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"Arbeitserlaubnis" nach Hochzeit? (Gelesen: 10.431 mal)
deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #45 - 01.02.2022 um 08:47:16
 
thorsten4343 schrieb am 31.01.2022 um 20:44:26:
Wird eine Schengen Reiseversicherung mit der Wohnsitzanmeldung "wirkungslos" , also nicht mehr verpflichtet zur Zahlung, auch wenn sie formal für einen längeren Zeitraum abgeschlossen wurde ? Habe sowas mal in einem anderen Blog gelesen, aber der Blog ist eher sehr allgemein, nicht so fundierte Aussagen wie hier bei 4alien. Daher meine Hoffnung das es hier bei 4Alien auch jemand gibt der sich zu der Frage auskennt.

Meist ja....habe jetzt mal bei einigen nachgeschaut...dort steht meist das sie mit Wohnsitznahme erlöschen! mAcht ja auch Sinn....wenn ich eine Wohnung nehme, ist die Reise zu Ende

Zitat:
Beendigung
wenn die Voraussetzungen eines vorübergehenden Aufent-
haltes im versicherten Geltungsbereich nicht mehr vorliegen
https://secure.hmrv.de/rda-web/servlet/DokumentAdapter?dokumentTyp=AVB&uuidGroup
=b3c7093b-867c-4f1d-97e2-3e4eeb164f18/168711,79f7a62c-3a8d-473f-a529-f670ab4ca15
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Antwort #46 - 01.02.2022 um 12:45:40
 
thorsten4343 schrieb am 31.01.2022 um 20:44:26:
(bei mir konkret ADAC)


Seite 2 Nr.4









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deerhunter
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Antwort #47 - 01.02.2022 um 13:57:26
 
thorsten4343 schrieb am 31.01.2022 um 20:44:26:
Wenn ich aktuell noch Probleme habe meine Frau in die PKV zu kommen, ist dann Verlängerung der Reiseversicherung (bei mir konkret ADAC) eine denkbare Notlösung, oder hilft das eh nicht,weil die nicht mehr zur Leistung verpflichtet ist nach Wohnsitzannahme.



Zitat:
Die Incoming-Krankenversicherung umfasst Kostenerstattung und Service leistungen
bei akuter, unerwarteter Erkrankung oder Verletzung im versicherten Geltungsbe-
reich. Der versicherte Geltungsbereich umfasst den gesamten Schengen-Raum. Kein
Versicherungsschutz besteht in dem Land, in dem der Gast seinen ständigen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt ha

https://www.adac.de/-/media/pdf/versicherungen/incoming/verbraucherinformationen...

Also keine Versicherung
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thorsten4343
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Antwort #48 - 06.02.2022 um 17:18:54
 
Habe mittlerweile die Bedingungen verschiedener Anbieter gelesen. Dort steht immer entwerder so was wie

"versicherbar sind Ausländer ohne Wohnsitz"
Das interpretiere ich so, dass wenn die Versicherung vor Wohnsitzannahme geschlossen wurde, sie mit der Wohnsitzanmeldung nicht mehr gültig ist.

oder
"für Ausländer ohne dauerhaften Wohnsitz"
Wie würdet Ihr das interpretieren? Solange man noch keinen Aufenthaltstitel von 3 Jahren hat, hat man doch keinen dauerhaften Wohnsitz (selbst wenn es langfristig so geplant ist) ?
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thorsten4343
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Antwort #49 - 06.02.2022 um 17:31:30
 
Ich habe noch eine Frage ...  Ausländer ohne Aufenthaltstitel > 12 Monate ist GKV ausgeschlossen wegen

SGB 5
(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht.

Wie ist das bei Ehefrau nach Erteilung Aufenthaltstitel 3 Jahre ?
Aufenthaltstitel größer 12 Monate ist dann ok.
Ist auch die zweite Anforderung "Erteilung AT keine Verpflichtung Sicherung Lebensunterhalt..."  ok ?

