht "Anspruch" nicht.


Vielleicht verstehe ich das wirklich nicht - kannst du mir es bitte in mehr Details erklären?

Soweit ich es verstanden habe, geht es um den Wortlaut im AufenthG. Wenn das Gesetz sagt "eine Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden", ist es Ermessungsverfahren und die ABH kann dem Antrag zustimmen oder ablehnen, selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Sagt das Gesetz aber "eine Aufenthaltserlaubnis wird erteilt", ist die AT zu erteilen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Verstehe ich das denn falsch?
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SimonB
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Antwort #17 - 24.01.2022 um 16:59:40
 
Einer schrieb am 24.01.2022 um 16:15:21:
Soweit ich es verstanden habe,

Du schreibst, morgen hat deine Freundin einen ABH-Termin. Morgen kann sie also einen Antrag stellen, das wäre der für einen AT zum Zwecke des Studienkollegs in X ab 1.2.

Einer schrieb am 24.01.2022 um 15:28:51:
heißt das, dass ihr AT automatisch mit dem heutigen Tag erlischt, ihr Aufenthalt in DE ist sofort illegal und deswegen hat sie keinen Anspruch auf AT nach 16b mehr? 

Diese Befürchtung dürfte etwas überzogen sein.
Vorstellbar ist aber, dass die ABH zwecks Antragstellung an die ABH in der neuen Stadt verweist, wo sie dann ihren neuen Wohnsitz haben wird, oder?
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Antwort #18 - 24.01.2022 um 17:40:34
 
SimonB schrieb am 24.01.2022 um 16:59:40:
Du schreibst, morgen hat deine Freundin einen ABH-Termin. Morgen kann sie also einen Antrag stellen, das wäre der für einen AT zum Zwecke des Studienkollegs in X ab 1.2.

Diese Befürchtung dürfte etwas überzogen sein.
Vorstellbar ist aber, dass die ABH zwecks Antragstellung an die ABH in der neuen Stadt verweist, wo sie dann ihren neuen Wohnsitz haben wird, oder?


Danke. Ich vermute auch, dass ihre ABH keinen Bock haben würde, sich mit ihrem Antrag zu beschäftigen, wenn sie gleich fürs Studium nach eine andere Stadt zieht. Aber die Wartezeiten auf einen Termin bei der ABH in meiner Stadt betragen zurzeit 2-3 Monate. Sie sollte dann von ihrer ABH mindestens eine Fiktionsbescheinigung erhalten, damit ihr Aufenthalt bis zur Antragstellung bei meiner ABH legal ist, oder?
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reinhard
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Antwort #19 - 24.01.2022 um 18:01:13
 
Ja, wenn sie den Antrag stellt und er nicht sofort entschieden wird, kann sie eine Fiktionsbescheinigung bekommen. Die Fiktion gilt automatisch (per Gesetz). Aber die Bescheinigung hilft ihr bei Nachfragen.
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blubb


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Antwort #20 - 24.01.2022 um 21:11:33
 
Einer schrieb am 24.01.2022 um 09:04:55:
...am Freitag hat meine Freundin die Gastfamilie mündlich informiert, dass sie zum 1. Februar weg muss und hat um einen Aufhebungsvertrag gebeten. Heute morgen früh wurde sie ohne Angabe von Gründen aus dem Haus rausgeschmissen. Eine schriftliche Kündigung erfolgte nicht. ...


Zitat:
... Ihr wurde heute um 7 Uhr morgens von der Gastmutter mitgeteilt, dass die Familie bereits ein neues Au-Pair gefunden hat, das schon heute Abend ankommt, und deswegen ist ihr Vertrag sofort beendet. Sie fragte nach einer schriftlichen Kündigung - ihr wurde gesagt, dass diese nicht erforderlich ist, weil der Vertrag seitens Gastfamilie gekündigt wurde. ...


Hallo,

damit sind zumindest die ganzen komischen Erwägungen hier bzgl. irgendwelcher zivilrechtlicher Folgen, möglicher Klagen und Ansprüche der Gastfamilie und die ganzen moralischen Wertungen einiger Schreiber hier obsolet geworden.

Zitat:
... Aber wir haben keine Ahnung, was die Familie der Ausländerbehörde über die fristlose Kündigung mitteilen werde bzw schon mitgeteilt hat und welche Folgen das auslösen kann. Meine Freundin hat morgen einen Termin bei der lokalen ABH. ...


Zitat:
Momentan hat sie eine Zulassung zum Studium, eine von mir bei meiner lokalen ABH unterschriebene VE und eine Krankenversicherung, die ab morgen gilt. Was noch können wir tun, um ihre Chanchen auf positive Entscheitung ihrer lokalen ABH zu erhöhen? Soll sie dem Sachbearbeiter erklären, was heute passiert ist, oder einfach "normal" das neue AT beantragen und hoffen, dass die ABH noch keinen Bescheid über den Rauswurf weiß?


Der ABH kann die tatsächliche Beendigung der Au-Pair-Tätigkeit vermutlich nicht verschwiegen werden und ich persönlich würde auch nicht darauf vertrauen wollen, dass sie keine Kenntnis erhält. Unabhängig davon würde ich bei dem Termin morgen in der ABH mit den Umständen ganz offen und ehrlich umgehen.

