Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 
Thema versenden Drucken
Antrag nach 18b Abs 1 als Leiharbeiter als Geduldte mit Duldung (Gelesen: 7.772 mal)
Themen Beschreibung: Antrag nach 18b Abs 1 als Leiharbeiter als Geduldte mit Duldung
wstsfd
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 17

heilbronn, Baden-Württemberg, Germany
heilbronn
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: chinesisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Antrag nach 18b Abs 1 als Leiharbeiter als Geduldte mit Duldung
20.01.2022 um 12:06:57
 
Hallo zusammen,

ich habe eine relativ dringende Anliege.

ich besitze nun eine Duldung nach 60a Abs.2 Satz 2. seit März 2020. Beschäftigung uneinschränkt erlaubt.

Nun arbeite ich seit paar Monat als Leiarbeiter und mein Gehalt liegt über Große Blauekarte Grenze und möchte damit einem Aufenthaltserlaubnis nach 18 b abs 1 oder 19 d beantragen.

Große Blaue karte darf ich nicht beantragen weil ich ausreisepflichtig bin und deswegen keine Blauekarte bekommen darf.

Aber laut Ausländerbörde wird Arbeitsagentur für Arbeit meine Tätigkeit nicht zustimmen wegen ANÜ Verhältnis. § 40 abs. 1 nr. 2 aufenthg ist Leiharbeiter zu versagen seitens BA.


Nun meine Frage ist, laut fachliche Anweisung BA

Asylbewerber und
Geduldete als Leiharbeitnehmer
(40.0.3)

dass der Versagungsgrund des § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bei Asylbewerbern und geduldeten Personen nicht zur Anwendung kommt.

Deswegen möchte fragen, ob ich damit doch nach 18b Abs 1 oder 19d einen Aufenthaltstitel beantragen kann.

(Ausländerbehörde hat leider meinen Antrag abgelehnt mit oben genannten Grund)

Ich danke Euch im Voraus!

Viele Grüße
Geduldte
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Antrag nach 18b Abs 1 als Leiharbeiter als Geduldte mit Duldung
Antwort #1 - 20.01.2022 um 12:18:12
 
Die fachliche Anweisung bezieht sich auf § 32 Abs. 1 BeschV, welche für Geduldete gilt. Deshalb hast du auch als Geduldeter die Erlaubnis zur Beschäftigung bekommen.

Für die AE nach den §§ 18b, 19d AufenthG ist weiterhin die Zustimmung der Agentur für Arbeit erforderlich und die bekommt man wegen § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG als Leiharbeiter nicht.

Zugegeben auf den ersten Blick eine merkwürdige Situation, die aber so dem Gesetzeswortlaut entspricht.

Dir steht es aber natürlich frei, Rechtsmittel gegen eine entsprechende Ablehnung einzulegen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
wstsfd
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 17

heilbronn, Baden-Württemberg, Germany
heilbronn
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: chinesisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Antrag nach 18b Abs 1 als Leiharbeiter als Geduldte mit Duldung
Antwort #2 - 20.01.2022 um 14:37:42
 
Widerspricht ja einander aber scheinbar kann ich mithilfe von meiner jetziger Arbeit keine neue AE bekommen.

Aber ist natürlich gut wenn der Ausländeramt nicht nach Zustimmung fragen muss, weil meine Beschäftigung an sich eigentlich den Kriterien der großen blauen Karte entspricht.

Aber versteht ich das wohl falsch, solange Ausländerbhörde mir tatsächlich keine Blaue Karte erteilen können, müssen sie dann nach 18b Abs. 1 die Zustimmung seitens BAs wieder einbeziehen?

Vielen Dank für Deine Antwort!

VG
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Antrag nach 18b Abs 1 als Leiharbeiter als Geduldte mit Duldung
Antwort #3 - 20.01.2022 um 14:54:38
 
Die Chancen auf eine AE nach § 18b Abs. 1 AufenthG dürften ohnehin aufgrund der fehlenden Einreise mit dem entsprechenden Visum sehr gering sein. Aber ja, es ist hier die Einholung der Zustimmung der BA notwendig.

