Einer schrieb am 24.01.2022 um 09:04:55:...am Freitag hat meine Freundin die Gastfamilie mündlich informiert, dass sie zum 1. Februar weg muss und hat um einen Aufhebungsvertrag gebeten. Heute morgen früh wurde sie ohne Angabe von Gründen aus dem Haus rausgeschmissen. Eine schriftliche Kündigung erfolgte nicht. ...
Zitat:... Ihr wurde heute um 7 Uhr morgens von der Gastmutter mitgeteilt, dass die Familie bereits ein neues Au-Pair gefunden hat, das schon heute Abend ankommt, und deswegen ist ihr Vertrag sofort beendet. Sie fragte nach einer schriftlichen Kündigung - ihr wurde gesagt, dass diese nicht erforderlich ist, weil der Vertrag seitens Gastfamilie gekündigt wurde. ...
Hallo,
damit sind zumindest die ganzen komischen Erwägungen hier bzgl. irgendwelcher zivilrechtlicher Folgen, möglicher Klagen und Ansprüche der Gastfamilie und die ganzen moralischen Wertungen einiger Schreiber hier obsolet geworden.
Zitat:... Aber wir haben keine Ahnung, was die Familie der Ausländerbehörde über die fristlose Kündigung mitteilen werde bzw schon mitgeteilt hat und welche Folgen das auslösen kann. Meine Freundin hat morgen einen Termin bei der lokalen
ABH. ...
Zitat:Momentan hat sie eine Zulassung zum Studium, eine von mir bei meiner lokalen
ABH unterschriebene
VE und eine Krankenversicherung, die ab morgen gilt. Was noch können wir tun, um ihre Chanchen auf positive Entscheitung ihrer lokalen
ABH zu erhöhen? Soll sie dem Sachbearbeiter erklären, was heute passiert ist, oder einfach "normal" das neue
AT beantragen und hoffen, dass die
ABH noch keinen Bescheid über den Rauswurf weiß?
Der
ABH kann die tatsächliche Beendigung der Au-Pair-Tätigkeit vermutlich nicht verschwiegen werden und
ich persönlich würde auch nicht darauf vertrauen wollen, dass sie keine Kenntnis erhält. Unabhängig davon würde
ich bei dem Termin morgen in der
ABH mit den Umständen ganz offen und ehrlich umgehen.
Zugleich aber, und das ist wichtig, würde ich die kompletten Unterlagen (Zulassung,
VE, etc.) für die
AE nach §16b
AufenthG vorlegen und bei dem Termin morgen auch gleich, notfalls formlos aber schriftlich, die
AE nach §16b
AufenthG beantragen.
Zitat:Meine Freundin wurde ohne Kündigung rausgeschmissen - heißt das, dass ihr
AT automatisch mit dem heutigen Tag erlischt, ihr Aufenthalt in DE ist sofort illegal und deswegen hat sie keinen Anspruch auf
AT nach 16b mehr? Sie konnte doch nichts dagegen tun.
Da weder von einer Seite wirksam gekündigt wurde, noch ein Aufhebungsvertrag existiert, ist
meiner Meinung nach auch die
AE nach §19c noch nicht erloschen. Ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren.
Auf jeden Fall ist ihr Aufenthalt auch jetzt nicht "illegal" im Sinne von unerlaubt.
Selbst dann, falls die
ABH wider Erwarten Ihr morgen das Erlöschen der
AE aufgrund des
tatsächlichen Endes der Au-Pair-Tätigkeit unterstellen und mitteilen würde, bekäme sie zumindest eine Ausreisefrist eingeräumt, bis zu deren Ablauf der Aufenthalt nicht unerlaubt wäre.
Zitat:Im Zusatzblatt steht Folgendes: „Nur zur Beschäftigung als Au-Pair bei Familie XXX in XXX. Aufenthaltstitel erlischt bei vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit“.
Hat das irgendeine Folgen für die Erteilung des studentischen Aufenthaltstitels?
Grundsätzlich nein. Die
AE nach §16b
AufenthG hat eigene Voraussetzungen.
Grundsätzlich ist auch ein "Spurwechsel" im Inland von der
AE gem. §19c
AufenthG zu § 16b
AufenthG möglich.
Spurwechsel.
Ein Problem
könnte nur bezüglich der Antragstellung für die
AE nach §16b
AufenthG aus dem Inland heraus dann entstehen,
falls eine
ABH die bisherige
AE nach §19c
AufenthG als erloschen betrachten würde.
Zitat:Soweit ich es verstanden habe, geht es um den Wortlaut im
AufenthG. Wenn das Gesetz sagt "eine Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden", ist es Ermessungsverfahren und die
ABH kann dem Antrag zustimmen oder ablehnen, selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Sagt das Gesetz aber "eine Aufenthaltserlaubnis wird erteilt", ist die
AT zu erteilen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Verstehe ich das denn falsch?
Ich bin der Meinung, dass Du dies völlig richtig verstehst. Es gibt seit einigen Jahren Rechtsprechung dazu, die die bis dahin geltende Verfahrensweise (alter §16 AufenthG) geändert hat und was seinerzeit auch hier im Forum thematisiert wurde (im Zusammenhang mit der Visumerteilung in dt. Auslandsvertretungen).
Aber vielleicht wird der Forenkollege, der eigentlich Adressat Deiner konkreten Frage war, dazu noch etwas schreiben.
Zusammenfassend würde
ich also behaupten, dass die Beendigung (tatsächlich / aufenthaltsrechtlich) des Au-Pair-Verhältnisses an sich unproblematisch ist. Ebenso, wie die Beantragung und die Erteilung der angestrebten
AE nach §16b
AufenthG.
Einziger Knackpunkt
könnte sein,
falls die alte
AE als erloschen betrachtet würde, die Beantragung der neuen
AE aus dem Inland heraus.
Ich vermute allerdings, dass eine normale, nicht bösartige
ABH morgen dann den Antrag entgegennimmt und ggf. weiterleitet und eine
FB ausstellt. Völlig unabhängig davon, ob die alte
AE als erloschen betrachtet würde oder nicht.
Du könntest ja morgen nach dem Gespräch mit der
ABH hier freundlicherweise berichten, was das Gespräch ergeben hat.
Gruß