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Ehegattennachzug Visum (Gemeinsame Einreise aus Neuseeland) (Gelesen: 2.377 mal)
LukasJk
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11.12.2021 um 22:13:31
 
Hey Community,
mir wurde dieses Forum empfohlen, hoffentlich finde ich hier ein paar Antworten.
Zu meiner Situation:
Meine Frau(Chinesische Staatsbürgerin) und ich haben uns vor 4 1/2 Jahren in Australien getroffen und Oktober 2021 in Neuseeland geheiratet. Ich war nach Abschluss meines Studiums für die meiste Zeit im Ausland. (2 Jahre Australien, 2 Jahre Neuseeland mit working holiday Visa, paar Monate Asien mit normalem Touristen Visa) Ich habe mich nicht in Deutschland abgemeldet da es nie geplant war langfristig ins Ausland zu ziehen. Im November diesen Jahres haben wir ein Visum für den Ehegattennachzug bei der deutschen Botschaft in Wellington beantragt und alle erforderlichen Unterlagen eingereicht (A1 Nachweis usw).
Heute bekamen meine Eltern in Deutschland dann plötzlich einen Brief von der Ausländerbehörde meines Landkreises mit dem Inhalt, dass ich bitte einen Arbeitsvertrag und Einkommensnachweise schnellstmöglich einschicken soll.
Hier der Inhalt im exakten Wortlaut:

"Sehr geehrter Herr x!

Für die Bearbeitung des o.g. Visumantrags ihrer Ehefrau benötige ich folgende Unterlagen

1.Aktuelle Einkommensnachweise
2.Kopie des Arbeitsvertrages

Bitte reichen Sie die Unterlagen kurzfristig ein.

Mit freundlichen Grüßen "


Da ich Staatsbürger bin habe ich damit nicht gerechnet und auch von der Botschaft in Wellington wurde mir nochmals versichert, dass ich diese Nachweise nicht brauche. Jetzt bin ich natürlich verzweifelt da ich in diesen vier Jahren unzählige Jobs hatte und vieles auch von der Jahreszeit usw abhängt. (Working Holiday halt) Die letzten 3 Monate zum Beispiel haben wir überhaupt nicht gearbeitet, da Winter und wir uns eine Auszeit fürs Visum, deutsch lernen und Reisen genommen haben.
Was kann ich tun? Erst Gespräch mit dem Sacharbeiter suchen und versuchen ihm meine Lage zu erklären? Kann ich etwas "falsches" sagen im Gespräch? Oder direkt einen Anwalt einschalten? Was ist überhaupt die rechtliche Basis auf die sich der Sacharbeiter beruft wenn er meinen Arbeitsvertrag und Einkommensnachweise sehen will? Mache mir sehr große Sorgen, dass das Visum wegen der fehlenden Nachweise und Arbeitsvertrag abgelehnt wird.
Vielen Dank im voraus, ich freue über jede Antwort.
Liebe Grüße,
Lukas
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uwe1122
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Antwort #1 - 11.12.2021 um 23:56:51
 
LukasJk schrieb am 11.12.2021 um 22:13:31:
Oktober 2021 in Neuseeland geheiratet.


Hallo,

du bist deutscher Staatsbürger,und hast rechtmässig eine Ehe geschlossen.

Der gesicherte LU spielt bei einer FZF zum deutschen Ehepartner keine Rolle.

Warum ,und aus welchem Grund oder welcher Rechtsgrundlage die ABH das von Dir fordert erschliesst sich mir im Moment nicht.

Ich empfehle Dir eine schriftliche Anfrage an die ABH wie sie ihre Forderung begründen , und auf welcher Rechtgrundlage sich diese Forderung beruft.

Eine VE brauchst Du ja nicht,ihr seit ja schon verheiratet.

Gruß

Uwe
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uwe1122
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Antwort #2 - 12.12.2021 um 00:27:31
 
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1) (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__28.html


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LukasJk
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Antwort #3 - 12.12.2021 um 01:48:39
 
Hallo Uwe,

vielen Dank für deine Antwort!

Könnte die ABH argumentieren, dass mein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht in Deutschland liegt? Falls ja, was kann ich tun?
Ich habe nie geplant auszuwandern und habe Deutschland immer als meinen Lebensmittelpunkt angesehen. Es stand für mich immer außer Frage, dass ich nach meinen Reisen zurück kehre. Weiterhin war auch nur ein Jahr Neuseeland mit dem Working Holiday Visa geplant, durch Covid wurden es dann am Ende Zwei. Auch gibt es mit Working Holiday Visa keine Chance auf eine Aufenthaltsgenehmigung, es ist sogar verboten eine Vollzeit Arbeitsstelle anzunehmen. Der Grund meiner Abwesenheit aus Deutschland lag zu jedem Zeitpunkt ausschließlich beim Reisen.Deshalb habe ich meinen Wohnort auch zu keinem Zeitpunkt abgemeldet. Auch war ich zwischen meinem Australien und Neuseeland Aufenthalt für mehr als 6 Monate in Deutschland und habe in meiner gemeldeten Wohnung im Elternhaus gelebt. Weiterhin sind die Definitionen des "gewöhnlichen Wohnortes" sehr schwammig und undeutig formuliert, zumindest jene, die ich finden konnte.
Kann die ABH trotz dieser Tatsachen das Gegenteil behaupten und dadurch das Visa meiner Ehefrau ablehnen?

