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"Arbeitserlaubnis" nach Hochzeit? (Gelesen: 10.436 mal)
roseforest
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24.12.2021 um 22:34:46
 
Liebe Community,
meine Phil. Frau und ich haben am 17. Dez. 2021 in D geheiratet.
Sie ist mit einem D-Visum für Eheschließung eingereist.

Im Visum ist vermerkt "Erwerbstätigkeit ist nicht erlaubt"

Wie bekommen wir schnellstmöglich eine Erlaubnis damit sie arbeiten darf? Nach meinem Verstädnis ist es ihr nach der Eheschließung ja erlaubt zu arbeiten'oder? Nur wird sie wohl niemand mit diesem Visum und der Eheurkunde einstellen.

Meine ABH sagt sie benötigt 3 Monate ca. für die Ausstellung der AT.

Daher ist meine Idee dass die ABH ihr eine Fiktionsbescheinigung mit Arbeitserlaubnis sofort ausstellt. Ist das der richtige Weg oder habt ihr noch eine bessere Idee?

Ich danke euch Smiley

EDIT: Wohnsitz haben wir schon angemeldet und Steuer-ID hat sie auch schon falls das relevant sein sollte.
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Antwort #1 - 25.12.2021 um 10:16:08
 
roseforest schrieb am 24.12.2021 um 22:34:46:
Ist das der richtige Weg oder habt ihr noch eine bessere Idee?

Es gibt keinen "richtigen Weg" für eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Situation.

Aber Deine Idee ist eine - glaubt man den Informationen hier im Forum - immer wieder von ABH genutzte Möglichkeit.
Ebenso denkbar wäre ein Eintrag im Pass neben dem Visum (durch die ABH, mit Siegel) oder eine Bescheinigung auf Briefbogen der ABH.
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Antwort #2 - 25.12.2021 um 16:33:17
 
Okay danke dir. Dachte es gibt etwas im Gesetz was ich übersehen habe. Dann werde ich versuchen mich mit dem ABH freundlich zu stellen. Bisher sind sie auch sehr nett. Denke das bringt mein wohl am schnellsten zum Ziel oder ?

Danke euch
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Antwort #3 - 25.12.2021 um 16:47:09
 
Aber theoretisch darf sie mit D Visum und Heiratsurkunde arbeiten oder könnte der Arbeitgeber da Probleme bekommen ohne Dokument ?
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Antwort #4 - 25.12.2021 um 18:33:25
 
roseforest schrieb am 25.12.2021 um 16:47:09:
Aber theoretisch darf sie mit D Visum und Heiratsurkunde arbeiten oder könnte der Arbeitgeber da Probleme bekommen ohne Dokument ? 

Wieso meinst Du, dass ein ausdrücklich im Visum eingetragenes Verbot ignoriert werden darf?

Lektüre:
§ 4a (1) AufenthG, § 7 (1) Satz 3+4 AufenthG
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Antwort #5 - 25.12.2021 um 19:13:58
 
roseforest schrieb am 25.12.2021 um 16:47:09:
Aber theoretisch darf sie mit D Visum und Heiratsurkunde arbeiten oder könnte der Arbeitgeber da Probleme bekommen ohne Dokument ?


Nein. Sie darf nur arbeiten, wenn sie vorher eine schriftliche Beschäftigungserlaubnis bekommen hat. Der Arbeitgeber muss die Beschäftigungserlaubnis kopieren und in die Personalakte legen, bei einer Kontrolle muss er sie vorzeigen.
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Antwort #6 - 25.12.2021 um 20:02:47
 
Das stimmt so nicht mehr.

Mit dem FEG wurde das geändert, § 4a AufenthG sagt nun das genaue Gegenteil von dem aus, was vorher galt:
Wer einen AT besitzt, darf erwerbstätig sein, wenn nicht ... siehe § 4a
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Antwort #7 - 29.12.2021 um 17:50:14
 
Hi zusammen,
danke für die Antworten. Also werden wir am Montag bei der ABH vorsprechen
bzgl. Fiktionsbescheinigung oder hat jemand eine bessere/andere Idee?

In der Gastro gibt es hier so viele Angebote.. und meine Frau ist schon fast 1 Monat hier langsam wird ihr langweilig nur hier "rumzulungern", kennt sie halt auch so gar nicht aus den Ṕhils.. kann ja nicht sein dass wir jetzt 3 Monate warten müssen nur damit sie schriftlich hat das sie Arbeiten darf wo es aus meiner Sicht ihr die AT sowieso nicht verwehrt werden kann.