Konkrete Frage dahinter. Wenn ich keine KV bekomme, aber die ABH dem 3-Jahre Aufenthaltstitel zustimmt.  Bekomme ich danach dann meine Ehefrau in die GKV, oder immernoch nicht ?
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deerhunter
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Antwort #50 - 06.02.2022 um 17:42:39
 
thorsten4343 schrieb am 06.02.2022 um 17:18:54:
oder
"für Ausländer ohne dauerhaften Wohnsitz"
Wie würdet Ihr das interpretieren? Solange man noch keinen Aufenthaltstitel von 3 Jahren hat, hat man doch keinen dauerhaften Wohnsitz (selbst wenn es langfristig so geplant ist) ? 


Mein Versicherungsmakler hat gesagt und dazu soll es Urteile geben, dass mit der Anmeldung beim Amt als Hauptwohnsitz und einem Visum, dass zur dauerhaften Wohnsitznahme (Hochzeitsvisum) gedacht ist, der Versicherungsschutz erloschen ist.

Steht auch so, in deiner Versicherung beim ADAC

Zitat:
der Gast seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land des Schengen-Raums, so besteht erst ab Einreise in ein anderes Land des Schengen-Raums Versicherungsschutz. Muss der Gast während eines vorübergehenden Aufenthaltes im versicherten Geltungsbereich melderechtliche Vorschriften erfüllen, begründet er damit keinen ständigen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt. Kein Versicherungsschutz besteht in dem Land, in dem
der Gast seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ma


Der Aufenthalt deiner Frau ist ja nicht vorrübergehend



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Antwort #51 - 06.02.2022 um 21:05:21
 
thorsten4343 schrieb am 06.02.2022 um 17:31:30:
Wenn ich keine KV bekomme, aber die ABH dem 3-Jahre Aufenthaltstitel zustimmt.Bekomme ich danach dann meine Ehefrau in die GKV, oder immer noch nicht ?

Warum fragst Du das nicht eine Krankenkasse? Unter welchen Bedingungen die Deine Frau aufnehmen?

Wird Deine Frau arbeiten gehen wenn sie hier ist? Minijob? Midijob? Sich arbeitslos melden? HartzIV beantragen? Studieren?... Davon hängt doch auch mit ab wie sie versichert sein wird.
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Antwort #52 - 07.02.2022 um 10:24:19
 
thorsten4343 schrieb am 06.02.2022 um 17:31:30:
Wie ist das bei Ehefrau nach Erteilung Aufenthaltstitel 3 Jahre ?
Aufenthaltstitel größer 12 Monate ist dann ok.
Ist auch die zweite Anforderung "Erteilung AT keine Verpflichtung Sicherung Lebensunterhalt..."ok ?


Hallo,

das ist dann unproblematisch bei einer AE, die für einen längeren Zeitraum als 12 Monate ausgestellt ist.
Eine Verpflichtung zur Sicherung des LU besteht bei Euch nicht und ist daher unproblematisch.

Zitat:
Konkrete Frage dahinter. Wenn ich keine KV bekomme, aber die ABH dem 3-Jahre Aufenthaltstitel zustimmt.Bekomme ich danach dann meine Ehefrau in die GKV, oder immernoch nicht ? 


Konkrete Antwort: Ja.
Umsetzbar z.B. mittels Familienversicherung oder sozialversicherungspflichtigem Job.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #53 - 07.02.2022 um 10:24:49
 
"Wenn ich keine KV bekomme, aber die ABH dem 3-Jahre Aufenthaltstitel zustimmt. Bekomme ich danach dann meine Ehefrau in die GKV, oder immer noch nicht ?"

GKV sollte wie bei uns machbar sein.
a) 3 Jahre Aufenthalt (oder mind. mehr als 12 Monate)
b) Nachzug zum dt. Ehepartner, kein Nachweis LU, also auch nicht KV
(Antwort 33)
Aufenthalt von ABH bestätigen lassen, zur GKV und KV beantragen.
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deerhunter
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Antwort #54 - 07.02.2022 um 11:17:56
 
Ich meine der Fragende ist selbst nicht in der GKV sondern PKV...oder habe ich das überlesen?
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Antwort #55 - 08.02.2022 um 10:07:03
 
deerhunter schrieb am 07.02.2022 um 11:17:56:
Ich meine der Fragende ist selbst nicht in der GKV sondern PKV...oder habe ich das überlesen?


Kann ich seinen Ausführungen nicht entnehmen.
Ist aber auch völlig egal, weil es nichts an den Antworten ändern würde
Er bekommt seine Frau in die GKV auf einem der vorgesehenen Wege.
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