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"Arbeitserlaubnis" nach Hochzeit? (Gelesen: 10.529 mal)
reinhard
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Antwort #30 - 28.01.2022 um 20:05:19
 
Wenn sie den schriftlichen Antrag eingesteckt hat (Briefkasten der Post oder Briefkasten der Ausländerbehörde), gilt ihr D-Visum weiter. Das heißt "Fiktionswirkung".

Ausreisen muss sie nicht. Sie muss nur den Antrag rechtzeitig stellen, dann kann sie sich in Ruhe um alles kümmern. Fehlende Unterlagen (Krankenversicherung gehört nicht dazu) kann sie nachreichen.
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Antwort #31 - 28.01.2022 um 20:24:21
 
ok danke dir Smiley
die Bedenken sind eben wenn die ABH den Antrag sofort ablehnt z.B. im Termin weil KV
fehlt, wobei also habe ich richtig verstanden bei verheiratet mit Deutschen ist
das keine Voraussetzung für den AT? alle anderen Unterlagen sind vorhanden.
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roseforest
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Antwort #32 - 28.01.2022 um 20:59:53
 
Also konkret tatsächlich die Frage
Muss für den AT Antrag damit die Fiktionswirkung eintritt
Eine KV vorhanden sein oder wie Meistest Du mit ist nicht erforderlich bzw gehört nicht dazu?


Danke dir
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reinhard
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Antwort #33 - 28.01.2022 um 21:02:09
 
Nein, für den Antrag muss nur die Ehe und die Absicht zum Zusammenleben vorhanden sein.

Alles andere wird ja erst bei einem Termin geprüft.

Bei der Ehe mit einem / einer Deutschen kommt es nicht auf die Sicherung des Lebensunterhalts an. Das betrifft auch die Krankenversicherung. Die Ausländerbehörde kontrolliert da nichts.
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Antwort #34 - 28.01.2022 um 21:05:45
 
der Termin ist ja Mitte Februar. (in Person).
Also selbst wenn dann keine KV vorhanden wäre könnte keine Ausreise verlangt werden?
Ich frage nur so genau weil meine ABH bei mir auch (möglicherweise unnötigerweise eine KV verlangt hatte) dann wäre meine Interpretation vom Gesetzt siehe vorher richtig oder? Nur damit man im Zweifel dem Sachbearbeiter was vorlegen kann?
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reinhard
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Antwort #35 - 28.01.2022 um 21:17:32
 
Wie gesagt: Die Ausländerbehörde prüft nur die Punkte für die Aufenthaltserlaubnis (Heirat, A1-Zertifikat, Willen zum Zusammenleben).

Mit Ratenkrediten, Wohnungsgröße oder Arztbesuchen hat sie rein gar nichts zu tun.
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Antwort #36 - 29.01.2022 um 17:24:44
 
"Es kommt bei der Ehe mit einem deutschen nicht auf Sicherung Lebensunterhalt an"

Kann man das an einem Paragraphen im Ausländerrecht festmachen oder sonst wo nachlesen ?
Ich kenne es leider bisher auch so aus dem Beanntenkreis, dass die ABH trotzdem KV Nachweis verlangt (entweder bei Antrag zur AT oder spätestens dann vor Ausstellung des AT).

Ich habe ende nächster Woche einen Termin für Antrag AT und kann keine KV nachweisen. Daher wäre es super wenn ich das mit mehr Info hinterlegen könnte, falls es zur Diskussion mit ABH kommt.

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reinhard
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Antwort #37 - 29.01.2022 um 19:07:07
 
Ja, in § 28 Aufenthaltsgesetz findest Du:

Zitat:
Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen.


Abweichend von "Lebensunterhalt gesichert", dazu gehört auch die Krankenversicherung.

Aber Verheiratete haben normalerweise eine Bescheinung der Krankenversicherung, dass die Nachziehende Frau oder der nachziehende Mann nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis versichert sind, dazu gehört auch die Visumszeit.
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Antwort #38 - 29.01.2022 um 19:13:58
 
reinhard schrieb am 29.01.2022 um 19:07:07:
Aber Verheiratete haben normalerweise eine Bescheinung der Krankenversicherung, dass die Nachziehende Frau oder der nachziehende Mann nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis versichert sind, dazu gehört auch die Visumszeit.

