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Aufenthaltswechsel Au-Pair -> Studium, Kündigungsfrist (Gelesen: 5.344 mal)
Einer
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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23.01.2022 um 01:07:33
 
Hallo,

Meine Freundin kommt aus einem Nicht-EU Staat und ist in Deutschland als Au-Pair tätig. Sie besitzt eine gültige Aufenthaltserlaubnis nach §19c Abs. 1 AufenthG (mit dem üblichen Vermerk, dass die Aufenthaltserlaubnis auf ihre Tätigkeit als Au-Pair bei der aktuellen Gastfamilie gebunden ist).

Sie hat an einem Aufnahmetest für ein Studienkolleg teilgenommen und eine Zusage für einen Studienplatz erhalten (wenn ich mich nicht irre, das gilt als Studienvorbereitung im Sinne von §16b Abs. 1 Satz 2 AufenthG). In der Zusage stand: wer zum Semesterbeginn fehlt, verliert den Platz. Der Semester beginnt am 01. Februar. Meine Freundin erfüllt alle Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach §16b AufenthG (Lebensunterhalt gesichert, Krankenversicherung liegt vor usw).

Das Problem ist, dass ihr Vertrag mit der Gastfamilie noch ungefähr ein Monat dauert, und die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage. Sie hat die Gastfamilie natürlich sofort nach Erhalt der Zusage informiert, dass sie in das Studienkolleg aufgenommen worden ist und zum 1. Februar weg muss (das Studienkolleg ist in der anderen Stadt). Die waren nicht glücklich und drohen nun mit Konsequenzen (nennen diese aber nicht genau).

Ich weiß, es war ihrerseits zwar fahrlässig, die Gastfamilie über ihre Pläne nicht vorab zu informieren, aber sie versteht sich mit der Familie nicht besonders gut und sie streiten sich manchmal; außerdem hoffte sie überhaupt nicht darauf, die Platzzusage zu bekommen.

Die Frage ist: kann die Gastfamilie sie zwingen, noch 14 Tage zu bleiben, oder irgendwie für die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist bestrafen? Kann das Konsequenzen für die Erteilung des neuen Aufenthaltstitels für Studienvorbereitung haben?

Danke.
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« Zuletzt geändert: 23.01.2022 um 01:19:40 von Einer »  
 
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deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 23.01.2022 um 08:13:28
 
Einer schrieb am 23.01.2022 um 01:07:33:
Die Frage ist: kann die Gastfamilie sie zwingen, noch 14 Tage zu bleiben, oder irgendwie für die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist bestrafen?

Pacta sunt servanda
Verträge sind einzuhalten...natürlich kann die Familie rechtlich gegen die Dame vorgehen, wenn diese den Vertrag bricht. Körperlich zwingen kann sie sie natürlich nicht...Ihr Probleme machen kann sie aber

Ging der Vertrag über ein Agentur? Wurde von der Gastfamilie eine VE geleistet?
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Einer
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 23.01.2022 um 09:21:30
 
Der Vertrag ging nicht über ein Agentur, sondern privat. Von der Gastfamilie wurde keine VE geleistet. Lebensunterhalt für das Studium hat meine Freundin unabhängig von der Familie.

Welche Probleme kann die Familie ihr machen?
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #3 - 23.01.2022 um 17:13:08
 
Einer schrieb am 23.01.2022 um 09:21:30:
Welche Probleme kann die Familie ihr machen? 


Hallo,

ja, das würde mich auch interessieren.

Meiner Meinung nach kann ihr die Familie keine tatsächliche Probleme bereiten. Theoretisch denkbar wären bestenfalls Schadenersatzansprüche für die paar Tage Nichterfüllung, z.B. aufgrund Ersatzbeschaffung einer Kinderbetreuung. Diese Ansprüche müssten im Zweifelsfall gerichtlich durchgesetzt werden.
Macht wohl niemand angesichts des Aufwands.

Möglicherweise konkretisiert der Forenkollege ja aber noch, welche Art von Problemen ihm in seiner Aussage konkret vorschweben.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #4 - 23.01.2022 um 18:27:00
 
T.P.2013 schrieb am 23.01.2022 um 17:13:08:
Möglicherweise konkretisiert der Forenkollege ja aber noch, welche Art von Problemen ihm in seiner Aussage konkret vorschweben.