Zugleich aber, und das ist wichtig, würde ich die kompletten Unterlagen (Zulassung, VE, etc.) für die AE nach §16b AufenthG vorlegen und bei dem Termin morgen auch gleich, notfalls formlos aber schriftlich, die AE nach §16b AufenthG beantragen.

Zitat:
Meine Freundin wurde ohne Kündigung rausgeschmissen - heißt das, dass ihr AT automatisch mit dem heutigen Tag erlischt, ihr Aufenthalt in DE ist sofort illegal und deswegen hat sie keinen Anspruch auf AT nach 16b mehr? Sie konnte doch nichts dagegen tun.


Da weder von einer Seite wirksam gekündigt wurde, noch ein Aufhebungsvertrag existiert, ist meiner Meinung nach auch die AE nach §19c noch nicht erloschen. Ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren.
Auf jeden Fall ist ihr Aufenthalt auch jetzt nicht "illegal" im Sinne von unerlaubt. Selbst dann, falls die ABH wider Erwarten Ihr morgen das Erlöschen der AE aufgrund des tatsächlichen Endes der Au-Pair-Tätigkeit unterstellen und mitteilen würde, bekäme sie zumindest eine Ausreisefrist eingeräumt, bis zu deren Ablauf der Aufenthalt nicht unerlaubt wäre.

Zitat:
Im Zusatzblatt steht Folgendes: „Nur zur Beschäftigung als Au-Pair bei Familie XXX in XXX. Aufenthaltstitel erlischt bei vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit“.

Hat das irgendeine Folgen für die Erteilung des studentischen Aufenthaltstitels? 


Grundsätzlich nein. Die AE nach §16b AufenthG hat eigene Voraussetzungen.
Grundsätzlich ist auch ein "Spurwechsel" im Inland von der AE gem. §19c AufenthG zu § 16b AufenthG möglich.
Spurwechsel.
Ein Problem könnte nur bezüglich der Antragstellung für die AE nach §16b AufenthG aus dem Inland heraus dann entstehen, falls eine ABH die bisherige AE nach §19c AufenthG als erloschen betrachten würde.

Zitat:
Soweit ich es verstanden habe, geht es um den Wortlaut im AufenthG. Wenn das Gesetz sagt "eine Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden", ist es Ermessungsverfahren und die ABH kann dem Antrag zustimmen oder ablehnen, selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Sagt das Gesetz aber "eine Aufenthaltserlaubnis wird erteilt", ist die AT zu erteilen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Verstehe ich das denn falsch? 


Ich bin der Meinung, dass Du dies völlig richtig verstehst. Es gibt seit einigen Jahren Rechtsprechung dazu, die die bis dahin geltende Verfahrensweise (alter §16 AufenthG) geändert hat und was seinerzeit auch hier im Forum thematisiert wurde (im Zusammenhang mit der Visumerteilung in dt. Auslandsvertretungen).
Aber vielleicht wird der Forenkollege, der eigentlich Adressat Deiner konkreten Frage war, dazu noch etwas schreiben.

Zusammenfassend würde ich also behaupten, dass die Beendigung (tatsächlich / aufenthaltsrechtlich) des Au-Pair-Verhältnisses an sich unproblematisch ist. Ebenso, wie die Beantragung und die Erteilung der angestrebten AE nach §16b AufenthG.
Einziger Knackpunkt könnte sein, falls die alte AE als erloschen betrachtet würde, die Beantragung der neuen AE aus dem Inland heraus.

Ich vermute allerdings, dass eine normale, nicht bösartige ABH morgen dann den Antrag entgegennimmt und ggf. weiterleitet und eine FB ausstellt. Völlig unabhängig davon, ob die alte AE als erloschen betrachtet würde oder nicht.

Du könntest ja morgen nach dem Gespräch mit der ABH hier freundlicherweise berichten, was das Gespräch ergeben hat.

Gruß
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Antwort #21 - 25.01.2022 um 11:06:13
 
Wir sind gerade bei der ABH im nun ehemaligen Wohnort meiner Freundin gewesen.

Der Sachbearbeiter hat uns nicht besonders beeindruckt. Der junge Mann sagte zwar, dass der Rauswurf selbst keine aufenthaltsrechtlichen Folgen auslöst, da meine Freundin die ABH sofort informiert hat. Deswegen wird ihr AT vorerst nicht als erlöschen betrachtet und bleibt gültig, bis die zuständige Behörde eine Entscheidung über die Sache trifft. Er wusste jedoch nicht mal was Studienkolleg ist und behauptete, dass ein AT für Au-Pair nur zwecks FSJ/BFD verlängert werden darf, für andere Zwecke sollte meine Freundin ausreisen und ein neues Visum in ihrem Heimatland beantragen.