Spezieller wäre hier eigentlich eine AE nach § 19d AufenthG. Dein Fall ist aufgrund der eigentlich vorliegenden Voraussetzungen der Blauen Karte durchaus sehr speziell. Ich will nicht ausschließen, dass man dir evtl. doch weiterhelfen könnte - ich kann es aber auch nicht vorhersagen, dafür wäre eine gründlichere Prüfung notwendig. Das sollte man aber im Klageverfahren mit einem entsprechend kompetenten Anwalt prüfen lassen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
wstsfd
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 17

heilbronn, Baden-Württemberg, Germany
heilbronn
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: chinesisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Antrag nach 18b Abs 1 als Leiharbeiter als Geduldte mit Duldung
Antwort #4 - 23.01.2022 um 12:50:58
 
Sorry habe keine Benachrichtiung per Email erhalten, daher erst gerade geantwortet.

Nach 18b Abs 1 ist bei mir durchaus möglich, da ich doch mit Visum in DE eingereist habe. Nur mein 18 Monate Arbeitssuchendes Visum ist abgelaufen und ich erst danach eine Arbeit bekommen habe. Habe eine Duldung bekommen weil ich ein Widerspruch eingelegt habe gegen die Ablehnung der Verlängerung meines arbeitssuchenden Visums. 

Ein Anwalt habe ich schon aber er redet ungern mit mir und hat selber auch einige Fehler gemacht zum beispiel mir nicht gesagt hat, dass geduldte keine Blauekarte bekommen kann oder als ANÜ kein 18b abs 2 AE zu bekommen ist. Daher lief es alles schief.

Nun weiss ich nicht mehr ob ich abgeschoben wird zeitnah, oder solange ich nun noch arbeite, werde ich vorläufig nicht abgeschoben bis ich eine andere Arbeit finde.

Die Klageverfahren gegen Ausländeramt haben wir verloren leider. Weil es gesetztlich 18 Monate arbeitssuchendes Visum nicht verlängert werden kann und auch CoronaPandemie darf keine Ausrede sein. Daher verloren. Ich muss deswegen nun überlegen ob ich gegen Verwaltungsgericht noch klagen soll.

natürlich verbunden damit ob ich verschoben werde wenn ich nicht binnen von einem Monat klage?

VG
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Antrag nach 18b Abs 1 als Leiharbeiter als Geduldte mit Duldung
Antwort #5 - 23.01.2022 um 13:13:57
 
Wie lange lebst du schon in Deutschland? Eventuell geht es mit einer AE nach § 25b AufenthG, falls die acht Jahre Aufenthalt in absehbarer Zeit erfüllt werden.

Ansonsten kannst du den Anwalt auch wechseln, du zahlst schließlich auch für entsprechende Leistungen.

Ohne Klage (deren Erfolgsaussichten natürlich nicht unbedingt gegeben sind) sehe ich letztlich zwei Möglichkeiten: Ausreise und Einholung des Visums von China aus (was aber mit Blick auf die dortigen Quarantänebestimmungen nicht auch mehrere Wochen dauern würde) oder eine neue Arbeitsstelle und anschließend § 19d Abs. 1 AufenthG. § 18a AufenthG würde ein Visumverfahren erfordern, deine damalige Einreise mit dem Visum ist nicht mehr maßgeblich, weil du zwischenzeitlich in die Duldung abgerutscht bist.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
wstsfd
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 17

heilbronn, Baden-Württemberg, Germany
heilbronn
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: chinesisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Antrag nach 18b Abs 1 als Leiharbeiter als Geduldte mit Duldung
Antwort #6 - 23.01.2022 um 13:47:00
 
bin nun nur so bissle mehr als 6 Jahre in DE. Noch 20 Monat bin ich dann 8 Jahren in Deutschland.

ich habe studiert und auch Studium abgschlossen und verdiene auch über Blauekarte Grenze. Mein Anwalt/Ihre Sekretariant haben bisher mehrere Fehler gemacht, sodass die Situation immer komplizierter geworden ist. Muss vllt. mal überlegen ob ich mir den Anwalt wechsle.

Ausreise ist eine Möglichkeit, da kann ich eventuell auch direkt eine blaue Karte beantragen. Aber meine jetztige Arbeit werde ich dann verlieren, weil ich dann in China nicht arbeiten kann. (fehlender Arbeitserlaubnis in DE).