Wenn keine VE geleistet wurde, kann man nur auf Schadensersatz pochen..wenn im Au-Pair Vertrag keine Vertragsstrafen stehen kann nicht viel passieren

Meine Au - Pair hatten eine Vertragsstrafe im Vertrag
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lottchen
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Antwort #5 - 23.01.2022 um 18:39:57
 
Na ja, das ist ein Arbeitsvertrag wie jeder andere auch. Und das Mädel bleibt im Lande und damit greifbar. Wie jeder andere Arbeitgeber auch kann die Familie ihr Au Pair (bzw. deren Agentur - wer auch immer Vertragspartner ist) schlicht und einfach auf Schadensersatz verklagen. Und zwar die Mehrkosten, die die Familie hat, um Ersatz zu beschaffen und zu bezahlen. Ob die das wirklich machen ist eine andere Frage. Aber berechtigt wären sie dazu und die Erfolsaussichten wären schon gut. Und falls sie eine Rechtsschutzversicherung haben oder z.B. selber Anwalt sind ist das Kostenrisiko für den Kläger überschaubar.
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Alana
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Antwort #6 - 23.01.2022 um 18:40:15
 
T.P.2013 schrieb am 23.01.2022 um 17:13:08:
Theoretisch denkbar wären bestenfalls Schadenersatzansprüche für die paar Tage Nichterfüllung, z.B. aufgrund Ersatzbeschaffung einer Kinderbetreuung. Diese Ansprüche müssten im Zweifelsfall gerichtlich durchgesetzt werden.
Macht wohl niemand angesichts des Aufwands.

Dass das wohl niemand macht, ist lange nicht klar. Denn wenn die Familie Ersatzbetreuung braucht oder ein Elternteil unbezahlten Urlaub nehmen muss, sind die Ansprüche recht einfach konkretisierbar. Kinderbetreuung ist eine Vertrauensfrage, da kann die Familie auch nicht auf die billigste Möglichkeit verwiesen werden. Evtl. kann es deshalb notwendig sein, schon vor dem Ausscheiden des Au-Pair eine Ersatzkraft zur Eingewöhnung anzustellen.

Da muss die Familie nur verärgert genug sein, dass sie in Corona-Zeiten so in die Bredouille gebracht werden, damit der Aufwand für eine Klage keine Frage mehr ist. Die Klage wird man (bei entsprechenden Nachweisen) garantiert durchbringen. Wirklich einschätzen, ob die Familie klagt, kann man natürlich nicht. Aber man sollte sich nicht zu sehr darauf verlassen, dass man Verträge konsequenzlos brechen kann, nur weil sich der Geschädigte wegen des Aufwands für eine Klage schon nicht wehren werde.

Auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium können die Au-Pair-Eltern keinen Einfluss nehmen. Das Au-Pair sollte trotzdem versuchen, möglichst gütlich aus dem Arbeitsverhältnis zu scheiden. Zum Beispiel auch aus Interesse an einem (guten) Arbeitszeugnis, das bei evtl. geplanten Aufenthalt in Deutschland nach dem Studium nicht unwichtig ist. Natürlich hat sie Anspruch auf ein "wohlwollendes" Arbeitszeugnis, aber der Arbeitgeber muss auch nicht lügen. Also bitte nicht mit der Haltung rangehen: die können mir eh nichts. Das kann einem auf die Füße fallen.
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Einer
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Antwort #7 - 24.01.2022 um 09:04:55
 
Vielen Dank für die Antworten.

Die Geschichte geht weiter: am Freitag hat meine Freundin die Gastfamilie mündlich informiert, dass sie zum 1. Februar weg muss und hat um einen Aufhebungsvertrag gebeten. Heute morgen früh wurde sie ohne Angabe von Gründen aus dem Haus rausgeschmissen. Eine schriftliche Kündigung erfolgte nicht.

