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"Arbeitserlaubnis" nach Hochzeit? (Gelesen: 10.528 mal)
roseforest
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24.12.2021 um 22:34:46
 
Liebe Community,
meine Phil. Frau und ich haben am 17. Dez. 2021 in D geheiratet.
Sie ist mit einem D-Visum für Eheschließung eingereist.

Im Visum ist vermerkt "Erwerbstätigkeit ist nicht erlaubt"

Wie bekommen wir schnellstmöglich eine Erlaubnis damit sie arbeiten darf? Nach meinem Verstädnis ist es ihr nach der Eheschließung ja erlaubt zu arbeiten'oder? Nur wird sie wohl niemand mit diesem Visum und der Eheurkunde einstellen.

Meine ABH sagt sie benötigt 3 Monate ca. für die Ausstellung der AT.

Daher ist meine Idee dass die ABH ihr eine Fiktionsbescheinigung mit Arbeitserlaubnis sofort ausstellt. Ist das der richtige Weg oder habt ihr noch eine bessere Idee?

Ich danke euch Smiley

EDIT: Wohnsitz haben wir schon angemeldet und Steuer-ID hat sie auch schon falls das relevant sein sollte.
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Antwort #1 - 25.12.2021 um 10:16:08
 
roseforest schrieb am 24.12.2021 um 22:34:46:
Ist das der richtige Weg oder habt ihr noch eine bessere Idee?

Es gibt keinen "richtigen Weg" für eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Situation.

Aber Deine Idee ist eine - glaubt man den Informationen hier im Forum - immer wieder von ABH genutzte Möglichkeit.
Ebenso denkbar wäre ein Eintrag im Pass neben dem Visum (durch die ABH, mit Siegel) oder eine Bescheinigung auf Briefbogen der ABH.
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Antwort #2 - 25.12.2021 um 16:33:17
 
Okay danke dir. Dachte es gibt etwas im Gesetz was ich übersehen habe. Dann werde ich versuchen mich mit dem ABH freundlich zu stellen. Bisher sind sie auch sehr nett. Denke das bringt mein wohl am schnellsten zum Ziel oder ?

Danke euch
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Antwort #3 - 25.12.2021 um 16:47:09
 
Aber theoretisch darf sie mit D Visum und Heiratsurkunde arbeiten oder könnte der Arbeitgeber da Probleme bekommen ohne Dokument ?
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Antwort #4 - 25.12.2021 um 18:33:25
 
roseforest schrieb am 25.12.2021 um 16:47:09:
Aber theoretisch darf sie mit D Visum und Heiratsurkunde arbeiten oder könnte der Arbeitgeber da Probleme bekommen ohne Dokument ? 

Wieso meinst Du, dass ein ausdrücklich im Visum eingetragenes Verbot ignoriert werden darf?

Lektüre:
§ 4a (1) AufenthG, § 7 (1) Satz 3+4 AufenthG
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Antwort #5 - 25.12.2021 um 19:13:58
 
roseforest schrieb am 25.12.2021 um 16:47:09:
Aber theoretisch darf sie mit D Visum und Heiratsurkunde arbeiten oder könnte der Arbeitgeber da Probleme bekommen ohne Dokument ?


Nein. Sie darf nur arbeiten, wenn sie vorher eine schriftliche Beschäftigungserlaubnis bekommen hat. Der Arbeitgeber muss die Beschäftigungserlaubnis kopieren und in die Personalakte legen, bei einer Kontrolle muss er sie vorzeigen.
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Antwort #6 - 25.12.2021 um 20:02:47
 
Das stimmt so nicht mehr.

Mit dem FEG wurde das geändert, § 4a AufenthG sagt nun das genaue Gegenteil von dem aus, was vorher galt:
Wer einen AT besitzt, darf erwerbstätig sein, wenn nicht ... siehe § 4a
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Antwort #7 - 29.12.2021 um 17:50:14
 
Hi zusammen,
danke für die Antworten. Also werden wir am Montag bei der ABH vorsprechen
bzgl. Fiktionsbescheinigung oder hat jemand eine bessere/andere Idee?

In der Gastro gibt es hier so viele Angebote.. und meine Frau ist schon fast 1 Monat hier langsam wird ihr langweilig nur hier "rumzulungern", kennt sie halt auch so gar nicht aus den Ṕhils.. kann ja nicht sein dass wir jetzt 3 Monate warten müssen nur damit sie schriftlich hat das sie Arbeiten darf wo es aus meiner Sicht ihr die AT sowieso nicht verwehrt werden kann.

Danke euch Smiley
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Antwort #8 - 29.12.2021 um 18:28:11
 
roseforest schrieb am 29.12.2021 um 17:50:14:
Also werden wir am Montag bei der ABH vorsprechen

Aufgrund der Pandemie werden auch am Montag die ABH in Deutschlands  Städten nicht für Kundenverkehr geöffnet sein.