Nach langer Diskussion hat er den Antrag auf Erteiling des AT für Studienkolleg mit sämtlichen Unterlagen jedoch angenommen. Eine FB hat er aber nicht ausgestellt - er meinte, der alte AT meiner Freundin gelte sowieso noch bis Ende Februar und die Fiktionswirkung trette kraft Gesetzes bei der Antragstellung ein. Den ganzen Fall werde die alte ABH nicht bearbeiten, da meine Freundin schon heute in eine andere Stadt ziehe und dann sei die dortige ABH dafür zuständig.

Morgen spricht der Sachbearbeiter mit seinem Chef und wenn dieser grünes Licht gibt, kriegt meine Freundin per E-Mail irgedeine Bescheinigung, damit sie studieren kann, bis die ABH in meiner Stadt ihr einen neuen AT erteilt. Ich hoffe, zumindest sein Chef weiß was Studienkolleg ist... Mich stört aber, dass wir gar keine schriftliche Bestätigung der Antragstellung bekommen haben.
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« Zuletzt geändert: 25.01.2022 um 11:17:11 von Einer »  
 
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SimonB
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Antwort #22 - 25.01.2022 um 13:31:31
 
Einer schrieb am 25.01.2022 um 11:06:13:
er meinte, der alte AT meiner Freundin gelte sowieso noch bis Ende Februar

Ja. Dann wird keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt.
Vielleicht stellt sich am 1.2. noch eine Frage. Nämlich, ob die Bildungseinrichtung, bei dem sie das Studienkolleg absolvieren will/die Zulassung hat, auch die Zwischen-Bescheinigung der ABH bzw. den (noch)-AT nach 19c AufenthG anerkennt.

Einer schrieb am 25.01.2022 um 11:06:13:
dann sei die dortige ABH dafür zuständig.

Ja.  Deine Freundin wird die Meldebestätigung vom EMA nachreichen müssen.

Einer schrieb am 25.01.2022 um 11:06:13:
Mich stört aber, dass wir gar keine schriftliche Bestätigung der Antragstellung bekommen haben.

Der Antrag wurde doch zweifelsfrei angenommen. 

Einer schrieb am 25.01.2022 um 11:06:13:
Ich hoffe, zumindest sein Chef weiß was Studienkolleg ist...

Der weiß das oder findet das schon raus.

btw.
Ich habe seit Jahren noch keine Antrags-Annahme-Bestätigung von einer ABH für irgendeinen gestellten Antrag erhalten.
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reinhard
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Antwort #23 - 25.01.2022 um 13:41:16
 
Bei einem Studium kennt sich eine Ausländerbehörde am Ort der Universität in der Regel viel besser aus als eine Ausländerbehörde vom Lande. Zuständig wird die neue Ausländerbehörde, sobald der Hauptwohnsitz verlegt wurde und die Anmeldung existiert. Die wird automatisch an die neue Ausländerbehörde weitergeleitet.

Verzögerungen kann es geben, wenn die Akte von Behörde zu Behörde verschickt wird. Aber die neue Ausländerbehörde kann eine Einschätzung geben, ob es so klappen wird oder ob ein Visum verlagt wird.
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Antwort #24 - 25.01.2022 um 15:23:03
 
SimonB schrieb am 25.01.2022 um 13:31:31:
Ich habe seit Jahren noch keine Antrags-Annahme-Bestätigung von einer ABH für irgendeinen gestellten Antrag erhalten.

Dann ist es wohl eine einzigartige Erfinding meiner ABH. Dort kriegt man nach Antragstellung eine sogenannte "Fristwahrungsbescheinigung", wenn es davon auszugehen ist, dass der neue AT wegen der Bearbeitungsdauer nicht vor dem Ablauf des alten erteilt werden kann und die ABH keine FB ausstellen kann bzw. will.
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Antwort #25 - 25.01.2022 um 16:17:35
 
Einer schrieb am 25.01.2022 um 15:23:03:
Dann ist es wohl eine einzigartige Erfinding meiner ABH.

Das war wohl ein Missverständnis. Für irgendeinen Antrag gibts das nicht.

Einer schrieb am 25.01.2022 um 15:23:03:
wenn es davon auszugehen ist

Ja, wenn.

Ich wünsche eine schnelle Wohnsitzummeldung und viel Glück für eine verständnisvolle ABH in x-Stadt und ein erfolgreiches Studienkolleg.
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Antwort #26 - 26.01.2022 um 20:56:17
 
Ende der Geschichte: über den Fall meiner Freundin hat der Leiter der "alten" ABH entschieden. Ihrem Antrag stimmte er zu, die AE zum Besuch des Studienkollegs wird erteilt. In der Zusage steht sogar, dass sie nicht nur während der Semesterferien, sondern wie "normale" Studentin arbeiten darf (also 120/240 Stunden) - ich vermute, ihr Aufenthalt als Au-Pair wurde als erstes Jahr der Studienvorbereitung angerechnet.

Sie hat eine entsprechende Bescheinigung erhalten und soll nun zur ABH in meiner Stadt, um ihre Biometriedaten aufnehmen zu lassen. Anschließend wird der eAT bestellt.

Vielen Dank euch allen für eure Hilfe.
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Antwort #27 - 27.01.2022 um 04:23:15
 
Danke für Deine Rückmeldung und die damit einhergehende Auflösung der etwas kontroversen Ansichten hier.  Zwinkernd
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