Könnte jemand empfehlen, was jetzt zu tun ist? Auf der Straße bleibt sie natürlich nicht, ich hole sie ab und sie kann bei mir wohnen. Aber wir haben keine Ahnung, was die Familie der Ausländerbehörde über die fristlose Kündigung mitteilen werde bzw schon mitgeteilt hat und welche Folgen das auslösen kann. Meine Freundin hat morgen einen Termin bei der lokalen ABH.
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reinhard
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Antwort #8 - 24.01.2022 um 12:41:48
 
Ohne schriftliche Kündigung ist sie noch in der Au-Pair-Stelle, nur mit "Hausverbot" oder so.

Sie sollte dringend in ihre Aufenthalterlaubnis gucken. Steht dort "erlischt mit Beendigung der Tätigkeit"? Oder steht dort, dass kein neuer Aufenthaltstitel im Anschluss erteilt werden kann oder soll?

Kennt sie dieses Forum, kann sie Fragen lesen und beantworten?

Weiß sie, dass die auf einen Aufenthaltstitel für das Studium keinen Anspruch hat?
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Antwort #9 - 24.01.2022 um 13:19:52
 
reinhard schrieb am 24.01.2022 um 12:41:48:
Weiß sie, dass die auf einen Aufenthaltstitel für das Studium keinen Anspruch hat?


Sind Sie sicher? §16b Abs. 1 Satz 2 AufenthG: „Einem Ausländer wird zum Zweck des Vollzeitstudiums ... eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er von der Bildungseinrichtung zugelassen worden ist. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen ... wenn die Annahme zu einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung nachgewiesen ist“.

Oder verstehe ich es falsch?
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SimonB
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Antwort #10 - 24.01.2022 um 14:02:29
 
Einer schrieb am 24.01.2022 um 13:19:52:
Oder verstehe ich es falsch?

Eventuell.

Es ist wichtig, was tatsächlich in ihrem noch gültigen AT vermerkt ist.

Ein Anspruch auf einen anderen AT (hier nach 16b) erwächst nicht allein daraus, dass ein § im AufenthG steht oder man sich erfolgreich für ein Studienkolleg bewirbt.

Einer schrieb am 23.01.2022 um 01:07:33:
mit dem üblichen Vermerk, dass die Aufenthaltserlaubnis auf ihre Tätigkeit als Au-Pair bei der aktuellen Gastfamilie gebunden ist).
Fraglich ist, ob das für einen anderen AT genügt...

Morgen bei der ABH wird man ihr das erklären.

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Einer
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i4a rocks!


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Antwort #11 - 24.01.2022 um 14:27:23
 
SimonB schrieb am 24.01.2022 um 14:02:29:
Eventuell.

Es ist wichtig, was tatsächlich in ihrem noch gültigen AT vermerkt ist.



Im Zusatzblatt steht Folgendes: „Nur zur Beschäftigung als Au-Pair bei Familie XXX in XXX. Aufenthaltstitel erlischt bei vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit“.

Hat das irgendeine Folgen für die Erteilung des studentischen Aufenthaltstitels?
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SimonB
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Antwort #12 - 24.01.2022 um 14:59:09
 
Einer schrieb am 24.01.2022 um 14:27:23:
Aufenthaltstitel erlischt bei vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit“

Das trifft zu. Sie hat ihre Tätigkeit dort vorzeitig beendet. Damit erlischt ihr AT.

Einer schrieb am 24.01.2022 um 14:27:23:
Hat das irgendeine Folgen für die Erteilung des studentischen Aufenthaltstitels?

Das wird sie morgen bei der ABH erfahren. Da sie keinen Rechtsanspruch auf einen AT nach 16b AufenthG hat, kann man nur hoffen, dass die ABH morgen den gewünschten beantragten AT trotzdem erteilt.
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i4a rocks!


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Antwort #13 - 24.01.2022 um 15:28:51
 
SimonB schrieb am 24.01.2022 um 14:59:09:
Das trifft zu. Sie hat ihre Tätigkeit dort vorzeitig beendet. Damit erlischt ihr AT.

Das wird sie morgen bei der ABH erfahren. Da sie keinen Rechtsanspruch auf einen AT nach 16b AufenthG hat, kann man nur hoffen, dass die ABH morgen den gewünschten beantragten AT trotzdem erteilt.