Aber schriftlich per Mail oder Post kann man bei der zuständigen ABH den Sachverhalt schildern.
Man kann also auch eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Diese enthält dann wohl auch den Eintrag "Erwerbstätigkeit erlaubt"

Das Visum zur Einreise zum Zwecke der Eheschließung ist keine Aufenthaltserlaubnis.

roseforest schrieb am 29.12.2021 um 17:50:14:
kennt sie halt auch so gar nicht aus den Ṕhils..

Sie wird in D noch einiges kennenlernen, was sie bisher nicht kannte. Du kannst ihr aber erklären, wie das hier in D läuft.
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Antwort #9 - 29.12.2021 um 20:52:19
 
Genau natürlich die Aufenthaltserlaubnis dauert aber lt. meiner ABH ca. 3 Monate.. diese haben wir bereits vor 2 Wochen beantragt. Mir geht es jetzt tatsächlich darum ob es theoretisch möglich ist dass die ABH eine Fiktionsbescheingiung mit Arbeitserlaubnis ausstellt bzw. ob das der Beste/schnellste Weg ist?
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Antwort #10 - 29.12.2021 um 21:24:07
 
Entweder die FB wie hier beschrieben oder ein Schriftstück mit Inhalt wie ertwa: "Frau XY wird eine AE nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bis x.y.202x erteilt. Erwebstätigkeit gestattet".

In der Praxis habe ich beide Varianten gesehen.
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Antwort #11 - 29.12.2021 um 21:38:01
 
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Antwort #12 - 04.01.2022 um 20:50:20
 
wir waren heute bei unserer ABH, der MA am Infoschalter hat mit dem Sachbearbeiter telefoniert, aktuell könne man leider nichts machen da der Antrag für den AT nicht eingegangen sei und man ohne "was im System" leider spontan nichts ausstellen kann.

Meine Eingangsbestätigung per Mail hat leider auch nichts gebracht, da der "Sachbearbeiter eben nichts vorliegen hat geht es nicht"... Ich soll den AT Antrag doch in den Briefkasten werfen (fand ich interessant der Briefkasten gibt ja noch weniger Rückmeldungen als die automatische Antwort des E-Mail Postfachs...)

Habe nun sofort per Einschreiben alles nochmal gesendet und frage in 2 Wochen nochmal nach. Oder hat jemand noch einen Tipp? Wir würden wie gesagt so gerne hier Arbeit suchen ..
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Antwort #13 - 04.01.2022 um 21:20:19
 
Ja, da hat er Recht. Wenn sie noch gar keine Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, kann er nichts machen. Sie ist zuerst dran und muss einen schriftlichen Antrag stellen. Der darf aber formlos sein, nur eben schriftlich.

Briefkasten oder 85 Cent reichen tatsächlich, ein Einschreiben wird nicht benötigt.
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Antwort #14 - 05.01.2022 um 05:12:59
 
roseforest schrieb am 04.01.2022 um 20:50:20:
aktuell könne man leider nichts machen da der Antrag für den AT nicht eingegangen sei und man ohne "was im System" leider spontan nichts ausstellen kann.

"Im System" müsste sich der Visumvorgang befinden, dem diese ABH zugestimmt hat. Oder war beim Visumantrag noch eine andere ABH beteiligt, z.B.durch Umzug inzwischen?

Dann ist die persönliche Vorsprache in der ABH mit entsprechender mündlicher Erklärung ebenso eine wirksame Antragstellung wie ein formloser Zettel "Hiermit beantrage ich eine AE" samt ausreichenden Angaben zur Person des Antragstellers.
Und wenn die ABH eine Mail akzeptiert, dann ist es auch ihr Problem, wenn diese nicht "beim SB vorliegt".

Läge in vergleichbarer Situation bei mir ein Beschäftigungsangebot für meine Frau vor, würde ich nicht so leicht aus der Behörde gehen ...
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Antwort #15 - 05.01.2022 um 11:10:21
 
Bei vielen Ausländerbehörden ist auch die Terminvereinbarung sowas Ähnliches wie ein Antrag, unsere Ausländerbehörde in Kiel wertet jedenfalls den Antrag als gestellt, wenn man es in das Feld der Terminvereinbarung eingetragen hat.

Vielleicht mal bei Gelegenheit Bürgermeister oder Landrat darauf aufmerksam machen, dass die Kundenfreundlichkeit und Serviceorientierung der Ausländerbehörde durchaus noch Luft nach oben hat.
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Antwort #16 - 05.01.2022 um 14:48:46
 
Petersburger schrieb am 05.01.2022 um 05:12:59:
Läge in vergleichbarer Situation bei mir ein Beschäftigungsangebot für meine Frau vor, würde ich nicht so leicht aus der Behörde gehen ...


ja dachte ich eigentlich auch... nur es war am Infoschalter 1 Mitarbeiter, hinter  uns 10 Leute die gewartet haben und 2 Meter nebendran steht Security.. hatte gehofft es lässt sich freundlich klären, nun gut ..

hat vllt. jemand noch ein Argumentationstipp? Ich meine theoretisch kann ja die ABH sagen sie brauchen 3 Monate für den AT, oder gibt es irgendeine Verpflichtung dass diese die Bescheinigung ausstellen müssen?
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Antwort #17 - 05.01.2022 um 16:09:43
 
Als mein Ex-Mann den Antrag auf AE stellte bekam er ungefragt einen Zettel in die Hand gedrückt worauf bestätigt wurde dass die AE in Arbeit sei und ab sofort die Erwerbstätigkeit gestattet ist. Das war allerdings vor Corona. Wenn der Antrag gestellt ist (mündlich oder schriftlich) könnte Deine Frau auch ein solches Papier anfordern.
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Antwort #18 - 05.01.2022 um 17:11:41
 
lottchen schrieb am 05.01.2022 um 16:09:43:
Das war allerdings vor Corona. 


