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"Arbeitserlaubnis" nach Hochzeit? (Gelesen: 10.437 mal)
reinhard
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Antwort #15 - 05.01.2022 um 11:10:21
 
Bei vielen Ausländerbehörden ist auch die Terminvereinbarung sowas Ähnliches wie ein Antrag, unsere Ausländerbehörde in Kiel wertet jedenfalls den Antrag als gestellt, wenn man es in das Feld der Terminvereinbarung eingetragen hat.

Vielleicht mal bei Gelegenheit Bürgermeister oder Landrat darauf aufmerksam machen, dass die Kundenfreundlichkeit und Serviceorientierung der Ausländerbehörde durchaus noch Luft nach oben hat.
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Antwort #16 - 05.01.2022 um 14:48:46
 
Petersburger schrieb am 05.01.2022 um 05:12:59:
Läge in vergleichbarer Situation bei mir ein Beschäftigungsangebot für meine Frau vor, würde ich nicht so leicht aus der Behörde gehen ...


ja dachte ich eigentlich auch... nur es war am Infoschalter 1 Mitarbeiter, hinter  uns 10 Leute die gewartet haben und 2 Meter nebendran steht Security.. hatte gehofft es lässt sich freundlich klären, nun gut ..

hat vllt. jemand noch ein Argumentationstipp? Ich meine theoretisch kann ja die ABH sagen sie brauchen 3 Monate für den AT, oder gibt es irgendeine Verpflichtung dass diese die Bescheinigung ausstellen müssen?
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lottchen
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Antwort #17 - 05.01.2022 um 16:09:43
 
Als mein Ex-Mann den Antrag auf AE stellte bekam er ungefragt einen Zettel in die Hand gedrückt worauf bestätigt wurde dass die AE in Arbeit sei und ab sofort die Erwerbstätigkeit gestattet ist. Das war allerdings vor Corona. Wenn der Antrag gestellt ist (mündlich oder schriftlich) könnte Deine Frau auch ein solches Papier anfordern.
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Antwort #18 - 05.01.2022 um 17:11:41
 
lottchen schrieb am 05.01.2022 um 16:09:43:
Das war allerdings vor Corona. 


Haben sich die Verwaltungsvorschriften oder Erteilungsvorraussetzungen wegen Corona geändert ?
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reinhard
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Antwort #19 - 05.01.2022 um 17:46:06
 
Es geht nicht um Verwaltungsvorschriften, sondern um das Aufenthaltsgesetz.

• Danach muss Deine Frau den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis stellen.

• Die Behörde muss ist dann die Fiktionsbescheinigung aushändigen.

Daran hat sich vor und während der Pandemie nichts geändert.
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Antwort #20 - 05.01.2022 um 17:48:30
 
okay super vielen Dank für die Antworten Smiley)
Ich werde jetzt eine Woche warten vllt. meldet sich ja jemand aufgrund des Einschreibens,
dann werde ich nochmal Kontakt aufnehmen und wenn das nichts bringt
wird eine befreundete Anwältin die aufgrund Flüchtlingen viel mit der ABH zu tun hat einen Brief schreiben.
Denke so wird das Beste sein oder?
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Antwort #21 - 05.01.2022 um 21:40:15
 
reinhard schrieb am 05.01.2022 um 17:46:06:
Die Behörde muss ist dann die Fiktionsbescheinigung aushändigen.

Daran hat sich vor und während der Pandemie nichts geändert. 

Aber sie *muss* die Erwerbstätigkeit nicht gestatten.

§ 81 schreibt nur fest, dass bei rechtzeitiger Antragstellung der vorherige AT mit allen seinen Nebenbestimmungen fortgilt - genau das ist aber nicht die Intention des TS.

Eine Änderung der Nebenbestimmungen ist formell bereits die (teilweise) Vorwegnahme des beantragten Verwaltungsakts. Das geht über die Fortgeltung hinaus.
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Antwort #22 - 06.01.2022 um 06:35:28
 
@Petersburger
also ist faktisch wenn die ABH sich querstellt nichts zu machen? Und 3 Monate hat sie theoretisch ja Zeit erst dann
ist ja eine Untätigkeitsklage möglich?

Ich meine von "Logik" brauchen wir ja nicht zu sprechen.. die Steuern welche sie zahlen würde wenn sie arbeitet sichert ja auch deren Arbeitsplatz....

Wenn jemand noch gute Argumente hat die ich ggü. der ABH vorbringen kann würde mich sehr freuen Smiley) danke Euch bisher.