Sonst gibt es wohl nur eine Möglichkeit, nach einer Festeinstellung zu suchen. Nach 18b abs. 2 hat Ausländeramt nur gemeint dass die ANÜ diesen Antrag behindert. Aber eigentlich nichts anders hat Ausländeramt dazu geäußert. Ich bin nicht sicher, ob das Verloren der Klage die Situation ändert.

Nun interessiert mich eher, ob ich abgeschoben werde zeitnah. In dem Gericht meinte der Gerichter, dass Regierungspräsidium Karlsruher keine abschieben wird, der nun arbeitet und das Land nicht gefährdet.

Nun weiß ich nicht ob ich diese Aussage vertrauen kann? wenn ja werde ich mir Zeit lassen für eine neue Arbeitsstelle, sonst muss ich mich beeilen und eventuell gleich klagen. 

Sonst gibt es wohl keine andere Möglichkeit sehe ich gerade?

Viele Grüße
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Antrag nach 18b Abs 1 als Leiharbeiter als Geduldte mit Duldung
Antwort #7 - 23.01.2022 um 17:29:52
 
wstsfd schrieb am 23.01.2022 um 13:47:00:
In dem Gericht meinte der Gerichter, dass Regierungspräsidium Karlsruher keine abschieben wird, der nun arbeitet und das Land nicht gefährdet.

Das mag durchaus so sein - ob es eine schriftliche Bestätigung vom RP Karlsruhe gibt kannst du ja erfragen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
wstsfd
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 17

heilbronn, Baden-Württemberg, Germany
heilbronn
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: chinesisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Antrag nach 18b Abs 1 als Leiharbeiter als Geduldte mit Duldung
Antwort #8 - 24.01.2022 um 22:41:41
 
Kennen Sie eventuell einen Fall, der/die nach dem Studium mehr als 18 Monate arbeitssuchendes Visum bekommen haben?

ich bin mir nicht sicher wie ich solche Info finden kann, aber lt. meinem Anwalt soll ich ihm die Info schicken falls ich einen Fall finde, der/die in ähnlicher Situation wie ich aber doch länger als 18 Monate arbeitssuchendes Visum bekommen hat.

Die Argument meines Anwalt war, dass ich länger als 18 Monate arbeitssuchendes Visum bekommen soll wegen COVID 19 Pandemie. Jedoch find ich selber keine ähnliche Fälle. Gibt es Portale die ich ähnliche Fälle finden kann?

Vielen Dank im Voraus!
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Antrag nach 18b Abs 1 als Leiharbeiter als Geduldte mit Duldung
Antwort #9 - 24.01.2022 um 22:54:09
 
wstsfd schrieb am 24.01.2022 um 22:41:41:
Kennen Sie eventuell einen Fall, der/die nach dem Studium mehr als 18 Monate arbeitssuchendes Visum bekommen haben?

Die 18 Monate stehen fix so im Gesetz. Man kann manchmal rechtzeitig einen Antrag stellen und mit der Ausländerbehörde erstmal verabreden, etwas abzuwarten. Aber das sind auch vielleicht mehrere Wochen.

Lehnt die ABH den Antrag dann schriftlich ab, ist die Geschichte beendet. Mehr als 18 Monate gibt es eben nicht. Das hätte deinem Anwalt auch klar sein müssen, COVID ist keine Lösung für alles.

Es bringt auch nichts mehr, über diese Schiene etwas erreichen zu wollen. Notfalls wartest du halt die 20 Monate ab und beantragst eine AE § 25b AufenthG. Meine Lösungsvorschläge habe ich schon oben geschrieben, mehr kann ich auch nicht sagen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
wstsfd
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 17

heilbronn, Baden-Württemberg, Germany
heilbronn
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: chinesisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Antrag nach 18b Abs 1 als Leiharbeiter als Geduldte mit Duldung
Antwort #10 - 16.05.2022 um 15:11:25
 
Hey, darf ich Sie noch bissle länger an dem Thema halten?

Ich habe nun ein neus Jobangebot bekommen als Festeingestellter, habe nun Anspruch auf 19d, jedoch meinte AB dass ich danach nicht in 18b/Blauekarte wechseln kann.