Haben sich die Verwaltungsvorschriften oder Erteilungsvorraussetzungen wegen Corona geändert ?
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Antwort #19 - 05.01.2022 um 17:46:06
 
Es geht nicht um Verwaltungsvorschriften, sondern um das Aufenthaltsgesetz.

• Danach muss Deine Frau den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis stellen.

• Die Behörde muss ist dann die Fiktionsbescheinigung aushändigen.

Daran hat sich vor und während der Pandemie nichts geändert.
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Antwort #20 - 05.01.2022 um 17:48:30
 
okay super vielen Dank für die Antworten Smiley)
Ich werde jetzt eine Woche warten vllt. meldet sich ja jemand aufgrund des Einschreibens,
dann werde ich nochmal Kontakt aufnehmen und wenn das nichts bringt
wird eine befreundete Anwältin die aufgrund Flüchtlingen viel mit der ABH zu tun hat einen Brief schreiben.
Denke so wird das Beste sein oder?
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Antwort #21 - 05.01.2022 um 21:40:15
 
reinhard schrieb am 05.01.2022 um 17:46:06:
Die Behörde muss ist dann die Fiktionsbescheinigung aushändigen.

Daran hat sich vor und während der Pandemie nichts geändert. 

Aber sie *muss* die Erwerbstätigkeit nicht gestatten.

§ 81 schreibt nur fest, dass bei rechtzeitiger Antragstellung der vorherige AT mit allen seinen Nebenbestimmungen fortgilt - genau das ist aber nicht die Intention des TS.

Eine Änderung der Nebenbestimmungen ist formell bereits die (teilweise) Vorwegnahme des beantragten Verwaltungsakts. Das geht über die Fortgeltung hinaus.
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Antwort #22 - 06.01.2022 um 06:35:28
 
@Petersburger
also ist faktisch wenn die ABH sich querstellt nichts zu machen? Und 3 Monate hat sie theoretisch ja Zeit erst dann
ist ja eine Untätigkeitsklage möglich?

Ich meine von "Logik" brauchen wir ja nicht zu sprechen.. die Steuern welche sie zahlen würde wenn sie arbeitet sichert ja auch deren Arbeitsplatz....

Wenn jemand noch gute Argumente hat die ich ggü. der ABH vorbringen kann würde mich sehr freuen Smiley) danke Euch bisher.

Was mich nur wundert die ABH "bevorzugt" Anfragen wo der AT bald abläuft, aber genau diese Personen brauchen doch i.d.R. keine Fiktionsbescheinigung da mit neuem Antrag sowieso die Fiktionswirkung eintritt... ich bräuchte sie aber damit meine Frau arbeiten kann..

Eine andere Frage kann ich irgendwas machen damit die ABH schnell die Verpflichtung zum Integrationskurs gibt? Wenn meine Frau schon nicht arbeiten kann möchte sie zumindest ja zu diesem Kurs - nur ohne Verpflichtung ist es doppelt so teuer und ich kann es nicht steuerlich absetzen lt. meinen Kenntnisstand.
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Antwort #23 - 06.01.2022 um 08:55:03
 
Wir wollen nicht gleich über "querstellen" sinnieren, bitte.
Und nicht Äpfel und Birnen gleich bewerten - dahin steuern wir im Thema scheinbar.

Äpfel:
Wer einen gültigen AT hat, braucht keinen weiteren Beleg für seinen aufenthaltsrechtlichen Status. Wessen AT abgelaufen ist, hat keinen solchen Beleg mehr - dafür gibt es Fiktionsbescheinigungen. Nur diese geben einem die Möglichkeit zu reisen, sei es im EU-Ausland, sei es zu Eltern.

Dass im Inland oft auch Belege für Terminbuchungen, Mails usf. ausreichen, müssen wir nicht diskutieren. Das solche Belege ausreichen müssen, ist bereits Ausdruck eines Mangels, der durch immer mehr Aufgaben bei den Behörden und dem nicht angemessener Ausstattung (finanziell und/oder personell) nicht nur in ABH oft und oft zu beklagen ist.


Birnen:
Du möchtest (wenigstens) eine Änderung des gegenwärtigen Status Deiner Frau haben - hinsichtlich der Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit oder zur Kurs-Verpflichtung.