Ich verstehe das nicht ganz. Meine Freundin wurde ohne Kündigung rausgeschmissen - heißt das, dass ihr AT automatisch mit dem heutigen Tag erlischt, ihr Aufenthalt in DE ist sofort illegal und deswegen hat sie keinen Anspruch auf AT nach 16b mehr? Sie konnte doch nichts dagegen tun.

Ihr wurde heute um 7 Uhr morgens von der Gastmutter mitgeteilt, dass die Familie bereits ein neues Au-Pair gefunden hat, das schon heute Abend ankommt, und deswegen ist ihr Vertrag sofort beendet. Sie fragte nach einer schriftlichen Kündigung - ihr wurde gesagt, dass diese nicht erforderlich ist, weil der Vertrag seitens Gastfamilie gekündigt wurde. Danach wurde sie aufgefordert, ihre Sachen zu packen und das Haus bis 9 Uhr zu verlassen. Das Taschengeld für Januar (zumindest für die Tagen, die sie gearbeitet hat) wurde ihr nicht bezahlt.

Ich bezweifle stark, dass die Familie das Recht hatte, das Au-Pair in 2 Stunden ohne schriftliche Beendigung des Vertrags bzw. Nennung des schwerwiegenden Grunds einfach so bei -1 Grad auf die Straße zu jagen... Das ist doch unmenschlich.

Momentan hat sie eine Zulassung zum Studium, eine von mir bei meiner lokalen ABH unterschriebene VE und eine Krankenversicherung, die ab morgen gilt. Was noch können wir tun, um ihre Chanchen auf positive Entscheitung ihrer lokalen ABH zu erhöhen? Soll sie dem Sachbearbeiter erklären, was heute passiert ist, oder einfach "normal" das neue AT beantragen und hoffen, dass die ABH noch keinen Bescheid über den Rauswurf weiß?
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SimonB
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Antwort #14 - 24.01.2022 um 16:03:32
 
Einer schrieb am 24.01.2022 um 15:28:51:
Meine Freundin wurde ohne Kündigung rausgeschmissen 

Nun ist nicht ganz klar, wer und wann die Beschäftigung beendet hat. Die ABH wird nur erkennen, dass es bei Fam. X nicht bis xx weiter geht. Es wird Nachfragen geben.
Die Gastfamilie hätte wahrscheinlich keinen Rausschmiss veranlasst, wenn deine Freundin VORHER mit ihnen über ihre Pläne gesprochen hätte. Du selbst hast die fahrlässige Handlung schon erkannt.

Einer schrieb am 24.01.2022 um 15:28:51:
hat sie keinen Anspruch auf AT nach 16b mehr?

Sie hat so oder so keinen Anspruch auf einen lückenlos folgenden AT nach 16b. Du verstehst vielleicht "Anspruch" nicht.
Wäre das so, könnte jede Person mit AT xyz  sich selbst einen anderen Aufenthaltsgrund suchen und dann auch Rechtsanspruch auf einen entspr. AT haben. Das ist nicht so

Einer schrieb am 24.01.2022 um 15:28:51:
Ich bezweifle stark, dass die Familie Recht hatte, das Au-Pair in 2 Stunden ohne schriftliche Beendigung des Vertrags bzw. Nennung des schwerwiegen Grunds einfach so rauszuwerfen...

Hier kennt keiner den Vertragsinhalt, wir können also nur rätseln. Ihr solltet überlegen, was für deine Freundin nun wichtig ist.  Der Versuch, trotzdem einen neuen AT zu erhalten oder gegen die Gastfamilie vorzugehen.

Einer schrieb am 24.01.2022 um 15:28:51:
Soll sie dem Sachbearbeiter erklären, was heute passiert ist,

Ich selbst würde das mit etwas früheren Geschehnissen versuchen. Schon länger gab es Diskrepanzen, über die man sich aber wieder gütlich einigen konnte. Offenbar passte man nicht zusammen. Man hat die Chance auf einen Studienplatz gesehen, aber nicht das Procedere und die Bestimmungen im A-Recht berücksichtigt. Man konnte den Beginn des Kollegs nicht ändern. Ich würde zumindest nicht versuchen, den ganzen Schlamassel nun der Gastfamilie zuzuschreiben.
Außerdem weiß niemand, ob die Familie tatsächlich die ABH informiert hat.
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