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Ausbildungsvisum Sprachkursvisum Voraussetzungen (Gelesen: 6.632 mal)
Themen Beschreibung: Welche reelen Möglichkeiten hat die Tochter meiner Frau für ein Visum
Alana
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Antwort #30 - 19.12.2021 um 16:34:47
 
JaySim schrieb am 18.12.2021 um 15:02:43:
Problem ist dabei sie wird nur eine Teilanerkennung in D der indische Ausbildung bekommen..und Navhqualifizierung ist schwer.
Daher müsste man argumentieren, dass sie deshalb die Ausbildung wiederholen will.

Niveau und Inhalte der Ausbildung in Indien kann hier natürlich niemand aus der hohlen Hand beurteilen. Hierfür müsstet ihr euch mit den Regularien, der Ausbildungsordnung für die entsprechende Ausbildung in Deutschland beschäftigen. Wenn eine Ausbildung hier in Deutschland anerkannt wird, gibt man dadurch zukünftigen Arbeitgebern eine Garantie, dass bestimmte Ausbildungsinhalte auf einem bestimmten Niveau mit der Prüfung nachgewiesen wurden. Das kann man nicht leichtfertig machen (auch um andere Bewerber auf eine Stelle nicht zu benachteiligen).

Auch wenn keine Teilanerkennung möglich sein sollte, dann hätte deine Stieftochter mit einer abgeschlossenen indischen Ausbildung zwei Vorteile:
1. Selbst wenn man die konkreten Ausbildungsmodule nicht anerkennen kann, so hat sie im fraglichen Bereich Wissen erworben. Das kann ihr dabei helfen, einen Ausbildungsplatz in Deutschland zu finden. Denn evtl. absehbare Schwierigkeiten im sprachlichen Bereich könnte sie durch vorhandene Fachkenntnisse kompensieren. Das erhöht die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses.
2. Durch eine absolvierte Ausbildung beweist sie Durchhaltefähigkeit. Das kann helfen, wenn Ausbildungsträger zu überzeugen. Aber auch beim Visumsantrag würde das neben Durchhaltewillen auch unterstreichen, dass man nicht nach dem nicht erfolgreichen FZF-Antrag nicht einfach auf irgendetwas umsteigt, ohne es wirklich ernst zu meinen.

JaySim schrieb am 17.12.2021 um 15:50:12:
Geplante Ausbildung in Deutschland: Altenpflegehelferin

Das ist meines Wissens keine duale Ausbildung als Arbeitnehmer, sondern eine Art schulische Ausbildung. Das müsstet ihr bei der Prüfung der Finanzierung berücksichtigen. Die Voraussetzungen können da regional sehr unterschiedlich sein. Auch beim Plan mit dem Sprachkurs solltet ihr die Finanzierbarkeit im Vorhinein prüfen. Es kann hier einen Unterschied machen, ob der Sprachkurs in Vorbereitung auf einen bestimmten Ausbildungsplatz (der bereits vertraglich garantiert ist) absolviert wird oder ob ein Sprachkurs erst die Voraussetzung für die Ausbildungsbewerbung schaffen soll.

Generell kann man noch zum Thema "in Deutschland leben wollen" sagen: Natürlich kann jeder Visumsbewerber sich zum Interesse bekennen, langfristig in Deutschland leben zu wollen. Aber der ernsthafte Wille, den eigentlichen Visumsgrund zu erfüllen, muss deutlich werden und sollte im Vordergrund stehen. Wenn verschiedene Anträge mit unterschiedlichen Begründungen gestellt werden, kann das den Verdacht erregen, der nun genannte Grund sei nur vorgeschoben. Umso deutlicher sollte man die Ernsthaftigkeit betonen und nachweisen, dass die Voraussetzungen für einen Erfolg gegeben sind (ob für FSJ, vorbereitenden Sprachkurs oder Ausbildung).

Hier kann es auch helfen, wenn ihr euch bei der Wahl für das FSJ oder die Ausbildung nicht auf die Wohnmöglichkeit bei euch beschränkt. Wichtig ist, dass ihr eine Stelle findet, die möglichst gut zu den Voraussetzungen deiner Stieftochter passt. Wenn das gegeben ist, schadet es nicht, wenn die Wohnmöglichkeit bei euch hilft, das Projekt sicher zu finanzieren.
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JaySim
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Antwort #31 - 19.12.2021 um 18:03:43
 
Danke @Alana

Bei der Ausbildungssuche ist es so dass sie sich leider auf ein Bundesland beschränken muss, weil man sich nur in dem  undesland bewerben kann, wo Zeugnis und Abschluss anerkannt wurden. Ein Riesen Ärgerniss.
Ich werde morgen den Anwalt R. T. kontaktieren. Ich hoffe mir nochmal eine Einschätzung zu bekommen, wie erfolgsversprechend unsere Pläne sind.
Nach dem was hier so geschrieben wurde bin ich ein ganz großes Stück pessimistischer, dass überhaupt irgendwas klappen kann
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« Zuletzt geändert: 20.12.2021 um 08:27:38 von Mick » 
Grund: Anwaltsnamen gekürzt. Datenschutz und so ;) 
 
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lottchen
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Antwort #32 - 19.12.2021 um 19:02:24
 
Du könntest ollip53 hier im Forum mal versuchen zu kontaktieren. Sein Stiefkind kam mit A1 nach D obwohl er beim Antrag bereits 16 war. Vielleicht kann er Dir noch ein paar Tipps geben.
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SimonB
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Antwort #33 - 19.12.2021 um 20:12:51
 
lottchen schrieb am 19.12.2021 um 19:02:24:
Sein Stiefkind kam mit A1 nach D obwohl er beim Antrag bereits 16 war.