Die Bundesagentur für Arbeit hat der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 a) zugestimmt. Auch die weiteren Erteilungsvoraussetzungen liegen vor, sodass wir Ihrem Mandanten die genannte Aufenthaltserlaubnis erteilen können.

Bezüglich des Widerspruchsverfahrens im Rahmen der Erteilung einer Blauen Karte nach § 18b Abs.2 AufenthG gibt es zwischenzeitlich für uns neue Rechtsprechung vom VG Aachen. Zu finden ist das Urteil bei Juris unter dem Aktenzeichen 8 K 2528/20. Zusammengefasst besagt das Urteil, dass ein Wechsel von § 19d AufenthG auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b AufenthG nicht möglich ist. Die genauen Beweggründe können Sie dem Urteil entnehmen. Diesbezüglich hatte das Regierungspräsidium Stuttgart auch Kontakt mit unsrem Justizministerium gehabt. Von dort wurde mitgeteilt, dass das Justizministerium die Auffassung des VG Aachen teilt. Dies bedeutet, dass wir Ihrem Mandanten nach heutiger Sach-und Rechtslage kein Wechsel der Aufenthaltserlaubnis von § 19d AufenthG auf § 18b Abs. 2 AufenthG ermöglichen können.


Falls ich das annehmen und zuerst in Deutschland mit 19d leben, habe ich irgendwann noch Anspruch auf Niederlassungserlaubnis? Oder ist es grundstätzlich nicht möglich?

Darf man mit 19d noch in EU problemlos reisen überhaupt?

Ich danke Ihnen viel im Voraus!
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Antrag nach 18b Abs 1 als Leiharbeiter als Geduldte mit Duldung
Antwort #11 - 16.05.2022 um 16:04:01
 
Das VG Aachen verkennt in seinem Urteil die europarechtliche Dimension der Blauen Karte. Zwar sind zwei nationale AT wie §§ 18a, 18b Abs.1, 19d AufenthG zueinander in einem Exklusiververhältnis, das gilt jedoch nicht für die Blaue Karte, die Unionsrecht entspringt. Die Ausschlussvoraussetzungen können nicht durch nationales Recht umgangen werden.  Daher ist ein Wechsel von 19d hin zu 18b Abs. 2 möglich.

Das sollte dein Anwalt klarstellen. Fürs erste würde aber eine AE 19d ausreichen, damit kann man auch verreisen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
wstsfd
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 17

heilbronn, Baden-Württemberg, Germany
heilbronn
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: chinesisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Antrag nach 18b Abs 1 als Leiharbeiter als Geduldte mit Duldung
Antwort #12 - 16.05.2022 um 18:16:03
 
Vielen vielen Dank für Ihren aufschlussreiche Hinweis! Das würde ich so meinem Anwalt weiterleiten!

Noch dazu, habe ich mit 19d noch Anspruch auf Niederlassungserlaubnis? Wenn ja wie lange muss ich noch in DE leben?

(falls das Forum erlaubt kann ich Ihnen auch gerne spenden, einfach mir Ihr Pa-y-pal Account schicken)

Vielen vielen Dank und Grüße!
Ausländer
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Antrag nach 18b Abs 1 als Leiharbeiter als Geduldte mit Duldung
Antwort #13 - 16.05.2022 um 19:39:32
 
wstsfd schrieb am 16.05.2022 um 18:16:03:
Noch dazu, habe ich mit 19d noch Anspruch auf Niederlassungserlaubnis? Wenn ja wie lange muss ich noch in DE leben?


Mit § 19d AufenthG richtet sich die Erteilung der Niederlassungerlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG, d.h. fünf Jahre ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Im Ergebnis also im Mai 2027. Die Aufenthaltszeiten vor der Duldung werden nicht mehr angerechnet, der Aufenthalt war auch länger als Jahr (§ 85 AufenthG) unterbrochen.

Solltest du eine Blaue Karte erhalten, dann gilt die Frist von 33 Monaten ab Aufnahme einer Tätigkeit, die die Voraussetzungen der Blauen Karte erfüllt.

