Hallo,
gibt es denn eine konkrete Erfordernis für Euch, dass sie den
eAT benötigt (z.B. Auslandsreise)?
Ansonsten gäbe es in der Realität kein Problem, wenn das D-Visum zeitlich abgelaufen ist, sofern der
eAT beantragt worden ist bzw. eine Terminvereinbarung nach Ablauf besteht.
Das sollte allerdings vorher auch erledigt sein.
Die Bitte, irgendwelche Formulare zugesandt zu bekommen, reicht nicht aus.
Die Formulare kann sie sich selbst im Netz runterladen und den Antrag z.B. selbst postalisch der
ABH zusenden. Auch ganz ohne die Vordrucke, formlos. Ein bisschen Initiative sollte man besitzen, anstatt nur auf Anlieferung zu warten.
Sprich:
1) Ihr beantrantragt formlos eine Aufenthaltserlaubnis, indem Ihr das Schreiben dort bspw. in den Briefkasten der
ABH werft (Kopien anfertigen, Datum des Einwurfs festhalten, ggf. mit Zeugen) oder per Einschreiben (Kopien anfertigen).
Dann fällt sie in die Fiktion nach §81
AufenthG, der Aufenthalt bleibt erlaubt.
GGf. bekommt sie eine entsprechende Fiktionsbescheinigung zugesandt (je nach ABH), oder
2) sie vereinbart einen Termin online / per Telefon und lässt sich per formlosen Schreibens von der
ABH bescheinigen (oft geübte Praxis vieler ABHen), dass ein Termin zur Erteilung der
AE beantragt und der Aufenthalt bis dahin erlaubt ist.
Aber aktiv werden vor dem 24.12., sonst wird sie formal ausreisepflichtig und kann bestenfalls erst einmal nur den Duldungsstatus in Anspruch nehmen.
Vielleicht auch einfach mal
Kontakt aufnehmen, z.B. telefonisch.
Gruß