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Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung (Gelesen: 2.857 mal)
Achii
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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14.01.2022 um 10:11:57
 
Hallo liebe Experten,

ich bin in Deutschland als Student nach § 16b Abs. 1 und da mein Studium abbrechen möchte, habe ich meinen ausländischen Berufsabschluss anerkennen lassen und eine teilweise Anerkennung bekommen, ich habe auch einen Arbeitsplatz gefunden, den meiner Qualifikation entspricht.

Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung ( Fachkräfte gemäß den § 18a) beantragen aber leider hat die Bundesagentur den Beschäftigung nicht zugestimmt.

Grund hierfür war der folgende:

„Die ausländische Berufsausbildung wurde von der IHK FOSA nur teilweise anerkannt. Aus diesem Grund wird die Beschäftigungserlaubnis nicht erteilt.“

Aber nach § 40 Versagungsgründe liegt in meinem Fall keine Versagungsgründe vor. Außerdem hat meinen Arbeitgeber kein Problem damit, dass meine ausländische Berufsausbildung nur teilweise anerkannt ist.

Für den Hinweis auf die rechtliche Grundlage wäre ich dankbar.

Viele Grüße!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 14.01.2022 um 10:30:58
 
Die Gleichwertigkeit muss festgestellt werden, § 18 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 AufenthG. Damit fehlt es an den Erteilungsgründen, auf die Versagungsgründe kommt es nicht an.

Du müsstest prüfen, ob eventuell weitere Maßnahmen zu Anerkennung notwendig sind. Unter Umständen käme eine AE nach § 16d AufenthG in Betracht - wobei die ABH hier vom Visumverfahren absehen müsste.
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Achii
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Marokkanisch
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Antwort #2 - 14.01.2022 um 11:23:39
 
Vielen Dank für die Antwort.

Ich habe noch eine Frage und zwar kann die Agentur für Arbeit die Beschäftigung nicht zustimmen wenn ein Erteilungsgrund nach § 18 Abs. fehlt oder kann sie nur wenn Versagungsgründe nach § 40 gibt.

Weil in meinem Fall hat die ABH die Beschäftigung nicht genehmigt, weil die Bundesagentur für Arbeit den Beschäftigung (mit oben genannten Grund) nicht zugestimmt hat.

Vielen Dank im Voraus.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 14.01.2022 um 11:33:56
 
Die Agentur für Arbeit muss ja zunächst positiv prüfen, ob sie nach § 39 Abs. 2 AufenthG überhaupt zustimmen kann. Dies wäre dann der Fall, wenn u.a. nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) wenn eine Beschäftigung nach § 18a (in Verbindung mit § 18) aufgenommen werden soll. In deinem Fall liegen ja bereits die Voraussetzungen des § 18a wegen der lediglich teilweisen Anerkennung nicht vor. Daher ist keine weitere Prüfung durchzuführen.

§ 40 greift erst dann ein, wenn die Zustimmung nach § 39 überhaupt möglich wäre, aber dann eine entsprechende Sperre vorliegt.
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Achii
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i4a rocks!


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Antwort #4 - 25.01.2022 um 20:56:20
 
Hallo,

danke für die bisherige Unterstützung.

Mein Arbeitgeber hat schon mit der Bundesagentur gesprochen und ihm wurde gesagt, dass sie für mich die Beschäftigung für zwei Jahren zustimmen können aber ich muss in diesen zwei Jahren den Ausgleich der von der Anerkennungsbehörde festgestellten Unterschiede machen.

Ich weiß nicht was für eine Aufenthaltserlaubnis (welcher Paragraf) werde ich bekommen und ob ich von meinem Arbeitgeber einen neuen Arbeitsvertrag bekomme oder wie muss das sein!?.

Vielen Dank im Voraus.

Viele Grüße
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 25.01.2022 um 21:02:01
 
Das dürfte § 16d Abs. 3 AufenthG sein.

Die Einzelheiten klärt dein Arbeitgeber am besten mit der Agentur für Arbeit, da besteht schon Kontakt.

Die ABH soll auch eingeschaltet werden, da sie hier im Einzelfall von der Einholung eines neuen Visums absehen müsste.
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Achii
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i4a rocks!


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Antwort #6 - 25.01.2022 um 21:09:47
 
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort
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i4a rocks!


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Antwort #7 - 08.02.2022 um 06:06:13
 
Meine Berufsausbildung wurde von der IHK FOSA nur teilweise als Fachinformatiker anerkannt und von der Bezirksregierung Münster wurde vollanerkannt als staatlich geprüfter Informationstechnischer Assistent. Reicht diese Anerkennungsurkunde von der Bezirksregierung Münster für die Feststellung der Gleichwertigkeit , § 18 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 AufenthG. Oder muss die Anerkennung nur von IHK FOSA sein?.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 08.02.2022 um 09:54:55
 
In § 18a AufenthG heißt es:

Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt.


Entscheidend ist hier für die Erteilung also die Frage, ob die erworbene Qualifikation zur Ausübung der Beschäftigung befähigt. Reichen die Kenntnisse eines informationstechnischen Assistenten aus, dann kann mit Zustimmung erteilt werden. Werden Kenntnisse eines Fachinformatikers gebraucht, scheidet die Erteilung mangels vollständiger Gleichwertigkeit aus.
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