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Meine Frau kriegt keinen Termin für den Antrag einer Aufenthaltserlaubnis (Gelesen: 1.364 mal)
Themen Beschreibung: Ausländerbehörde: Bad Segeberg
Gislain
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Meine Frau kriegt keinen Termin für den Antrag einer Aufenthaltserlaubnis
19.12.2021 um 14:53:15
 
Hallo Zusammen,
meine Frau ist mit einem D-Visum (Familienzusammenführung: §28 AufenthG) eingereist. Ihr D-Visum läuft am 24.12.2021 ab.
Sie konnte seit Ende November keinen Termin für den Antrag einer Aufenthaltserlaubnis kriegen. Ihrer schriftlichen Bitte zur Übersendung des Antragsformulars (zum Ausfüllen + Rücksendung vor dem 24.12) wurde bisher nicht entsprochen.
Was können wir machen?
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reinhard
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Antwort #1 - 19.12.2021 um 15:10:39
 
Den Antrag formlos (auf dem eigenen Briefkopf) stellen und per Post an das Kreishaus schicken oder dort in den Briefkasten stecken.

Dann tritt die "Fiktionswirkung" ein, das Visum läuft nicht ab, und alles ist gut. Sie kann auch eine "Fiktionsbescheinigung" bekommen, braucht sie aber nicht unbedingt.
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Antwort #2 - 19.12.2021 um 15:11:50
 
Das Mindeste:
Schriftlicher Antrag (auch formlos in einfachen Worten) in den Behördenbriefkasten oder Abgabe beim Pförtner der Behörde vor dem 24.12.

Falls beim Pförtner, kann man sich den Erhalt auch auf einer Kopie bestätigen lassen.
Falls Briefkasten, dann mit einem Dritten (Freund, Bekannter) als Zeugen.

Damit ist der Antrag wirksam gestellt und die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG tritt ein, womit das D-Visum fortgilt.
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Antwort #3 - 19.12.2021 um 15:19:27
 
Hallo,

gibt es denn eine konkrete Erfordernis für Euch, dass sie den eAT benötigt (z.B. Auslandsreise)?

Ansonsten gäbe es in der Realität kein Problem, wenn das D-Visum zeitlich abgelaufen ist, sofern der eAT beantragt worden ist bzw. eine Terminvereinbarung nach Ablauf besteht.
Das sollte allerdings vorher auch erledigt sein.

Die Bitte, irgendwelche Formulare zugesandt zu bekommen, reicht nicht aus.
Die Formulare kann sie sich selbst im Netz runterladen und den Antrag z.B. selbst postalisch der ABH zusenden. Auch ganz ohne die Vordrucke, formlos. Ein bisschen Initiative sollte man besitzen, anstatt nur auf Anlieferung zu warten.

Sprich:

1) Ihr beantrantragt formlos eine Aufenthaltserlaubnis, indem Ihr das Schreiben dort bspw. in den Briefkasten der ABH werft (Kopien anfertigen, Datum des Einwurfs festhalten, ggf. mit Zeugen) oder per Einschreiben (Kopien anfertigen).
Dann fällt sie in die Fiktion nach §81 AufenthG, der Aufenthalt bleibt erlaubt.
GGf. bekommt sie eine entsprechende Fiktionsbescheinigung zugesandt (je nach ABH), oder

2) sie vereinbart einen Termin online / per Telefon und lässt sich per formlosen Schreibens von der ABH bescheinigen (oft geübte Praxis vieler ABHen), dass ein Termin zur Erteilung der AE beantragt und der Aufenthalt bis dahin erlaubt ist.

Aber aktiv werden vor dem 24.12., sonst wird sie formal ausreisepflichtig und kann bestenfalls erst einmal nur den Duldungsstatus in Anspruch nehmen.

Vielleicht auch einfach mal Kontakt aufnehmen, z.B. telefonisch.

Gruß
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Gislain
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Antwort #4 - 19.12.2021 um 17:03:18
 
Danke für die Antworten.
gilt die Fiktionswirkung auch bei einem formlosen Antrag per Mail? Ich habe die Email-Adresse der Sachbearbeiterin. Ansonsten mache ich es vorerst per Mail und danach per Einschreiben.
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reinhard
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Antwort #5 - 19.12.2021 um 17:47:28
 
Da ist nichts Besonderes vorgeschrieben. Brief zu 80 Cent oder mit eigenem Einwurf reicht.

Such sonst einfach das Aufenthaltsgesetz und lies § 81, Absatz 4. Sie hat ja jetzt einen Aufenthaltstitel (Visum) und beantragt einen neuen (Aufenthaltserlaubnis), dieser Absatz ist dafür gedacht.
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Antwort #6 - 20.12.2021 um 06:52:12
 
Email wird nicht immer als "Schriftform" angesehen, weil dort grundsätzlich alles manipuliert werden kann.
Insbesondere bei Kontaktformularen kann man oft völlig beliebige Daten eintragen.

Rein formal ist bereits eine mündliche Aussage Deiner Frau gegenüber dem Sachbearbeiter "Ich möchte eine AE" ein wirksam gestellter Antrag. Nur lassen sich mündliche Aussagen weder beweisen noch ist eine Vorsprache problemlos möglich.

Meine Hinweise oben gehen über das absolute Mindestmaß hinaus. Ganz bewusst, denn wenn es zu Rückfragen kommt oder gar zu Zweifeln an der rechtzeitigen Antragstellung, dann ist eine wie auch immer geartetete Bestätigung durch unbeteiligte Dritte hilfreich.
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« Zuletzt geändert: 20.12.2021 um 07:02:22 von Petersburger »  

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