Danke euch Smiley
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Antwort #8 - 29.12.2021 um 18:28:11
 
roseforest schrieb am 29.12.2021 um 17:50:14:
Also werden wir am Montag bei der ABH vorsprechen

Aufgrund der Pandemie werden auch am Montag die ABH in Deutschlands  Städten nicht für Kundenverkehr geöffnet sein.

Aber schriftlich per Mail oder Post kann man bei der zuständigen ABH den Sachverhalt schildern.
Man kann also auch eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Diese enthält dann wohl auch den Eintrag "Erwerbstätigkeit erlaubt"

Das Visum zur Einreise zum Zwecke der Eheschließung ist keine Aufenthaltserlaubnis.

roseforest schrieb am 29.12.2021 um 17:50:14:
kennt sie halt auch so gar nicht aus den Ṕhils..

Sie wird in D noch einiges kennenlernen, was sie bisher nicht kannte. Du kannst ihr aber erklären, wie das hier in D läuft.
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Antwort #9 - 29.12.2021 um 20:52:19
 
Genau natürlich die Aufenthaltserlaubnis dauert aber lt. meiner ABH ca. 3 Monate.. diese haben wir bereits vor 2 Wochen beantragt. Mir geht es jetzt tatsächlich darum ob es theoretisch möglich ist dass die ABH eine Fiktionsbescheingiung mit Arbeitserlaubnis ausstellt bzw. ob das der Beste/schnellste Weg ist?
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Antwort #10 - 29.12.2021 um 21:24:07
 
Entweder die FB wie hier beschrieben oder ein Schriftstück mit Inhalt wie ertwa: "Frau XY wird eine AE nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bis x.y.202x erteilt. Erwebstätigkeit gestattet".

In der Praxis habe ich beide Varianten gesehen.
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roseforest
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Antwort #11 - 29.12.2021 um 21:38:01
 
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Antwort #12 - 04.01.2022 um 20:50:20
 
wir waren heute bei unserer ABH, der MA am Infoschalter hat mit dem Sachbearbeiter telefoniert, aktuell könne man leider nichts machen da der Antrag für den AT nicht eingegangen sei und man ohne "was im System" leider spontan nichts ausstellen kann.

Meine Eingangsbestätigung per Mail hat leider auch nichts gebracht, da der "Sachbearbeiter eben nichts vorliegen hat geht es nicht"... Ich soll den AT Antrag doch in den Briefkasten werfen (fand ich interessant der Briefkasten gibt ja noch weniger Rückmeldungen als die automatische Antwort des E-Mail Postfachs...)

Habe nun sofort per Einschreiben alles nochmal gesendet und frage in 2 Wochen nochmal nach. Oder hat jemand noch einen Tipp? Wir würden wie gesagt so gerne hier Arbeit suchen ..
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Antwort #13 - 04.01.2022 um 21:20:19
 
Ja, da hat er Recht. Wenn sie noch gar keine Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, kann er nichts machen. Sie ist zuerst dran und muss einen schriftlichen Antrag stellen. Der darf aber formlos sein, nur eben schriftlich.

Briefkasten oder 85 Cent reichen tatsächlich, ein Einschreiben wird nicht benötigt.
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Antwort #14 - 05.01.2022 um 05:12:59
 
roseforest schrieb am 04.01.2022 um 20:50:20:
aktuell könne man leider nichts machen da der Antrag für den AT nicht eingegangen sei und man ohne "was im System" leider spontan nichts ausstellen kann.

"Im System" müsste sich der Visumvorgang befinden, dem diese ABH zugestimmt hat. Oder war beim Visumantrag noch eine andere ABH beteiligt, z.B.durch Umzug inzwischen?

Dann ist die persönliche Vorsprache in der ABH mit entsprechender mündlicher Erklärung ebenso eine wirksame Antragstellung wie ein formloser Zettel "Hiermit beantrage ich eine AE" samt ausreichenden Angaben zur Person des Antragstellers.
Und wenn die ABH eine Mail akzeptiert, dann ist es auch ihr Problem, wenn diese nicht "beim SB vorliegt".

Läge in vergleichbarer Situation bei mir ein Beschäftigungsangebot für meine Frau vor, würde ich nicht so leicht aus der Behörde gehen ...
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