Was mich nur wundert die ABH "bevorzugt" Anfragen wo der AT bald abläuft, aber genau diese Personen brauchen doch i.d.R. keine Fiktionsbescheinigung da mit neuem Antrag sowieso die Fiktionswirkung eintritt... ich bräuchte sie aber damit meine Frau arbeiten kann..

Eine andere Frage kann ich irgendwas machen damit die ABH schnell die Verpflichtung zum Integrationskurs gibt? Wenn meine Frau schon nicht arbeiten kann möchte sie zumindest ja zu diesem Kurs - nur ohne Verpflichtung ist es doppelt so teuer und ich kann es nicht steuerlich absetzen lt. meinen Kenntnisstand.
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Antwort #23 - 06.01.2022 um 08:55:03
 
Wir wollen nicht gleich über "querstellen" sinnieren, bitte.
Und nicht Äpfel und Birnen gleich bewerten - dahin steuern wir im Thema scheinbar.

Äpfel:
Wer einen gültigen AT hat, braucht keinen weiteren Beleg für seinen aufenthaltsrechtlichen Status. Wessen AT abgelaufen ist, hat keinen solchen Beleg mehr - dafür gibt es Fiktionsbescheinigungen. Nur diese geben einem die Möglichkeit zu reisen, sei es im EU-Ausland, sei es zu Eltern.

Dass im Inland oft auch Belege für Terminbuchungen, Mails usf. ausreichen, müssen wir nicht diskutieren. Das solche Belege ausreichen müssen, ist bereits Ausdruck eines Mangels, der durch immer mehr Aufgaben bei den Behörden und dem nicht angemessener Ausstattung (finanziell und/oder personell) nicht nur in ABH oft und oft zu beklagen ist.


Birnen:
Du möchtest (wenigstens) eine Änderung des gegenwärtigen Status Deiner Frau haben - hinsichtlich der Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit oder zur Kurs-Verpflichtung.

Wenn man als überlastete Behörde solche Dinge "außer der Reihe" macht, wird die Arbeitszeit auch nicht mehr.



Ich werde niemals einen Eindruck unterstützen, dass Du bzw. Deine Frau einen Rechtsanspruch auf die Vorwegnahme einer Entscheidung hätten, auch wenn es wenig Grund gibt, am Endresultat zu zweifeln.
Dagegen gibt es Grund, Vorgänge mit möglichst wenig Aufwand zu bearbeiten, also nicht "scheibchenweise".

Es wird nur leider oft genug nicht akzeptiert, wenn man mit dieser Begründung irgendwelche Handlungen ablehnt.
Besondere Fälle zwingen einen mehrfach in dieselbe Gesprächsschleife, um dann "Jetzt reden Sie schon so lange mit mir - für die Bescheinigung hätten Sie weniger Zeit gebraucht" zu sagen.

Dieses Wissen hindert mich nicht, fadenscheinige Begründungen á la "noch nicht im System" als nicht plausibel zu bezeichnen, damit kein stiller Mitleser, dessen AT "übermorgen" abläuft, so etwas für korrekt hält.

Hätte Dein SB argumentiert, dass er solche Dinge (Vorab-Bescheinigungen) nur in begründeten Ausnahmefällen macht, weil sie knappe Zeit kosten, dann hätte ich seine Argumentation unterstützt.

roseforest schrieb am 06.01.2022 um 06:35:28:
Eine andere Frage kann ich irgendwas machen damit die ABH schnell die Verpflichtung zum Integrationskurs gibt? Wenn meine Frau schon nicht arbeiten kann möchte sie zumindest ja zu diesem Kurs - nur ohne Verpflichtung ist es doppelt so teuer und ich kann es nicht steuerlich absetzen lt. meinen Kenntnisstand. 

Nein.
Nebenbei: Man kann eine solche Verpflichtung erfüllen, indem man die entsprechenden Tests erfolgreich absolviert. Auch nach Selbststudium.
Ist das eine Option für Euch?
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Antwort #24 - 10.01.2022 um 17:18:16
 
danke nochmals alle für die Rückmeldung.

Das "Einschreiben" hat funktioniert, 3 Tage später hatten wir den Termin für die AT Beantragung.
haben auf Nachfragen auch ein Schreiben bekommen dass meine Frau arbeiten darf.

