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Einbürgerung (Gelesen: 3.395 mal)
Deno81
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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16.01.2022 um 20:27:59
 
Hallo zusammen, ich bin relativ neu hier und weiss nicht ob ich das hier alles in die richtige Gruppe poste/ schreibe =)..
Ich habe 2019 den Antrag auf die Einbürgerung in Dortmund gestellt und dieser wurde leider Abgelehnt weil die Einträge aus dem Bundeszentralregister noch nicht getilgt waren.

Die Tilgungsfrist war am 18.07.2021 und ich habe den neuen Antrag am 23.7.2021 gestellt. Bei der Antragsabgabe notierte sich die Sachbearbeiterin das Datum der Tilgung keine Ahnung warum. Da die Bereitung ca Halbes jähr schon läuft ohne neue Informationen habe ich im Dezember 2021 bei der Sachbearbeiterin angerufen und höfflichst gefragt wie weit der Antrag schon bearbeitet wurde sie sagte nur ich muss die Aktuellen Lohnabrechnungen einreichen weil die anderen schon veraltet seien. Die Dokumente habe ich per Post Abgeschickt und nach 4 Wochen nochmal angerufen. Dieses mal sagte sie : Ihr fall ist Besonders da die Alten eintrage im Bundeszentralregister vermerkt sind. Was ich mir nicht Vorstellen kann da nach der Tilgung niemand mehr Einsicht in die getilgten einträge haben kann/ darf. Mein Vater ist in den 90er Jahren aus der Türkei geflüchtet da er dort Politisch verfolgt wurde und meine Geschwister und Mama kamen 1999 mit Asylantrag ebenfalls nach Deutschland. Ich habe die Türkische Staatsbürgerschaft nie Beantragt und auch gewollt daher habe ich den Blauen Reiseausweis mit Aufenthaltstitel Unbefristet mit dem Vermerk Niederlassungserlaubnis 26 Abs. 5 S.1. Was kann ich in diesem fall machen? Ich habe die Bundesjustizamt angeschrieben und warte noch ab das ich was von denen bekomme.  Ich kenne mindestens 15 Leute die sich in Dortmund eingebürgert haben bei keinem hat es länger wie 6 Monate gedauert bis die eine Zusage bekommen haben. Sollte ich einen Anwalt einschalten? Kann er es beschleunigen? Ich wäre für hilfreiche Antworten sehr dankbar. VG
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 16.01.2022 um 20:42:09
 
Deno81 schrieb am 16.01.2022 um 20:27:59:
Niederlassungserlaubnis 26 Abs. 5 S.1.


26 hat keinen Absatz 5, ich nehme an du meinst Abs. 3 oder 4. Jedenfalls scheinst du als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt zu sein ("Blauer Pass"), daher ist auch die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit keine Voraussetzung für die Einbürgerung.

Deine Straftaten können dir nach der Tilgung nicht mehr vorgehalten werden (§ 51 Abs. 1 BZRG), insoweit ist das Vorbringen der Sachbearbeiterin nicht schlüssig. Das macht deinen Fall nicht "besonders".

Du kannst deine Sachbearbeiterin höflich auf § 75 VwGO hinweisen, hiernach ist drei Monate ab Antragstellung zu entscheiden, sonst kannst du direkt auf Einbürgerung klagen - und die Frist ist in deinem Fall abgelaufen.

Natürlich unter der Voraussetzung, dass du auch alle sonstigen Voraussetzungen der Einbürgerung erfüllst.


PS:
Jedenfalls das..

Deno81 schrieb am 16.01.2022 um 20:27:59:
Ich habe die Türkische Staatsbürgerschaft nie Beantragt und auch gewollt

ist auch so nicht richtig. Du hast die türkische Staatsangehörigkeit, du dürftest wohl aber keine türkischen Dokumente (Nüfüs, Pass) besitzen.