Wenn man als überlastete Behörde solche Dinge "außer der Reihe" macht, wird die Arbeitszeit auch nicht mehr.



Ich werde niemals einen Eindruck unterstützen, dass Du bzw. Deine Frau einen Rechtsanspruch auf die Vorwegnahme einer Entscheidung hätten, auch wenn es wenig Grund gibt, am Endresultat zu zweifeln.
Dagegen gibt es Grund, Vorgänge mit möglichst wenig Aufwand zu bearbeiten, also nicht "scheibchenweise".

Es wird nur leider oft genug nicht akzeptiert, wenn man mit dieser Begründung irgendwelche Handlungen ablehnt.
Besondere Fälle zwingen einen mehrfach in dieselbe Gesprächsschleife, um dann "Jetzt reden Sie schon so lange mit mir - für die Bescheinigung hätten Sie weniger Zeit gebraucht" zu sagen.

Dieses Wissen hindert mich nicht, fadenscheinige Begründungen á la "noch nicht im System" als nicht plausibel zu bezeichnen, damit kein stiller Mitleser, dessen AT "übermorgen" abläuft, so etwas für korrekt hält.

Hätte Dein SB argumentiert, dass er solche Dinge (Vorab-Bescheinigungen) nur in begründeten Ausnahmefällen macht, weil sie knappe Zeit kosten, dann hätte ich seine Argumentation unterstützt.

roseforest schrieb am 06.01.2022 um 06:35:28:
Eine andere Frage kann ich irgendwas machen damit die ABH schnell die Verpflichtung zum Integrationskurs gibt? Wenn meine Frau schon nicht arbeiten kann möchte sie zumindest ja zu diesem Kurs - nur ohne Verpflichtung ist es doppelt so teuer und ich kann es nicht steuerlich absetzen lt. meinen Kenntnisstand. 

Nein.
Nebenbei: Man kann eine solche Verpflichtung erfüllen, indem man die entsprechenden Tests erfolgreich absolviert. Auch nach Selbststudium.
Ist das eine Option für Euch?
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Antwort #24 - 10.01.2022 um 17:18:16
 
danke nochmals alle für die Rückmeldung.

Das "Einschreiben" hat funktioniert, 3 Tage später hatten wir den Termin für die AT Beantragung.
haben auf Nachfragen auch ein Schreiben bekommen dass meine Frau arbeiten darf.

Somit alles doch noch Top geklappt Smiley)
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Antwort #25 - 14.01.2022 um 19:57:56
 
hatte meine ABH nochmal angeschrieben bzgl. Integrationskurs, da wir einen Kurs Start mitte Februar gefunden haben
welcher meine Frau aufnehmen würde und haben jetzt direkt für Anfang Feb. einen Termin bekommen bei der ABH, der/die Sachbarbeiter*in schrieb wir sollten dafür nochmal vorsprechen.

Da hier ja auch MA von Behörden sind wollte ich nur nochmal Rückmelden bin jetzt super zufrieden Smiley wahrscheinlich war es wirklich ein Einzelfall oder Versehen dass es mit der Mail nicht geklappt hat.
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Antwort #26 - 14.01.2022 um 20:00:12
 
reinhard schrieb am 25.12.2021 um 19:13:58:
Nein. Sie darf nur arbeiten, wenn sie vorher eine schriftliche Beschäftigungserlaubnis bekommen hat. Der Arbeitgeber muss die Beschäftigungserlaubnis kopieren und in die Personalakte legen, bei einer Kontrolle muss er sie vorzeigen.


das stimmte im Übrigen doch entgegen der Antwort nach Dir Zwinkernd. Wir waren bei McD und er hat explizit das Original
des Schreibens der ABH verlangt, die Kopie war nicht ausreichend und hat dies kopiert.
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Antwort #27 - 15.01.2022 um 11:42:17
 
roseforest schrieb am 14.01.2022 um 20:00:12:
das stimmte im Übrigen doch entgegen der Antwort nach Dir Zwinkernd.

Falsche Aussage.

Näher dran wäre z.B.
Ein konkreter Arbeitgeber handelte im Übrigen so wie Du gesagt hast.
Was im konkreten Fall - aber nur in diesem - auch tatsächlich erforderlich ist, weil der existierende AT, das nationale Visum, die Erwerbstätigkeit verbietet.


Wenn meine theoretische Drittstaater-Ehefrau, mit einem entsprechenden AT in Deutschland lebend, ebenso theoretisch von einem Arbeitgeber zur Vorlage einer Beschäftigungserlaubnis aufgefordert würde, täte ich dasselbe wie bei einer ABH-Forderung nach meinen Gehaltsnachweisen im Visumverfahren:
Ich würde auf die korrekte Rechtslage hinweisen und korrektes Handeln einfordern.


Da es in diesem Forum um die aktuelle Rechtslage geht und nicht um abweichende Beispiele, konnte Deine "es stimmte doch" nicht unwidersprochen bleiben.