Aber nur in der GKV...ist der TE in der PKV muss er sich selbst um eine Versicherung für die Frau kümmern..in Deutschland gibt es einen "Zwang" zur KV
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thorsten4343
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Antwort #39 - 29.01.2022 um 23:07:34
 
"Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. "

Satz 1 Nr. 2 und 3 sind aber nicht Ehegatten.
Nr.2 und Nr.3 sind Miderjährige Kinder bzw. Betreungspersonen minderjähriger Kinder

Ehegatten sind Satz 1 Nr.1 
Und dazu steht nur "Soll erteilt werden"

Das ist genau meine Befürchtung, dass es für Ehegatten ein "Soll" ist (also Auslegungssache der ABH) und damit letztendlich leider doch ein Risiko der Ausweisung droht wenn man keine KV findet  Griesgrämig Griesgrämig Griesgrämig


Es gibt zwar eine Pflicht zur KV in Deutschland, aber das ändert leider nichts daran, dass es sehr schwierig sein kann eine PKV zu finden. Ich stecke gerade in der Situation Griesgrämig
So wie es aussieht werde ich wohl auf den Basistarif angewiesen sein und auch da habe ich schon verschiedentlich gehört, dass die PKV sich trotz rechtlicher Verpflichtung sträuben...
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blubb


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Antwort #40 - 30.01.2022 um 06:01:34
 
thorsten4343 schrieb am 29.01.2022 um 23:07:34:
"Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. "

Satz 1 Nr. 2 und 3 sind aber nicht Ehegatten.
Nr.2 und Nr.3 sind Miderjährige Kinder bzw. Betreungspersonen minderjähriger Kinder

Ehegatten sind Satz 1 Nr.1 
Und dazu steht nur "Soll erteilt werden"

Das ist genau meine Befürchtung, dass es für Ehegatten ein "Soll" ist (also Auslegungssache der ABH) und damit letztendlich leider doch ein Risiko der Ausweisung droht wenn man keine KV findet  Griesgrämig Griesgrämig Griesgrämig
...


Hallo,

die Rechtsprechung hat sich seit 2009 weiterentwickelt.
Es ist keine Auslegungssache der ABH.
Früher hätte eine ABH theoretisch im Rahmen des pflichtgemäßen(!) Ermessens und nur unter Bejahung "besonderer Umstände", die ganz eng auszulegen sind, prüfen können, ob bei fehlender Sicherung des LU ein Leben des Deutschen mit seiner Frau im Ausland stattdessen zumutbar wäre.

Diese sogenannte Regelausnahme und die besonderen Umstände finden sich in der Verwaltungsvorschrift (AVwV zum AufenthG) unter 28.1.1.0

Aber auch diese dort formulierte Regelausnahme ist überholt und wurde mittlerweile völlig unmissverständich vom BVerwG gekippt: BVerwG 10 C 12.12, Leitsatz 2.
Damit ist auch seit 2012 jegliches Ermessen der ABH weggefallen.

Ende der Geschichte.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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reinhard
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Antwort #41 - 30.01.2022 um 13:28:24
 
Und "Pflicht zur Krankenversicherung" ist genauso richtig wie "Pflicht einen Verbandskasten mitzuführen": Beides wird von der Ausländerbehörde nicht kontrolliert.

Außerdem: Schon Dutzende Male hier im Forum diskutiert und abschließend beantwortet, mit Links zu Urteilen und allem Drum und Dran. Manchmal ist es sinnvoll, im Forum einfach Fragen und Antworten nachzulesen, bevor man das Gleiche zum zwanzigsten Mal fragt.
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thorsten4343
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Antwort #42 - 31.01.2022 um 20:44:26
 
Ich habe mittlerweile viele Fragen und Antworten gelesen und damit einiges mehr verstanden zu der Frage "Abschieberisiko" Ehefrau bei fehlender KV. Sorry,  dass diese Fragen sicher schon ähnlich gestellt worden sind. Ist halt auch nicht einfach sich durch soviel Content hier durchzuwühlen.

Zu einer anderen Frage der KV habe ich leider aber noch nichts gefunden. Vielleicht kann die auch jemand hier beantworten, auch wenn die Frage nicht direkt Ausländerrecht ist:

Wird eine Schengen Reiseversicherung mit der Wohnsitzanmeldung "wirkungslos" , also nicht mehr verpflichtet zur Zahlung, auch wenn sie formal für einen längeren Zeitraum abgeschlossen wurde ? Habe sowas mal in einem anderen Blog gelesen, aber der Blog ist eher sehr allgemein, nicht so fundierte Aussagen wie hier bei 4alien. Daher meine Hoffnung das es hier bei 4Alien auch jemand gibt der sich zu der Frage auskennt.

Kernfrage dahinter. Wenn ich aktuell noch Probleme habe meine Frau in die PKV zu kommen, ist dann Verlängerung der Reiseversicherung (bei mir konkret ADAC) eine denkbare Notlösung, oder hilft das eh nicht,  weil die nicht mehr zur Leistung verpflichtet ist nach Wohnsitzannahme.

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Antwort #43 - 31.01.2022 um 21:47:11
 
Das steht in den Versicherungsbedingungen der konkreten Versicherungsgesellschaft bzw. des konkret abgeschlossenen Tarifes.

Hier scheint mir keine pauschale Aussage möglich.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #44 - 31.01.2022 um 23:12:59
 
Sagen wir mal so: Ja, üblicherweise erlöschen solche Incoming-Versicherungen mit Wohnsitznahme des Gastes im Gastland. Dann ist der Gast ja kein Gast mehr. Wie schon gesagt muss das aber in den Versicherungsbedingungen stehen. Nur wenn man diese liest oder den Versicherer fragt weiß man es im konkreten Fall.
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