Bestehen irgendwelche Bedenken bezüglich deiner Identität?
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Deno81
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 17.01.2022 um 22:50:57
 
Ich weiß leider nicht wie ich das mit dem zitieren machen kann sorry dafür.
1. Ich habe den Abs 3. sie haben recht.
2. Bezüglich der Frist von 3 Monaten. Als ich sie fragte wie lange das ganze noch dauert sagte sie normalerweise 6-12 Monate kann es dauern aber momentan würden sehr viele Anträge eingehen und mein Fall wäre so besonders daher kann es auch länger dauern. Wenn ich den Schritt mit der Anklage eingehe kann die Behörde nicht erst recht alles verlangsamen?
3. Ich kam als 11 jähriger nach Deutschland und in der Türkei ist es so das die minderjährigen auf dem Ausweis der Mutter vermerkt sind wie in meinem Fall. Das einzige Dokument aus der Türkei was ich habe ist ein Ausweis ohne ein Foto darin und meine Geburtsurkunde.
4. Bezüglich meiner Identität gibt es meines Wissens nach keine Unklarheiten.
Alle anderen Voraussetzungen für die Einbürgerung erfühle ich. Ich bin seit 2014 beim selben Arbeitgeber tätig mein Lebensunterhalt finanziere ich ohne Hilfe von anderen. Habe keine Schulden, Schulabschluss habe ich auch lebe seit 1999 in Deutschland. Gibt es spezielle Gründe wie man das Ganze eventuell ohne Anklage beschleunigen kann?

VG

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 18.01.2022 um 10:32:38
 
Im Wesentlichen möchtest du dein Verfahren beschleunigen und eine Entscheidung haben.

Als Antragsteller hast du hierfür nicht viele Möglichkeiten, dir verbleibt der Hinweis auf die Regelung des besagten § 75 VwGO, wonach eine Entscheidung nach drei Monaten zu treffen ist. Du musst nicht gleich Klage erheben, du könntest aber einfach darauf hinweisen, dass die Frist abgelaufen ist und um eine zügige Entscheidung bitten. Zu viele Anträge und zu wenige Mitarbeiter ist kein Grund für eine Verzögerung.

Wenn die Behörde aber schon von bis zu zwölf Monaten Bearbeitungszeit ausgeht, könntest du auch noch sechs Monate abwarten und erst dann etwas unternehmen.

Besonderheiten in deinem Fall sind jenseits der getilgten Straftaten nicht erkennbar, allenfalls noch sicherheitsrelevanten Erkenntnisse (Stichwort Unterstützung der PKK oder sonstiger Organisationen) - das müsste man dir aber auch so sagen.

Mehr kann dir ein Anwalt wohl auch nicht sagen oder tun, allenfalls könnte er Akteneinsicht nehmen und schauen, was  sich die Behörde so überlegt. Ob das Geld es wert wäre, ist deine Entscheidung. 
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Antwort #4 - 18.01.2022 um 11:04:14
 
Vielen Dank für die schnelle Rückantwort.
Ich denke ich werde abwarten bis ich das Schreiben von der Bundesjustizstelle bekomme und diesen an die Behörde weiterleiten.
Als ich den Antrag abgegeben habe wollte ich nach dem § 9 StAG  eingebürgert werden (Eheschließung) diesen habe ich auch auf dem Antrag vermerkt die Sachbearbeiterin meinte aber es sei besser wenn ich nach den § 8 StAG gehe. Im Nachhinein habe ich gelesen das beim § 8 StAG viel mehr Voraussetzungen erforderlich sind. Kann ich da etwas gegen tun?
Ich bin seit 2016 standesamtlich verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter und leben auch zusammen also es ist keine Scheinehe Smiley

VG
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 18.01.2022 um 11:05:45
 
Du erfüllst doch augenscheinlich die Voraussetzungen des  § 10 StAG, wozu also die anderen Rechtsgrundlagen?
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Antwort #6 - 18.01.2022 um 13:24:43
 
Das ist eine sehr gute Frage… ich weiß es selber nicht. Wie gesagt die Bearbeiterin meinte es sei einfacher und besser für mich zudem wollte sie auch keine Unterlagen von meiner Ehefrau haben obwohl in dem Antrag diese vermerkt waren was ich für Unterlagen von meiner frau einreichen soll.
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Antwort #7 - 18.01.2022 um 13:49:18
 
Bei dir ist vordergründig § 10 StAG zu prüfen. Eine Einbürgerung nach § 9 StAG hätte schlichtweg keinen Sinn, weil seit der letzten Gesetzesänderung nur noch die Mindestaufenthaltsdauer niedriger wäre und ansonsten die selben Voraussetzungen von § 10 gelten. Da du aber schon länger als acht Jahre in Deutschland lebst, ist das für dich nicht relevant.

