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3 Fragen zur Anspruchseinbürgerung (Gelesen: 1.056 mal)
Themen Beschreibung: aus AE nach§19d
birk
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Beiträge: 320

xyz, Rheinland-Pfalz, Germany
xyz
Rheinland-Pfalz
Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag 3 Fragen zur Anspruchseinbürgerung
14.01.2022 um 08:16:47
 
Hallo!
Nach vielen Jahren Pause noch einmal eine Frage von mir. Bzw. gleich 3 Fragen.

Eine junge Erwachsene hatte bislang eine Duldung und erhält jetzt eine AE nach §19d. Jetzt ist die Frage, ob sie sich irgendwann einbürgern lassen kann.

Dazu konkret:
1. Ist die AE nach §19d eine AE, die "einen dauernden Aufenthalt ermöglicht"? (vgl. Infos zur Einbürgerung von i4a)
2. Ersetzen deutscher Hauptschulabschluss plus deutsche, dreijährige Berufsausbildung den Integrationskurs?
3. Ersetzen deutscher Hauptschulabschluss plus deutsche, dreijährige Berufsausbildung den Einbürgerungstest?

Vielen Dank schon mal.
birk
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"Reisepässe verursachen immer nur ehrlichen Leuten Probleme. Gaunern erleichtern sie bloß die Flucht."
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Saxonicus
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Beiträge: 5.265
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 3 Fragen zur Anspruchseinbürgerung
Antwort #1 - 14.01.2022 um 09:28:40
 
Der Anspruch auf Einbürgerung besteht in der Regel dann, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

Sie halten sich seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland auf. Bei einem deutschen Abitur oder Realschulabschluss genügen bereits sechs Jahre.
Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Unter Umständen genügt auch eine befristete Aufenthaltserlaubnis (zum Beispiel Kinder unter 16 Jahren).
Sie bekennen sich zu den Werten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen sichern, besuchen eine Schule, machen eine Ausbildung, studieren oder haben den Bezug von öffentlichen Hilfen nicht zu vertreten.
Sie sind bereit, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben, wenn dies notwendig oder erreichbar ist (Ausnahmen zum Beispiel: EU-Staaten, Afghanistan, Iran).
Sie sind nicht wegen einer gravierenden Straftat verurteilt.
Sie verfügen über gute Deutschkenntnisse (zum Beispiel B1-Zertifikat, deutscher Schulabschluss) und Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland (Einbürgerungstest).
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Floppine
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Beiträge: 50
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 3 Fragen zur Anspruchseinbürgerung
Antwort #2 - 14.01.2022 um 09:33:55
 
Saxonicus schrieb am 14.01.2022 um 09:28:40:
Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht.


Ein sehr hartnäckiges Gerücht  Lippen versiegelt  Es ist kein unbefristeter Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) erforderlich!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 3 Fragen zur Anspruchseinbürgerung
Antwort #3 - 14.01.2022 um 10:22:27
 
birk schrieb am 14.01.2022 um 08:16:47:
1. Ist die AE nach §19d eine AE, die "einen dauernden Aufenthalt ermöglicht"? (vgl. Infos zur Einbürgerung von i4a)

Ja, eine AE nach § 19d AufenthG ist für eine Anspruchseinbürgerung ausreichend.

birk schrieb am 14.01.2022 um 08:16:47:
2. Ersetzen deutscher Hauptschulabschluss plus deutsche, dreijährige Berufsausbildung den Integrationskurs?

Fragen Nr. 2 und 3 sind gemeinsam zu beantworten:

Hinsichtlich der Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 i.d.R ja.
Hinsichtlich der Grundkenntnisse (Inhalt des Einbürgerungstests) i.d.R auch ja, sofern die erforderlichen Kenntnisse zumindest in der allgemeinbildenden Schule vermittelt wurden.
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