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Antwort #28 - 15.01.2022 um 13:18:59
 
... und im Koalitionsvertrag steht drin, dass man es vielleicht schaffen will, das ganze Aufenthaltsrecht durchzusehen und zu versuchen, ein Gesetzbuch "aus einem Guss" zu schreiben, dass solche Fragen einfacher zu durchschauen sind.

Für jemanden in einer Personalabteilung ist es genauso kompliziert, deswegen wird sie oder er im Zweifel kopieren wollen.

Aber im konkreten Fall hat es sich ja mit etwas Hin und Her gelöst.
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Antwort #29 - 28.01.2022 um 19:21:48
 
Hi zusammen,
ich habe nur eine kurze Frage für einen Bekannten wollte aber keinen Extra Thread aufmachen.

Hier steht:
https://dejure.org/gesetze/AufenthG/5.html
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.      der Lebensunterhalt gesichert ist,


in §28 steht:
(1) 1Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.      Ehegatten eines Deutschen,
2.      minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.      Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.



dahinter stehen noch Ausnahmen wann §5 nicht gilt, aber ich verstehe es so dass sich dies nur auf den letzten Satz "zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat." bezieht oder?

Der genaue Hintergrund ist dass das D-Visum für seine Frau (in D im Dezember geheiratet) in 2 Wochen ausläuft aber bei ihm auch die ABH schwierig zu erreichen ist bzw. sie haben in 1 Woche einen Termin. Seine Bedenken sind jetzt dass wenn er keine PKV für sie bis zum Termin mit der ABH bekommt (ist schwierig aktuell weil die PKV auch ärztliche Untersuchungen möchte etc) die ABH sie zur Ausreise auffordert..

Mein Verständnis ist dass der AT zu Deutschen auch ohne Sicherung des Lebensunterhalts also im Zweifel auch ohne KV erteilt werden muss, richtig?! Bzw. das Problem ist ja das einige KV , also auch PKV einen AT möchten.

Danke Euch für Eure kurze Einschätzung
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Antwort #30 - 28.01.2022 um 20:05:19
 
Wenn sie den schriftlichen Antrag eingesteckt hat (Briefkasten der Post oder Briefkasten der Ausländerbehörde), gilt ihr D-Visum weiter. Das heißt "Fiktionswirkung".

Ausreisen muss sie nicht. Sie muss nur den Antrag rechtzeitig stellen, dann kann sie sich in Ruhe um alles kümmern. Fehlende Unterlagen (Krankenversicherung gehört nicht dazu) kann sie nachreichen.
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Antwort #31 - 28.01.2022 um 20:24:21
 
ok danke dir Smiley
die Bedenken sind eben wenn die ABH den Antrag sofort ablehnt z.B. im Termin weil KV
fehlt, wobei also habe ich richtig verstanden bei verheiratet mit Deutschen ist
das keine Voraussetzung für den AT? alle anderen Unterlagen sind vorhanden.
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Antwort #32 - 28.01.2022 um 20:59:53
 
Also konkret tatsächlich die Frage
Muss für den AT Antrag damit die Fiktionswirkung eintritt
Eine KV vorhanden sein oder wie Meistest Du mit ist nicht erforderlich bzw gehört nicht dazu?


Danke dir
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Antwort #33 - 28.01.2022 um 21:02:09
 
Nein, für den Antrag muss nur die Ehe und die Absicht zum Zusammenleben vorhanden sein.

Alles andere wird ja erst bei einem Termin geprüft.

Bei der Ehe mit einem / einer Deutschen kommt es nicht auf die Sicherung des Lebensunterhalts an. Das betrifft auch die Krankenversicherung. Die Ausländerbehörde kontrolliert da nichts.
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Antwort #34 - 28.01.2022 um 21:05:45
 
der Termin ist ja Mitte Februar. (in Person).
Also selbst wenn dann keine KV vorhanden wäre könnte keine Ausreise verlangt werden?
Ich frage nur so genau weil meine ABH bei mir auch (möglicherweise unnötigerweise eine KV verlangt hatte) dann wäre meine Interpretation vom Gesetzt siehe vorher richtig oder? Nur damit man im Zweifel dem Sachbearbeiter was vorlegen kann?
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Antwort #35 - 28.01.2022 um 21:17:32
 
Wie gesagt: Die Ausländerbehörde prüft nur die Punkte für die Aufenthaltserlaubnis (Heirat, A1-Zertifikat, Willen zum Zusammenleben).

Mit Ratenkrediten, Wohnungsgröße oder Arztbesuchen hat sie rein gar nichts zu tun.
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Antwort #36 - 29.01.2022 um 17:24:44
 
"Es kommt bei der Ehe mit einem deutschen nicht auf Sicherung Lebensunterhalt an"

Kann man das an einem Paragraphen im Ausländerrecht festmachen oder sonst wo nachlesen ?
Ich kenne es leider bisher auch so aus dem Beanntenkreis, dass die ABH trotzdem KV Nachweis verlangt (entweder bei Antrag zur AT oder spätestens dann vor Ausstellung des AT).

