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Auflagen in Studenten-AE? (Gelesen: 943 mal)
dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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13.12.2021 um 21:52:05
 
Hallo zusammen,

es ist langsam Zeit für die nächste Frage Smiley

Ein Ausländer besitzt eine AE nach § 16b AufenthG für ein Bachelorstudium. Auf dem dazugehörigen Zusatzblatt steht klassischer Text "Studium an der Hochschule XXX, Studiengang: Bachelor YYY" und die gewöhnlichen Angaben zur Beschäftigung von 120/240 Tage im Jahr. Nun ist er mit dem Bachelor fertig und setzt sein Studium zum Master fort. Die ABH behauptet, er müsse den Text auf dem ZB ändern lassen und hat nun vor für diese Änderung 50 Euro an Gebühren gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 AufenthV zu kassieren.

Daher ist die Frage: ist die Gebührenerhebung in diesem Fall rechtens? Sind die oben zitierten Angaben zur Studieninrichtung bzw. Studiengang Auflagen i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG (da § 47 Abs. 1 Nr. 3 AufenthV ja explizit eine Gebührenerhebung nur bei Auflagenänderungen auf Antrag vorsieht)? Oder sind es allgemeine Nebenbestimmungen bzw. sogenannte "modifizierte Auflagen", bei deren Änderungen § 47 Abs. 1 Nr. 3 AufenthV keine Anwendung findet?

Was denkt Ihr dazu?

Danke im Voraus für Eure Meinungen!
dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 13.12.2021 um 22:48:20
 
dim4ik schrieb am 13.12.2021 um 21:52:05:
sogenannte "modifizierte Auflagen"

Das schon mal mit Sicherheit nicht. Modifizierte Auflage ist ein anderer Begriff für ein aliud gegenüber dem beantragten Verwaltungsakt. Der Ausländer in diesem Fall dürfte die ursprüngliche AE sicherlich zum Studium an der besagten Hochschule beantragt haben.

dim4ik schrieb am 13.12.2021 um 21:52:05:
allgemeine Nebenbestimmungen

Bei einem gebundenen Verwaltungsakt wie der AE § 16b AufenthG ist lediglich eine Nebenbestimmung in Form einer Bedingung oder einer Auflage möglich (§ 36 Abs. 1 Var. 1 VwVfG i.V.m § 12 Abs. 2 S. 1, 2 AufenthG).

Eine Bedingung liegt nicht vor, wenn der Wortlaut nicht eindeutig das Erlöschen mit dem Abbruch/der Beendigung des Studiums vorsieht.

Da die ABH aber durchaus eine Regelung treffen wollte, ist hier von einer Auflage auszugehen. Man müsste sich schon stark ins Zeug legen, um dem Zusatz die Regelungswirkung abzusprechen.

Im Übrigen rate ich hier zu einem gewissen Pragmatismus, eigentlich wäre eine neue AE fällig.
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dim4ik
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Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 13.12.2021 um 23:05:29
 
Danke schon mal für die Aufklärung.
Zitat:
eigentlich wäre eine neue AE fällig

Ich habe vergessen zu erwähnen, dass die aktuelle AE des Ausländers noch einige Monate gültig ist und er bereits das Masterstudium begonnen hat. Bedeutet das nach Deinen Ausführungen, dass er - strikt genommen - gegen die Auflagen verstoßen hat?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 13.12.2021 um 23:18:15
 
Ich sehe das mit Blick auf fehlenden Voraussetzungen eines Widerrufs nach § 52 Abs. 3 AufenthG nicht so streng. Die Auflage wirkt sich ja nicht unmittelbar auf die Gültigkeit der AE aus, sondern soll die Möglichkeit des Widerrufs sicherstellen.

Meine Ausführungen waren darauf gerichtet, dass mit dem Masterstudium ein neuer Zweck eingetreten ist, für den eigentlich eine neue AE ausgestellt werden müsste. Daher ist die Änderung der Auflage hier die kostengünstigere Alternative.
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