Nach nochmaligem Lesen entlasse ich übrigens das VG Aachen aus der Verantwortung, denn es hat sich in diesem Urteil gar nicht zur Blauen Karte geäußert. Vielmehr verkennen die beteiligten Behörden hin zum Jusitzministerium die europarechtlichen Umstände des Falls. Die Ausschlussgründe in Art. 3 Abs. 2 RL 2009/50/EG liegen hier nicht vor, bei der AE § 19d AufenthG handelt sich nicht um einen Aufenthalt, der einen wie auch immer gearteten "Schutz" bieten soll; siehe auch § 19f Abs. 1 und 2 AufenthG.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Antrag nach 18b Abs 1 als Leiharbeiter als Geduldte mit Duldung
Antwort #14 - 16.05.2022 um 20:30:43
 
wstsfd schrieb am 16.05.2022 um 18:16:03:
(falls das Forum erlaubt kann ich Ihnen auch gerne spenden, einfach mir Ihr Pa-y-pal Account schicken)

Gerne an i4a spenden: https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1262362782

Ich brauchs nicht, das hier mache ich nur aus Spaß.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
wstsfd
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 17

heilbronn, Baden-Württemberg, Germany
heilbronn
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: chinesisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Antrag nach 18b Abs 1 als Leiharbeiter als Geduldte mit Duldung
Antwort #15 - 16.05.2022 um 22:20:15
 
Danke für die Rückmeldung.

Das heisst dass das Wechseln von 19d zu Blaue Karte danach durchaus möglich ist?

VG Aaachen hat ja in dem Urteil gar nicht über die BlaueKarte geäußert sonder über 18b abs. 1. Habe ich richtig verstanden?

Bzgl. Niederlassungserlaubnis, gemäß § 9 Abs. 2 AufenthG gilt Studiumszeit auch zur Hälfte angerechnet. Ich habe 3 Jahre studiert, dass heißt ich muss noch nur 3,5 Jahre durchhalten, stimmt das? (falls ich doch aus irgendeinem Grund keinen blaue karte bekommen habe)

Arbeitssuchendes Visum 18 Monate kann mann iwie auch anrechnen dazu?

Viele Grüße und Danke!
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Antrag nach 18b Abs 1 als Leiharbeiter als Geduldte mit Duldung
Antwort #16 - 16.05.2022 um 22:28:31
 
wstsfd schrieb am 16.05.2022 um 22:20:15:
Das heisst dass das Wechseln von 19d zu Blaue Karte danach durchaus möglich ist?

Richtig.

wstsfd schrieb am 16.05.2022 um 22:20:15:
VG Aaachen hat ja in dem Urteil gar nicht über die BlaueKarte geäußert sonder über 18b abs. 1. Habe ich richtig verstanden?

Ja.

wstsfd schrieb am 16.05.2022 um 22:20:15:
Bzgl. Niederlassungserlaubnis, gemäß § 9 Abs. 2 AufenthG gilt Studiumszeit auch zur Hälfte angerechnet. Ich habe 3 Jahre studiert, dass heißt ich muss noch nur 3,5 Jahre durchhalten, stimmt das? (falls ich doch aus irgendeinem Grund keinen blaue karte bekommen habe)

Nein, es sind fünf Jahre. Die Studienzeiten können nicht mehr angerechnet werden, weil durch die Duldung der rechtmäßige Aufenthalt unterbrochen wurde. Zwar können nach § 85 AufenthG Unterbrechungen bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben, du wurdest aber von März 2020 bis Mai 2022 und damit länger als ein Jahr geduldet. Die Frist beginnt also jetzt von Neuem.

Mit Blauer Karte + Deutschkenntnissen kann die NE aber nach 21 Monaten erteilt werden.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
wstsfd
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 17

heilbronn, Baden-Württemberg, Germany
heilbronn
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: chinesisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Antrag nach 18b Abs 1 als Leiharbeiter als Geduldte mit Duldung
Antwort #17 - 16.05.2022 um 22:39:21
 
ok nun werde ich jedenfalls nach einer blaue karte anstreben. Sonst wäre 5 Jahre echt zu lang.

Aber falls ich in China Urlaub mache, kann ich einfach erneut in China eine blaue Karte oder nach 18b Abs. 1 beantragen? Geht das nicht?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Antrag nach 18b Abs 1 als Leiharbeiter als Geduldte mit Duldung
Antwort #18 - 16.05.2022 um 22:57:43
 
wstsfd schrieb am 16.05.2022 um 22:39:21:
Aber falls ich in China Urlaub mache, kann ich einfach erneut in China eine blaue Karte oder nach 18b Abs. 1 beantragen? Geht das nicht?

