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ABH verweigert Reisepaß für Baby (Gelesen: 5.499 mal)
traute
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17.12.2021 um 08:17:15
 
Ein Neugeborenes einer Mutter aus Eritrea bekommt keinen Reisepaß für Ausländer. Es hat Aufenthalt nach § 33 bekommen. Die Mutter wurde aufgefordert, einen Asylantrag für das Baby zu stellen. Das hat sie auch gemacht. Die Mutter befindet sich seit 2014 in DE und kam als unbegleitete Minderjährige. Sie hat subsidiären Schutz und auch keinen Reisepaß bekommen. Was kann sie tun, diese Situation zu ändern? Zur eritreischen Botschaft zu gehen ist keine Option.
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Antwort #1 - 17.12.2021 um 09:22:55
 
traute schrieb am 17.12.2021 um 08:17:15:
Was kann sie tun, diese Situation zu ändern?

Sobald der Bescheid des BAMF eintrifft für sich einen Reiseausweis für Ausländer und für ihr Kind eine AE § 25 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG und ebenfalls einen Reiseausweis für Ausländer beantragen und auf eine schriftliche Entscheidung der ABH warten.

Zu diesem Thema gibt es viel Rechtsprechung. Besonders aufgrund der von den eritreischen Behörden geforderten "Reueerklärung" haben viele Gerichte entschieden, dass eine Passbeschaffung unzumutbar und daher ein Reiseausweis auszustellen ist (lesenswert: VG Schleswig v. 25.06.2021 - 11 A 38/20 die sich auch mit der Gegenauffassung auseinandersetzt). Einer guten Beratungsstelle dürfte dies bekannt sein.
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« Zuletzt geändert: 17.12.2021 um 09:36:40 von N/V »  
 
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Antwort #2 - 17.12.2021 um 14:28:21
 
Danke, das Urteil kannte ich noch nicht.

Unklar ist mir jedoch, wieso das Baby einen Asylantrag stellen soll. Es wurde in DE geboren und ist nicht geflohen.

Bei den meisten Landsfrauen ist das anders. Die Babies bekommen gleich einen Reisepaß für Ausländer. Ist das evtl. eine "Kann" Entscheidung der SB? Die KollegInnen machen das anders.
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Antwort #3 - 17.12.2021 um 14:36:46
 
traute schrieb am 17.12.2021 um 14:28:21:
Danke, das Urteil kannte ich noch nicht.

Unklar ist mir jedoch, wieso das Baby einen Asylantrag stellen soll. Es wurde in DE geboren und ist nicht geflohen.

Bei den meisten Landsfrauen ist das anders. Die Babies bekommen gleich einen Reisepaß für Ausländer. Ist das evtl. eine "Kann" Entscheidung der SB? Die KollegInnen machen das anders.


Asylantrag, um den Aufenthaltstitel von der Mutter auf das Kind zu übertragen.
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Antwort #4 - 17.12.2021 um 14:37:06
 
traute schrieb am 17.12.2021 um 14:28:21:
Unklar ist mir jedoch, wieso das Baby einen Asylantrag stellen soll. Es wurde in DE geboren und ist nicht geflohen.

Das spielt innerhalb einer (Kern-)Familie keine Rolle, man bekommt auf Antrag und ohne Prüfung der Voraussetzungen einen einheitlichen Schutzstatus - s. § 26 AsylG. In diesem Fall bekommt das Kind den subs. Schutz abgeleitet von der Mutter.

Für das Kind ist das auch völlig von Vorteil, weil beim subs. Schutz das Erfordernis der Passbeschaffung für die Erteilung der AE auch irrelevant ist.

traute schrieb am 17.12.2021 um 14:28:21:
Ist das evtl. eine "Kann" Entscheidung der SB?

Grundsätzlich ja. Ist bei subs. Schutzberechtigten die Passbeschaffung unmöglich oder unzumutbar, besteht aber im Wege der Ermessensreduktion ein Anspruch auf Erteilung des Reiseausweises. Hier spielt die Frage der Zumutbarkeit eine Rolle.
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Antwort #5 - 17.12.2021 um 18:36:40
 
Anfang diesen Jahres hatte die Mutter einen Reisepaß beantragt. Dieser wurde mit der Begründung , dass sie bei der Botschaft in Berlin einen Nationalpaß holen solle, abgelehnt.
Wenn sie jetzt erneut einen Antrag stellt, kann sie die Unzumutbarkeit mit o.g. Urteil begründen, richtig?
Beim Baby steht nur die Zahl 33 in der Aufenthaltserlaubnis, ohne Gesetzesangabe. Ist es zwingend notwendig, einen Asylantrag für den Reisepaß zu stellen?
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Antwort #6 - 17.12.2021 um 18:50:56
 
traute schrieb am 17.12.2021 um 18:36:40:
Wenn sie jetzt erneut einen Antrag stellt, kann sie die Unzumutbarkeit mit o.g. Urteil begründen, richtig?

Nicht nur. Sie soll gegenüber der ABH genau die Gründe nennen, warum sie diese "Reueerklärung" nicht unterschreiben wird. Das Urteil liefert hierfür notwendige Argumente, die man aufgreifen und mit persönlichen Gründen verknüpfen sollte.

Je genauer, desto besser.

traute schrieb am 17.12.2021 um 18:36:40:
Ist es zwingend notwendig, einen Asylantrag für den Reisepaß zu stellen?