Ich habe ende nächster Woche einen Termin für Antrag AT und kann keine KV nachweisen. Daher wäre es super wenn ich das mit mehr Info hinterlegen könnte, falls es zur Diskussion mit ABH kommt.

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Antwort #37 - 29.01.2022 um 19:07:07
 
Ja, in § 28 Aufenthaltsgesetz findest Du:

Zitat:
Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen.


Abweichend von "Lebensunterhalt gesichert", dazu gehört auch die Krankenversicherung.

Aber Verheiratete haben normalerweise eine Bescheinung der Krankenversicherung, dass die Nachziehende Frau oder der nachziehende Mann nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis versichert sind, dazu gehört auch die Visumszeit.
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Antwort #38 - 29.01.2022 um 19:13:58
 
reinhard schrieb am 29.01.2022 um 19:07:07:
Aber Verheiratete haben normalerweise eine Bescheinung der Krankenversicherung, dass die Nachziehende Frau oder der nachziehende Mann nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis versichert sind, dazu gehört auch die Visumszeit.

Aber nur in der GKV...ist der TE in der PKV muss er sich selbst um eine Versicherung für die Frau kümmern..in Deutschland gibt es einen "Zwang" zur KV
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Antwort #39 - 29.01.2022 um 23:07:34
 
"Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. "

Satz 1 Nr. 2 und 3 sind aber nicht Ehegatten.
Nr.2 und Nr.3 sind Miderjährige Kinder bzw. Betreungspersonen minderjähriger Kinder

Ehegatten sind Satz 1 Nr.1 
Und dazu steht nur "Soll erteilt werden"

Das ist genau meine Befürchtung, dass es für Ehegatten ein "Soll" ist (also Auslegungssache der ABH) und damit letztendlich leider doch ein Risiko der Ausweisung droht wenn man keine KV findet  Griesgrämig Griesgrämig Griesgrämig


Es gibt zwar eine Pflicht zur KV in Deutschland, aber das ändert leider nichts daran, dass es sehr schwierig sein kann eine PKV zu finden. Ich stecke gerade in der Situation Griesgrämig
So wie es aussieht werde ich wohl auf den Basistarif angewiesen sein und auch da habe ich schon verschiedentlich gehört, dass die PKV sich trotz rechtlicher Verpflichtung sträuben...
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Antwort #40 - 30.01.2022 um 06:01:34
 
thorsten4343 schrieb am 29.01.2022 um 23:07:34:
"Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. "

Satz 1 Nr. 2 und 3 sind aber nicht Ehegatten.
Nr.2 und Nr.3 sind Miderjährige Kinder bzw. Betreungspersonen minderjähriger Kinder

Ehegatten sind Satz 1 Nr.1 
Und dazu steht nur "Soll erteilt werden"

Das ist genau meine Befürchtung, dass es für Ehegatten ein "Soll" ist (also Auslegungssache der ABH) und damit letztendlich leider doch ein Risiko der Ausweisung droht wenn man keine KV findet  Griesgrämig Griesgrämig Griesgrämig
...


Hallo,

die Rechtsprechung hat sich seit 2009 weiterentwickelt.
Es ist keine Auslegungssache der ABH.
Früher hätte eine ABH theoretisch im Rahmen des pflichtgemäßen(!) Ermessens und nur unter Bejahung "besonderer Umstände", die ganz eng auszulegen sind, prüfen können, ob bei fehlender Sicherung des LU ein Leben des Deutschen mit seiner Frau im Ausland stattdessen zumutbar wäre.

Diese sogenannte Regelausnahme und die besonderen Umstände finden sich in der Verwaltungsvorschrift (AVwV zum AufenthG) unter 28.1.1.0

Aber auch diese dort formulierte Regelausnahme ist überholt und wurde mittlerweile völlig unmissverständich vom BVerwG gekippt: BVerwG 10 C 12.12, Leitsatz 2.
Damit ist auch seit 2012 jegliches Ermessen der ABH weggefallen.

Ende der Geschichte.

Gruß
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Antwort #41 - 30.01.2022 um 13:28:24
 
Und "Pflicht zur Krankenversicherung" ist genauso richtig wie "Pflicht einen Verbandskasten mitzuführen": Beides wird von der Ausländerbehörde nicht kontrolliert.

Außerdem: Schon Dutzende Male hier im Forum diskutiert und abschließend beantwortet, mit Links zu Urteilen und allem Drum und Dran. Manchmal ist es sinnvoll, im Forum einfach Fragen und Antworten nachzulesen, bevor man das Gleiche zum zwanzigsten Mal fragt.
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Antwort #42 - 31.01.2022 um 20:44:26
 
Ich habe mittlerweile viele Fragen und Antworten gelesen und damit einiges mehr verstanden zu der Frage "Abschieberisiko" Ehefrau bei fehlender KV. Sorry,  dass diese Fragen sicher schon ähnlich gestellt worden sind. Ist halt auch nicht einfach sich durch soviel Content hier durchzuwühlen.