Nun ja, ein Urlaub führt nicht zum Erlöschen einer AE 19d und dein gewöhnlicher Aufenthalt wäre ohnehin in Deutschland, nicht China. Das könnte auch schief gehen.

Da du die Blaue Karte aber aus dem Inland heraus bekommen könntest, würde ich darauf setzen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
wstsfd
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 17

heilbronn, Baden-Württemberg, Germany
heilbronn
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: chinesisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Antrag nach 18b Abs 1 als Leiharbeiter als Geduldte mit Duldung
Antwort #19 - 10.08.2022 um 21:31:16
 
Hey Bayraqiano,

ich habe nun einen AT nach 19D erhalten, aber laut meinem Anwalt darf ich nun keine Blauekarte beantragen, sonst wäre mein AT nach 19D nur eine Umgehung ohne tatsächliche Bedeutung und wird seitens Ausländeramt bestimmt abgelehnt.

Mein Anwalt ist nun sehr ungeduldig gegenüber meiner Frage da der Prozess schon fast 2 Jahre dedauert hat und er scheinbar auch keine Lust mehr hat den Prozess weiterzuführen.

Nun wäre meine Frage, ist es möglich direkt nach dem Erhalt des Aufenthaltstitel eine blaue Karte zu beantragen? Mein Anwalt meinte ich soll ein Jahr warten mindestens aber bin mir nicht sicher ob es sich lohnt.

Sonst muss ich noch 5 Jahre abwarten bis ich Niederlassungserlaubnis beantragen kann.

Vielen Dank und Gruß
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Antrag nach 18b Abs 1 als Leiharbeiter als Geduldte mit Duldung
Antwort #20 - 10.08.2022 um 22:40:00
 
Ich wüsste keinen Grund, der gegen einen Antrag spricht. Man kann dir nicht vorwerfen, etwas zu beantragen, worauf du einen Rechtsanspruch hast. Wo da die Umgehung liegen soll entschließt sich mir nicht.

Sofern es dir um die frühzeitige Erteilung einer Niederlassungserlaubnis geht, spielt es auch keine Rolle ob du die Blaue Karte jetzt oder in einem Jahr beantragst. Die 21 Monate für die Niederlassungserlaubnis ergeben sich aus der Art der Beschäftigung ("eine Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 ausgeübt hat"). Das heißt auch die Zeiten mit einer AE § 19d AufenthG zählen mit, sofern auch die Voraussetzungen für eine Blaue Karte erfüllt waren. Durchgehender Besitz einer Blauen Karte ist dagegen nicht Voraussetzung.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
wstsfd
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 17

heilbronn, Baden-Württemberg, Germany
heilbronn
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: chinesisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Antrag nach 18b Abs 1 als Leiharbeiter als Geduldte mit Duldung
Antwort #21 - 13.08.2022 um 18:43:58
 
Mein Anwalt hat die Streit nun als erledigt geklärt, somit wäre der Antrag für eine blaue Karte ein neuer Antrag und wird erneut bepreist.

Ich möchte ihn nicht unbedingt für diesen Antrag miteinbezogen möchte weil er und seine Sekretariat in der letzen zwei Jahren mehrere Fehler gemacht haben sodass der Prozess komplett schief gelaufen ist.

Kann ich selber einen Antrag auf Blaue Karte stellen und die Ausländerbehörde darauf hinweisen dass 19d und 18b abs. 2 bzw. Blaue karte nicht in exklusivem Verhälnis sind? Muss ich hierfür auch ein Urteil finden sowie Ausländeramt hat das Urteil bei Juris unter dem Aktenzeichen 8 K 2528/20 mir gegenüber gestellt?

Oder gibt es auch online Anwälte die mir sowas erfassen kann gegen Bezahlung?