Warum die Botschaft A1 akzeptiert hat, kann man hier nachlesen.

Die Mutter war bereits sehr gut integriert, hat nach 4 Monaten in D schon gearbeitet.
Umso ärgerlicher, dass trotzdem alles nach hinten losging. Und ist wohl doch ein Argument FÜR C1.

Die Remonstration läuft doch bereits.
Wie kann denn die Entscheidung einer AV vor 4 Jahren hier in diesem Fall helfen? Es zählt doch der Einzelfall.
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uwe1122
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Antwort #34 - 19.12.2021 um 20:54:54
 
JaySim schrieb am 19.12.2021 um 18:03:43:
ch werde morgen den Anwalt


Warum man hier den Namen der Kanzlei erwähnen muss erschließt sich mir nicht ganz.

Nun zum Topic: Du hast hier aussagekräftige Antworten zu Deiner Problematik bekommen.

Es sind Hinweise dabei die wirklich helfen könnten.Etwas zwischen den Zeilen zu lesen könnte nicht schaden.


Gruß

Uwe
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JaySim
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Antwort #35 - 19.12.2021 um 21:41:13
 
@Uwe1122:
Ich bin allen auch sehr dankbar.
Müsste nicht erwähnt werden stimmt..ich kenne den man auch nicht..das ist ein Erstkontakt..ich mache hier keine Werbung. Tür .or leid wenn das so rüberkam.
Die Tendenz, wo die Planung hin gehen muss ist mir bewusst, aber ich will das halt nochmal mit jemanden besprechen der die Erfahrung mit den Amtspraxis von ABH oder AV in solchen Fragen genauestens kennt.
Wenn wir nochmal ein Visum beantragen sollten dann muss der Antrag sitzen. Dafür bedarf es der perfekten Vorbereitung.

Zu dem Kindernachzugfall:

Mit A1 kommen ist tatsächlich sehr ungewöhnlich. Noch ungewöhnlicher ist die Begründung der Integrationserfolge der Mutter. Denn das ist absolut kein Argument. In der AVVA ist niedergeschrieben welche Gründe hilfreich sind. Die Integration der Referenzperson ist völlig irrelevant. Ein sehr schleierhafter Fall.

Ich kenne mich mittlerweile sehr präzise mit den Kindernachzuregelung aus. Der Hauptgrund warum es 16/17 Jährigen so "schwer" gemacht wird mit C1 ist dass dadurch die Eltern motiviert werden sollen die Kinder möglichst früher oder gleichzeitig mit nach Deutschland einreisen zu lassen. Denn dann gibt es die Sprachanforderung nicht. Leider hatte meine Partnerin nicht die Möglichkeit ihre Tochter früher nachziehen zu lassen.
Ich halte unseren Fall daher für atypisch. Aber das hilft alles nicht mehr.
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lottchen
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Antwort #36 - 20.12.2021 um 09:41:30
 
JaySim schrieb am 19.12.2021 um 18:03:43:
Bei der Ausbildungssuche ist es so dass sie sich leider auf ein Bundesland beschränken muss, weil man sich nur in demundesland bewerben kann, wo Zeugnis und Abschluss anerkannt wurden.


Die Anerkennung eines ausländischen Schulabschlusses bzw. die Gleichstellung desselben hängt nicht vom Bundesland ab. Die ist deutschlandweit gleich. Und selbst die von Berufsabschlüssen (den hat sie ja noch lange nicht).
https://www.kmk.org/themen/anerkennung-auslaendischer-abschluesse.html
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lottchen
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Antwort #37 - 20.12.2021 um 10:07:04
 
OK, sorry, ich sehe gerade, das ist doch Sache der Länder. Da hast Du recht.
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JaySim
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #38 - 20.12.2021 um 14:19:04
 
lottchen schrieb am 20.12.2021 um 10:07:04:
OK, sorry, ich sehe gerade, das ist doch Sache der Länder. Da hast Du recht.


Jein, ich habe mich da heute nochmal informiert. Berufsanerkennung ist zwar Ländersache. Grundsätzlich kann man sich dann aber mit der Anerkennung deutschlandweit bewerben. Es könnte aber passieren, dass bestimmte Arbeitgeber auf eine Anerkennung im eigenen Bundesland bestehen. Es ist also theoretisch doch möglich
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