Zu einer anderen Frage der KV habe ich leider aber noch nichts gefunden. Vielleicht kann die auch jemand hier beantworten, auch wenn die Frage nicht direkt Ausländerrecht ist:

Wird eine Schengen Reiseversicherung mit der Wohnsitzanmeldung "wirkungslos" , also nicht mehr verpflichtet zur Zahlung, auch wenn sie formal für einen längeren Zeitraum abgeschlossen wurde ? Habe sowas mal in einem anderen Blog gelesen, aber der Blog ist eher sehr allgemein, nicht so fundierte Aussagen wie hier bei 4alien. Daher meine Hoffnung das es hier bei 4Alien auch jemand gibt der sich zu der Frage auskennt.

Kernfrage dahinter. Wenn ich aktuell noch Probleme habe meine Frau in die PKV zu kommen, ist dann Verlängerung der Reiseversicherung (bei mir konkret ADAC) eine denkbare Notlösung, oder hilft das eh nicht,  weil die nicht mehr zur Leistung verpflichtet ist nach Wohnsitzannahme.

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Antwort #43 - 31.01.2022 um 21:47:11
 
Das steht in den Versicherungsbedingungen der konkreten Versicherungsgesellschaft bzw. des konkret abgeschlossenen Tarifes.

Hier scheint mir keine pauschale Aussage möglich.
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Antwort #44 - 31.01.2022 um 23:12:59
 
Sagen wir mal so: Ja, üblicherweise erlöschen solche Incoming-Versicherungen mit Wohnsitznahme des Gastes im Gastland. Dann ist der Gast ja kein Gast mehr. Wie schon gesagt muss das aber in den Versicherungsbedingungen stehen. Nur wenn man diese liest oder den Versicherer fragt weiß man es im konkreten Fall.
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Antwort #45 - 01.02.2022 um 08:47:16
 
thorsten4343 schrieb am 31.01.2022 um 20:44:26:
Wird eine Schengen Reiseversicherung mit der Wohnsitzanmeldung "wirkungslos" , also nicht mehr verpflichtet zur Zahlung, auch wenn sie formal für einen längeren Zeitraum abgeschlossen wurde ? Habe sowas mal in einem anderen Blog gelesen, aber der Blog ist eher sehr allgemein, nicht so fundierte Aussagen wie hier bei 4alien. Daher meine Hoffnung das es hier bei 4Alien auch jemand gibt der sich zu der Frage auskennt.

Meist ja....habe jetzt mal bei einigen nachgeschaut...dort steht meist das sie mit Wohnsitznahme erlöschen! mAcht ja auch Sinn....wenn ich eine Wohnung nehme, ist die Reise zu Ende

Zitat:
Beendigung
wenn die Voraussetzungen eines vorübergehenden Aufent-
haltes im versicherten Geltungsbereich nicht mehr vorliegen
https://secure.hmrv.de/rda-web/servlet/DokumentAdapter?dokumentTyp=AVB&uuidGroup
=b3c7093b-867c-4f1d-97e2-3e4eeb164f18/168711,79f7a62c-3a8d-473f-a529-f670ab4ca15
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Antwort #46 - 01.02.2022 um 12:45:40
 
thorsten4343 schrieb am 31.01.2022 um 20:44:26:
(bei mir konkret ADAC)


Seite 2 Nr.4









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Antwort #47 - 01.02.2022 um 13:57:26
 
thorsten4343 schrieb am 31.01.2022 um 20:44:26:
Wenn ich aktuell noch Probleme habe meine Frau in die PKV zu kommen, ist dann Verlängerung der Reiseversicherung (bei mir konkret ADAC) eine denkbare Notlösung, oder hilft das eh nicht,weil die nicht mehr zur Leistung verpflichtet ist nach Wohnsitzannahme.



Zitat:
Die Incoming-Krankenversicherung umfasst Kostenerstattung und Service leistungen
bei akuter, unerwarteter Erkrankung oder Verletzung im versicherten Geltungsbe-
reich. Der versicherte Geltungsbereich umfasst den gesamten Schengen-Raum. Kein
Versicherungsschutz besteht in dem Land, in dem der Gast seinen ständigen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt ha

https://www.adac.de/-/media/pdf/versicherungen/incoming/verbraucherinformationen...

Also keine Versicherung
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Antwort #48 - 06.02.2022 um 17:18:54
 
Habe mittlerweile die Bedingungen verschiedener Anbieter gelesen. Dort steht immer entwerder so was wie

"versicherbar sind Ausländer ohne Wohnsitz"
Das interpretiere ich so, dass wenn die Versicherung vor Wohnsitzannahme geschlossen wurde, sie mit der Wohnsitzanmeldung nicht mehr gültig ist.

oder
"für Ausländer ohne dauerhaften Wohnsitz"
Wie würdet Ihr das interpretieren? Solange man noch keinen Aufenthaltstitel von 3 Jahren hat, hat man doch keinen dauerhaften Wohnsitz (selbst wenn es langfristig so geplant ist) ?
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Antwort #49 - 06.02.2022 um 17:31:30
 
Ich habe noch eine Frage ...  Ausländer ohne Aufenthaltstitel > 12 Monate ist GKV ausgeschlossen wegen

SGB 5
(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht.