Vielen Dank und Gruß
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Antrag nach 18b Abs 1 als Leiharbeiter als Geduldte mit Duldung
Antwort #22 - 14.08.2022 um 08:25:59
 
wstsfd schrieb am 13.08.2022 um 18:43:58:
Kann ich selber einen Antrag auf Blaue Karte stellen und die Ausländerbehörde darauf hinweisen dass 19d und 18b abs. 2 bzw. Blaue karte nicht in exklusivem Verhälnis sind? 

Ja.

wstsfd schrieb am 13.08.2022 um 18:43:58:
Muss ich hierfür auch ein Urteil finden sowie Ausländeramt hat das Urteil bei Juris unter dem Aktenzeichen 8 K 2528/20 mir gegenüber gestellt?

Nein.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
wstsfd
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 17

heilbronn, Baden-Württemberg, Germany
heilbronn
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: chinesisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Antrag nach 18b Abs 1 als Leiharbeiter als Geduldte mit Duldung
Antwort #23 - 27.08.2022 um 11:18:36
 
Hallo Bayraqiano,

die folgende Rechtsberatung habe ich online von einem Anwalt erhalten:

Jetzt bin ich bissle verwirrt, ob ich nun ein Wiederspruch einlegen soll?  Haben Sie noch Ideen wie ich dem Anwalt antworten kann? Oder hat er wohl den Fall auch nicht 100% verstanden?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In dem Urteil des VG Aachen geht es sinngemäß um die Frage, ob der Antrag auf §19d AufenthG rückwirkend ausgelegt werden können als Antrag auf §18 b Abs. 2 AufenthaltsG.

1. Der Kläger behauptet: der Antrag hätte dahingehend von der Behörde ausgelegt werden müssen.
Die Gegenansicht behauptet: Bei der Auslegung eines - nicht formbedürftigen - Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 81 Abs. 1 AufenthG) sind die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern darauf an, wie seine Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist.

Diese Grundsätze der Auslegung sind im gesamten deutschen Rechtswesen einheitlich.
Dagegen lohnt es sich nicht, zu klagen.

2. § 19d AufenthG n.F. stellt gegenüber den §§ 18a ff. AufenthG n.F. eine abschließende Spezialregelung für (vormals) geduldete Ausländer dar, die einen Rückgriff auf § 18b Abs. 1 AufenthG n.F. und damit auch einen Wechsel des Aufenthaltstitels im Verlängerungsfall ausschließt. Zwar lasse sich nicht dem Wortlaut entnehmen, dass Geduldete nicht unter den neuen Fachkräftebgriff fallen können, aber die Intention des Gesetzgebers ist, dass es einmal eine "Spur" für Ausländer mit Visum oder anderem AT und auf der anderen Seite eine Spur für Geduldete Ausländer gebe.. Ein Spurwechsel sei nicht möglich.

Die hier in Rede stehenden Aufenthaltserlaubnisse für qualifizierte Geduldete (§ 19d Abs. 1 AufenthG n.F.) zum einen und für Fachkräfte (§§ 18a und 18b Abs. 1 AufenthG n.F.) zum anderen gehören zwei unterschiedlichen, voneinander getrennten Regimen an.

Im Aufenthaltsrecht gilt ein grundsätzlicher Ausschluss von geduldeten Ausländern vom Arbeitsmarkt. Dies hat der Gesetzgeber mit dem im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes neu eingefügten § 4a Abs. 4 AufenthG, wonach ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, grundsätzlich nicht arbeiten darf, sondern für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit einer behördlichen Erlaubnis bedarf, wenn die Tätigkeit nicht ausnahmsweise kraft zwischenstaatlicher Vereinbarung, Gesetzes oder Rechtsverordnung erlaubt ist, nochmals verdeutlicht

3. Fazit:
Die Begrünung ist stichhaltig und wird aller Voraussicht nach von der Berufungsinstanz bestätiugt werden. §19d soll eine absolute Ausnahme zum Grundsatz sein, dass geduldete Ausländer vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sein sollen. Ein Wechsel ist daher nicht möglich.

Sie können natürlich dennoch Widerspruch einlegen, um dann das Ergebnis der Berufungsinstanz abzuwarten. In dem Widerspruch müssten dann darlegen, weshalb das Gericht den Willen des Gesetzgebers völlig falsch verstanden hat und der Gesetzgeber auch Geduldeten den Wechsel zu §18 b ermöglichen wollte. Dies wird aber schlicht nicht möglich sein. Denn das Justizministerium hatte dies ja bereits bestätigt.