Im Verhältnis von § 10 zu § 8 besteht eine einzige große Ausnahme: Falls deine Straftaten nicht getilgt worden wären, bestünde die Möglichkeit über die Härtefallregelung nach § 8 Abs. 2 StAG eine Einbürgerung dennoch vorzunehmen. Deine Straftaten sind nach deinen Angaben aber getilgt bzw. sind tilgungsreif, daher ist die Einbürgerung nach § 10 StAG vorzunehmen.

Es kann gut sein, dass die EBH deinen Fall unnötigerweise ausschließlich nach § 8 bearbeitet und deshalb eine Verzögerung eintritt. Hier solltest du nachhaken.
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Antwort #8 - 18.01.2022 um 14:47:43
 
Danke für die Aufklärung.
Müsste ich den Selbständig werden wenn die Akte tilgungsreif ist oder wird es automatisch dann getilgt und gelöscht?

VG
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Antwort #9 - 18.01.2022 um 15:42:34
 
Die Tilgungsfristen sind gesetzlich geregelt, du musst dafür nichts weiter tun.
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Antwort #10 - 20.01.2022 um 14:32:15
 
Hallo, also heute habe ich das Schreiben von Bundesamt für Justiz bekommen und dort steht folgendes: Im Zentralregister sind für Sie zwei Entscheidungen aus den Jahren 2009 bis 2012 einge-
tragen, die nach derzeitiger Registerlage nicht mehr in private, behördliche und erweiterte
Führungszeugnisse aufzunehmen sind und bereits seit dem 18. Juli 2021 die Tilgungsreife
erlangt haben.
Nach Eintritt der Tilgungsreife darf über die Eintragungen - mit Ausnahme an Sie - keinerlei
Auskunft mehr erteilt werden. Nach der einjährigen Überliegefrist gemäß $ 45 Abs. 2 Satz 1
BZRG, die mit Ablauf des 17. Juli 2022 endet, werden die Eintragungen aus dem Zentralre-gister entfernt. Dies erfolgt automatisch und ohne besondere Nachricht an Sie ($$ 45, 46
BZRG). Eine Bescheinigung über eine erfolgte Entfernung kann nicht erteilt werden.
Die Einbürgerungsbehörde kann nach $ 41 Abs. 1 Nr. 6 BZRG unbeschränkte Auskünfte
aus dem Register einholen. Es wird insoweit angeregt, die Einholung einer Auskunft nach
§ 41 Abs. 1 Nr. 6 BRG durch die Einbürgerungsbehörde anzuregen, damit sich diese von
dem aktuellen Registerstand überzeugen kann. Habe heute mindestens 30 mal bei der Einbürgerungsbehörde  angerufen leider ging keiner dran. Soll ich das Schreiben einfach an die Sachbearbeiterin weiterleiten oder versuchen bis ich sie ans Telefon bekomme?
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Antwort #11 - 20.01.2022 um 14:56:08
 
Deno81 schrieb am 20.01.2022 um 14:32:15:
Soll ich das Schreiben einfach an die Sachbearbeiterin weiterleiten 

Ja.
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Antwort #12 - 01.02.2022 um 12:11:31
 
Deno81 schrieb am 20.01.2022 um 14:32:15:
Im Zentralregister sind für Sie zwei Entscheidungen


Ich habe hier einen Fehler gemacht. Es sind 8 Eintragungen aus den Jahren 2009-2012.
Ich habe grade nochmal mit meiner Sachbearbeiterin gesprochen und sie sagte sie hat den Registerauszug erneut beantragt und wartet bis es kommt. Sollte ich Ihr mein Schreiben trotzdem zuschicken? Steht in dem schreiben was sie bekommt auch das in dem Register 8 Eintragungen waren? Kann leider niemanden von Bundesamt für Justiz telefonisch erreichen.

VG
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
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Antwort #13 - 01.02.2022 um 16:07:46
 
Diese Auskünfte haben Tilgungsreife erlangt und sind damit auch an Behörden NICHT mehr weiterzugeben. Fragt die Einbürgerungsbehörde beim BZR an, erfährt sie von 0 Eintragungen. Also !
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Antwort #14 - 01.02.2022 um 16:36:45
 
Also mein schreiben nicht weiterschicken Durchgedreht Danke
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