Somit alles doch noch Top geklappt Smiley)
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Antwort #25 - 14.01.2022 um 19:57:56
 
hatte meine ABH nochmal angeschrieben bzgl. Integrationskurs, da wir einen Kurs Start mitte Februar gefunden haben
welcher meine Frau aufnehmen würde und haben jetzt direkt für Anfang Feb. einen Termin bekommen bei der ABH, der/die Sachbarbeiter*in schrieb wir sollten dafür nochmal vorsprechen.

Da hier ja auch MA von Behörden sind wollte ich nur nochmal Rückmelden bin jetzt super zufrieden Smiley wahrscheinlich war es wirklich ein Einzelfall oder Versehen dass es mit der Mail nicht geklappt hat.
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Antwort #26 - 14.01.2022 um 20:00:12
 
reinhard schrieb am 25.12.2021 um 19:13:58:
Nein. Sie darf nur arbeiten, wenn sie vorher eine schriftliche Beschäftigungserlaubnis bekommen hat. Der Arbeitgeber muss die Beschäftigungserlaubnis kopieren und in die Personalakte legen, bei einer Kontrolle muss er sie vorzeigen.


das stimmte im Übrigen doch entgegen der Antwort nach Dir Zwinkernd. Wir waren bei McD und er hat explizit das Original
des Schreibens der ABH verlangt, die Kopie war nicht ausreichend und hat dies kopiert.
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Antwort #27 - 15.01.2022 um 11:42:17
 
roseforest schrieb am 14.01.2022 um 20:00:12:
das stimmte im Übrigen doch entgegen der Antwort nach Dir Zwinkernd.

Falsche Aussage.

Näher dran wäre z.B.
Ein konkreter Arbeitgeber handelte im Übrigen so wie Du gesagt hast.
Was im konkreten Fall - aber nur in diesem - auch tatsächlich erforderlich ist, weil der existierende AT, das nationale Visum, die Erwerbstätigkeit verbietet.


Wenn meine theoretische Drittstaater-Ehefrau, mit einem entsprechenden AT in Deutschland lebend, ebenso theoretisch von einem Arbeitgeber zur Vorlage einer Beschäftigungserlaubnis aufgefordert würde, täte ich dasselbe wie bei einer ABH-Forderung nach meinen Gehaltsnachweisen im Visumverfahren:
Ich würde auf die korrekte Rechtslage hinweisen und korrektes Handeln einfordern.


Da es in diesem Forum um die aktuelle Rechtslage geht und nicht um abweichende Beispiele, konnte Deine "es stimmte doch" nicht unwidersprochen bleiben.




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Antwort #28 - 15.01.2022 um 13:18:59
 
... und im Koalitionsvertrag steht drin, dass man es vielleicht schaffen will, das ganze Aufenthaltsrecht durchzusehen und zu versuchen, ein Gesetzbuch "aus einem Guss" zu schreiben, dass solche Fragen einfacher zu durchschauen sind.

Für jemanden in einer Personalabteilung ist es genauso kompliziert, deswegen wird sie oder er im Zweifel kopieren wollen.

Aber im konkreten Fall hat es sich ja mit etwas Hin und Her gelöst.
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roseforest
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Antwort #29 - 28.01.2022 um 19:21:48
 
Hi zusammen,
ich habe nur eine kurze Frage für einen Bekannten wollte aber keinen Extra Thread aufmachen.

Hier steht:
https://dejure.org/gesetze/AufenthG/5.html
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.      der Lebensunterhalt gesichert ist,


in §28 steht:
(1) 1Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.      Ehegatten eines Deutschen,
2.      minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.      Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.



dahinter stehen noch Ausnahmen wann §5 nicht gilt, aber ich verstehe es so dass sich dies nur auf den letzten Satz "zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat." bezieht oder?

Der genaue Hintergrund ist dass das D-Visum für seine Frau (in D im Dezember geheiratet) in 2 Wochen ausläuft aber bei ihm auch die ABH schwierig zu erreichen ist bzw. sie haben in 1 Woche einen Termin. Seine Bedenken sind jetzt dass wenn er keine PKV für sie bis zum Termin mit der ABH bekommt (ist schwierig aktuell weil die PKV auch ärztliche Untersuchungen möchte etc) die ABH sie zur Ausreise auffordert..

Mein Verständnis ist dass der AT zu Deutschen auch ohne Sicherung des Lebensunterhalts also im Zweifel auch ohne KV erteilt werden muss, richtig?! Bzw. das Problem ist ja das einige KV , also auch PKV einen AT möchten.

Danke Euch für Eure kurze Einschätzung
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