Ich kann Ihnen daher nicht mit anderen Urteilen behilflich sein.
Auch europarechtliche Aspekte helfen da nicht weiter, da der Arbeitsmarkt und die Aufnahme von Ausländern (insbesondere mit Duldung) eine Kernkompetenz der Staaten ist.

Ich kann Ihnen daher nur raten, taktisch Widerspruch einzulegen und dann auf das Berufungsurteil zu warten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
xxx
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Antrag nach 18b Abs 1 als Leiharbeiter als Geduldte mit Duldung
Antwort #24 - 27.08.2022 um 13:20:35
 
Ich habe mich hier zu dem Thema mehr als genug geäußert. Daher beschränke ich mich auf die Wiedergabe des Gesetzesworlautes und eine Zusammefassung:

§ 18b Abs. 2 Satz 1 AufenthG:

Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt, wenn sie ein Gehalt in Höhe von mindestens zwei Dritteln der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhält und keiner der in § 19f Absatz 1 und 2 geregelten Ablehnungsgründe vorliegt (..)

§ 19f Abs. 1 und 2 AufenthG:
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__19f.html

Maßgeblich geht dieser auf Art. 3 Abs. 2 RL 2009/50/EG zurück, dort heißt es.

Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf:
(...)
c) Drittstaatsangehörige, die nach dem einzelstaatlichen Recht, internationalen Verpflichtungen oder entsprechend der Praxis
des Mitgliedstaats Schutz genießen oder nach dem einzelstaatlichen Recht, internationalen Verpflichtungen oder entsprechend der Praxis der Mitgliedstaaten Schutz beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden ist;
(...)
i) Drittstaatsangehörige, deren Abschiebung aus faktischen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde;


Insoweit können Inhaber einer Duldung wie bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel keine Blaue Karte erhalten. Die AE nach § 19d AufenthG ist aber gerade keine im humanitären Bereich angesiedelt, sondern eine AE zwecks Beschäftigung. Der Gesetzgeber hat in § 19f Abs. 2 Nr. 1 AufenthG auch klargestellt, welche Aufenthaltstitel er als Schutz im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. c) der RL versteht, § 19d AufenthG taucht auch hier nicht auf; sodass Inhaber dieser AE nicht ausgenommen werden können. Mit Erteilung der AE ist auch keine Duldung mehr vorhanden, da der Betroffenen nicht mehr ausreisepflichtig ist und damit nicht abgeschoben werden kann.

Das Urteil des VG Aachen beschäftigt schon deshalb nicht mit der Frage der Blauen Karte, weil der Kläger dort über keinen akademischen Abschluss verfügt und damit ohnehin vom Bereich der Blauen Karte nicht umfasst ist (wie übrigens fast alle, die über eine AE 19d AufenthG verfügen, du bist insoweit ein Spzialfall). Es äußert sich - und das habe ich schon oben geschrieben - nur zu der Frage von Aufenthaltserlaubnissen, deren Erteilung sich ausschließlich nach nationalem Recht richtet. Insoweit kann es gut sein, dass dieses Urteil im Verhältnis von § 19d zu §§ 18a, 18b Abs. 1 AufenthG Anwendung findet. Die Blaue Karte nach § 18b Abs. 2 AufenthG ist aber nun mal keine Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht, sondern entspringt Unionsrecht. Sie kann daher nicht als "gewöhliche" AE eingestuft werden, sondern ist in eienm Dritten Regime neben den regulären Aufenthaltstitel in §§ 18a, 18b Abs. 1 und § 19d Abs. 1 als Spezialregelung angesiedelt. Die Grundsätze des Urteil sind daher nicht auf die Blaue Karte zu übertragen, weil damit eine nationalstaatliche Einschränkung vorgenommen werden würde, welche nicht mit Unionsrecht vereinbar wäre. Das hat das VG Aachen auch nicht vorgenommen, dessen Urteil befasst sich schlichtweg nicht mit dieser Frage und ist daher auch nicht geeignet, den Anspruch abzulehenen.

Ich rate daher weiterhin zu einem Antrag und bei Ablehnung zu einem Widerspruch genau mit diesen Argumenten.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema