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Einbürgerung mit 25 Abs. 3 (Gelesen: 900 mal)
Themen Beschreibung: Einbürgerung mit § 25 Abs. 3
fabian1985m
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i4a rocks!


Beiträge: 24

köln, Nordrhein-Westfalen, Germany
köln
Nordrhein-Westfalen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Saudi Arabisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung mit 25 Abs. 3
13.01.2022 um 16:14:16
 
Hallo,

ich frage für eine hilfesuchende Person:
Kann eine Person, die den Aufenthalt nach §25 Abs. 3 hat, sich einbürgern lassen?
-Die Person lebt seit 2011 legal in Deutschland.
-Sein Lebensunterhalt ist gesichert durch sein Arbeit. Er arbeitet seit 01.2017. Nach dem abgebrochenen Studium.
-Er verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse.
-Er hat einen Einbürgerungstest bestanden von 12.2018.
-Er ist  nicht wegen einer Straftat verurteilt.

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reinhard
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Beiträge: 15.157

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 13.01.2022 um 16:36:00
 
Nein, das geht nicht, weil die Aufenthaltserlaubnis nach § 25, Absatz 3 (bis 5) Aufenthaltsgesetz nur vorübergehend ist.

Er / sie muss zunächst eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 bekommen. Die muss man aber nur fünf Minuten haben, d.h. sie oder er könnte noch am gleichen Tag eingebürgert werden.
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dim4ik
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i4a rocks!


Beiträge: 889

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 13.01.2022 um 20:51:33
 
reinhard schrieb am 13.01.2022 um 16:36:00:
d.h. sie oder er könnte noch am gleichen Tag eingebürgert werden.

Wenn bloß alle EBHen so flott in deren Sachbearbeitung wären... Zwinkernd
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