Wie ist das bei Ehefrau nach Erteilung Aufenthaltstitel 3 Jahre ?
Aufenthaltstitel größer 12 Monate ist dann ok.
Ist auch die zweite Anforderung "Erteilung AT keine Verpflichtung Sicherung Lebensunterhalt..."  ok ?

Konkrete Frage dahinter. Wenn ich keine KV bekomme, aber die ABH dem 3-Jahre Aufenthaltstitel zustimmt.  Bekomme ich danach dann meine Ehefrau in die GKV, oder immernoch nicht ?
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Antwort #50 - 06.02.2022 um 17:42:39
 
thorsten4343 schrieb am 06.02.2022 um 17:18:54:
oder
"für Ausländer ohne dauerhaften Wohnsitz"
Wie würdet Ihr das interpretieren? Solange man noch keinen Aufenthaltstitel von 3 Jahren hat, hat man doch keinen dauerhaften Wohnsitz (selbst wenn es langfristig so geplant ist) ? 


Mein Versicherungsmakler hat gesagt und dazu soll es Urteile geben, dass mit der Anmeldung beim Amt als Hauptwohnsitz und einem Visum, dass zur dauerhaften Wohnsitznahme (Hochzeitsvisum) gedacht ist, der Versicherungsschutz erloschen ist.

Steht auch so, in deiner Versicherung beim ADAC

Zitat:
der Gast seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land des Schengen-Raums, so besteht erst ab Einreise in ein anderes Land des Schengen-Raums Versicherungsschutz. Muss der Gast während eines vorübergehenden Aufenthaltes im versicherten Geltungsbereich melderechtliche Vorschriften erfüllen, begründet er damit keinen ständigen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt. Kein Versicherungsschutz besteht in dem Land, in dem
der Gast seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ma


Der Aufenthalt deiner Frau ist ja nicht vorrübergehend



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Antwort #51 - 06.02.2022 um 21:05:21
 
thorsten4343 schrieb am 06.02.2022 um 17:31:30:
Wenn ich keine KV bekomme, aber die ABH dem 3-Jahre Aufenthaltstitel zustimmt.Bekomme ich danach dann meine Ehefrau in die GKV, oder immer noch nicht ?

Warum fragst Du das nicht eine Krankenkasse? Unter welchen Bedingungen die Deine Frau aufnehmen?

Wird Deine Frau arbeiten gehen wenn sie hier ist? Minijob? Midijob? Sich arbeitslos melden? HartzIV beantragen? Studieren?... Davon hängt doch auch mit ab wie sie versichert sein wird.
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Antwort #52 - 07.02.2022 um 10:24:19
 
thorsten4343 schrieb am 06.02.2022 um 17:31:30:
Wie ist das bei Ehefrau nach Erteilung Aufenthaltstitel 3 Jahre ?
Aufenthaltstitel größer 12 Monate ist dann ok.
Ist auch die zweite Anforderung "Erteilung AT keine Verpflichtung Sicherung Lebensunterhalt..."ok ?


Hallo,

das ist dann unproblematisch bei einer AE, die für einen längeren Zeitraum als 12 Monate ausgestellt ist.
Eine Verpflichtung zur Sicherung des LU besteht bei Euch nicht und ist daher unproblematisch.

Zitat:
Konkrete Frage dahinter. Wenn ich keine KV bekomme, aber die ABH dem 3-Jahre Aufenthaltstitel zustimmt.Bekomme ich danach dann meine Ehefrau in die GKV, oder immernoch nicht ? 


Konkrete Antwort: Ja.
Umsetzbar z.B. mittels Familienversicherung oder sozialversicherungspflichtigem Job.

Gruß
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Antwort #53 - 07.02.2022 um 10:24:49
 
"Wenn ich keine KV bekomme, aber die ABH dem 3-Jahre Aufenthaltstitel zustimmt. Bekomme ich danach dann meine Ehefrau in die GKV, oder immer noch nicht ?"

GKV sollte wie bei uns machbar sein.
a) 3 Jahre Aufenthalt (oder mind. mehr als 12 Monate)
b) Nachzug zum dt. Ehepartner, kein Nachweis LU, also auch nicht KV
(Antwort 33)
Aufenthalt von ABH bestätigen lassen, zur GKV und KV beantragen.
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Antwort #54 - 07.02.2022 um 11:17:56
 
Ich meine der Fragende ist selbst nicht in der GKV sondern PKV...oder habe ich das überlesen?
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blubb


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Antwort #55 - 08.02.2022 um 10:07:03
 
deerhunter schrieb am 07.02.2022 um 11:17:56:
Ich meine der Fragende ist selbst nicht in der GKV sondern PKV...oder habe ich das überlesen?


Kann ich seinen Ausführungen nicht entnehmen.
Ist aber auch völlig egal, weil es nichts an den Antworten ändern würde
Er bekommt seine Frau in die GKV auf einem der vorgesehenen Wege.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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