Der Antrag ist gestellt, und die Zuerkennung ist reine Formsache. Und es ist besser, einen Schutzstatus zu haben als keinen. Ansonsten steht das Kind irgendwann vor dem Problem, selbst mit der Botschaft Kontakt aufnehmen zu müssen.
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Antwort #7 - 17.12.2021 um 21:49:55
 
traute schrieb am 17.12.2021 um 18:36:40:
Beim Baby steht nur die Zahl 33 in der Aufenthaltserlaubnis, ohne Gesetzesangabe.


Das bezieht sich auf § 33 Aufenthaltsgesetz. Druck Dir das einfach aus. Für diese Aufenthaltserlaubnis gilt eine Passpflicht, das ist das Ungünstige daran.

Du findest immer auf der Karte solch eine Zahl und kannst im Aufenthaltsgesetz nachsehen, worum es geht. Bei "25,2" findest Du bei Deiner Ausländerbehörde in Klammern dahinter eine Präzisierung, z.B. (GFK) oder (§3 Asylgesetz) oder so etwas.
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Antwort #8 - 17.12.2021 um 22:29:58
 
Ich danke euch!
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Antwort #9 - 18.12.2021 um 08:41:19
 
Eine Frage habe ich doch noch.
Die Mutter stellt einen formlosen Antrag auf Asyl nach § 25 Abs.2 (4 AsylG) beim BAMF? Welche Unterlagen müssen dabei sein?

Nach Antwort vom BAMF stellt sie formlos den Antrag bei der ABH auf Reisepaß für sich und Kind mit Bescheid vom BAMF dazu? Diesen Antrag begründet sie gleich analog zum o.g. Urteil oder wartet erstmal ab und geht in Widerspruch bei Ablehnung?

Die ABH scheint das Urteil nicht zu kennen, denn der SB hat vor ein paar Tagen im persönlichen Gespräch alles abgelehnt.
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Antwort #10 - 18.12.2021 um 11:29:44
 
Ich dachte der Asylantrag für das Kind wurde bereits gestellt? Ansonsten reichen die Geburtsurkunde und der Anerkennungsbescheid der Mutter jeweils in Kopie zusammen mit einem schriftlichen Antrag aus. Wenn die AE 33 des Kindes für länger als sechs Monate erteilt wurde, ist der Antrag an die BAMF-Zentrale in Nürnberg zu adressieren, ansonsten an die zuständige Außenstelle.

Und nur zur Klarheit: Hat die ABH den Antrag auf Reiseausweis schriftlich abgelehnt? Denn wenn nicht, kann sie einfach auf eine schriftliche Entscheidung bestehen, hierfür müsste sie dann auch vorher angehört werden. Während der Anhörung kann sie dann mit Blick auf das Urteil ihre Gründe nennen.
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Antwort #11 - 19.12.2021 um 10:37:57
 
Der Asylantrag für das Kind ist noch nicht abgeschickt, da das persönliche Gespräch erst vor ein paar Tagen war. Die ABH hat der Mutter gesagt, sie solle den Antrag stellen, nachdem ihr mündlich die Ausstellung eines Reiseausweises abgelehnt wurde.

Antrag auf Reisepaß der Mutter war schriftlich Anfang diesen Jahres. Wurde schriftlich abgelehnt mit der Begründung, dass sie zur Botschaft gehen solle, um einen Nationalpaß zu holen. Da gab es das Urteil noch nicht.

Die Mutter ist nicht gefestigt genug, um mündliche Erklärungen abzugeben. Das Gespräch letzte Woche dauerte 1 Std. und hat sie sehr gestreßt. Offensichtlich kennt die ABH das Urteil nicht. Ich hoffe, die Angelegenheit läßt sich schriftlich klären.
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Antwort #12 - 19.12.2021 um 13:49:06
 
traute schrieb am 19.12.2021 um 10:37:57:
Offensichtlich kennt die ABH das Urteil nicht.

Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, das Urteil ist nicht generell bindend - u.U muss der Anspruch selbst eingeklagt werden. Im Übrigen hat das VG Schleswig die Berufung zugelassen; das OVG Lüneburg, welches die Abgabe der Erklärung sogar für zumutbar gehalten hat, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses Problem tritt dadurch, dass Antragstellern aus Eritrea nur noch der subsidiäre Schutz zuerkannt wird, vermehrt auf und bedarf einer endgültigen Klärung durch ein Bundesgericht (BVerwG, möglicherweise BVerfG) weil die Rechtsprechung der unteren Gerichte bislang uneinheitlich ist.

Falls die ABH also bei ihrer Ansicht bleibt, und davon ist auszugehen, wird das Verfahren auch länger dauern. Vermutlich wird sie sich keinen Anwalt leisten können, eine Beratungsstelle sollte aber involviert werden. Das alleine machen zu wollen halte ich nicht für ratsam.
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Antwort #13 - 19.12.2021 um 17:57:54
 
Wir wohnen in S-H. Evtl. könnte es ja klappen, weil es gleiches Bundesland ist. Danach können wir immer noch anders entscheiden. Ich versuche mal, den Kläger zu finden. Dann könnten wir uns bei seinem Anwalt anhängen.

@ Reinhard, weißt du vielleicht, welcher Anwalt das ist?
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Antwort #14 - 19.12.2021 um 18:07:55
 
Ist öffentlich zugänglich: https://www.asyl.net/rsdb/m29914
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