Liebe Grüße,
Lukas




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uwe1122
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Antwort #4 - 12.12.2021 um 02:17:41
 
Ich persönlich kann mir nicht vorstellen das es ein Problem mit dem FZF Visum geben könnte,aber das zählt ja nicht.

Aber ich muss gestehen das ich den § 5 Abs. 1 Nr. 1 nicht wirklich richtig deuten kann.Vermutungen meinerseits helfen Dir auch nicht weiter.


Wie schon geschrieben,wichtig ist die schriftliche Antwort der ABH nach welcher Rechtsgrundlage der LU für Dich gesichert sein muß.

Warte mal noch etwas ab es werden sich garantiert noch andere Member zu Deinem "Fall" äussern,die machen bestimmt nicht alle Nachtdienst,so wie ich .

Gruß

Uwe
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Petersburger
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Antwort #5 - 12.12.2021 um 09:37:22
 
LukasJk schrieb am 12.12.2021 um 01:48:39:
Könnte die ABH argumentieren, dass mein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht in Deutschland liegt?

Nur dann, wenn sie eine seit 10 Jahren höchstgerichtlich "abgeschaffte" Rechtsauffassung vertritt. Darüber lohnt es sich erst zu reden, wenn sie geäußert wird.

Dein bisheriger und Dein gegenwärtiger Aufenthaltsort ist für die Entscheidung unerheblich: Das Gesetz schließt keine gemeinsame Einreise der Familie aus.

Natürlich gibt es ein solches Visum nur für einen gemeinsamen Aufenthalt in Deutschland, aber Euch geht es ja genau darum.

Dass der Lebensunterhalt für die Entscheidung unerheblich ist, hat uwe1122 schon ausgeführt.

Mein Schreiben an die ABH wäre kein "Wieso? Warum?"-Schreiben, sondern
"Versehentlich haben Sie von mir Unterlagen erbeten, die nur für den Familiennachzug zum zum ausländischen Ehepartner relevant sind.
Ich bin jedoch Deutscher.
Bitte treffen Sie unverzüglich eine Entscheidung aufgrund der bereits vorhandenen Unterlagen."
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SimonB
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Antwort #6 - 13.12.2021 um 15:09:29
 
LukasJk schrieb am 12.12.2021 um 01:48:39:
Kann die ABH trotz dieser Tatsachen das Gegenteil behaupten und dadurch das Visa meiner Ehefrau ablehnen?

Die für deinen Wohnort in De zuständige ABH behauptet bisher nichts. Die ABH möchte etwas sehen. Das wären die Einkommensnachweise. Denn du bist ja in Deutschland wohnhaft gemeldet und deine Frau will im Wege der FZF zu dir ziehen. Oder man möchte einen evtl. ab demnächst geltenden Arbeitsvertrag sehen.

In aller Regel soll die AE abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden.
Das sehe ich auch so.
Du kannst von Neuseeland aus der ABH mitteilen, dass das vorliegt und du aber gerade nicht am Wohnort bist. Du kannst auch deinen Eltern Vollmacht erteilen, diese Nachweise der ABH zuzustellen.

Wenn es von der §5-Regel Abweichungen oder Ausnahmegründe gibt, wird die ABH das noch auf Nachfrage erklären.

Ich bin mir nicht sicher, ob es IMMER ohne Nachweis der Lebensunterhaltssicherung für die Zukunft zu einem FZF-Visum kommt.
Das ist kein Automatismus.
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lottchen
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Antwort #7 - 13.12.2021 um 15:43:16
 
SimonB schrieb am 13.12.2021 um 15:09:29:
Ich bin mir nicht sicher, ob es IMMER ohne Nachweis der Lebensunterhaltssicherung für die Zukunft zu einem FZF-Visum kommt. Das ist kein Automatismus.


Doch, bei einem Deutschen eigentlich schon. Als mein Ex-Mann sein Visum zur FZF beantragte bekam ich auch ein Schreiben mit der Bitte, meine Einkommensnachweise mitzubringen. Als ich dann der Bearbeiterin in der Behörde gegenübersaß meinte sie nur: Sie sind ja Deutsche, von Ihnen muss ich keinen Einkommensnachweis sehen.
Es spielt keine Rolle, was Du jetzt verdienst. Es spielt keine Rolle, was Du zukünftig in D verdienst. Antworte so wie von Petersburger vorgeschlagen und gut ist. Und mach Dich unnötig kirre. Wenn nochwas kommt frage hier nach. Ihr seid (zumindest wie bis jetzt ersichtlich) kein besonders schwieriger Fall.
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SimonB
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Antwort #8 - 13.12.2021 um 15:53:41
 
lottchen schrieb am 13.12.2021 um 15:43:16:
eigentlich schon

Ja, eigentlich schon. Aber nicht immer und automatisch.

@Petersburger stellte seine Antwort auf den jetzigen Aufenthalt ab. Der ist tatsächlich nicht relevant.
Der Fragesteller ist ja bei seinen Eltern wohnhaft gemeldet. 
@uwe war sich nicht sicher, wie der § 5 AufenthG  zu bewerten ist.

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erne
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Antwort #9 - 13.12.2021 um 18:24:56
 
SimonB schrieb am 13.12.2021 um 15:53:41:
@uwe war sich nicht sicher, wie der § 5 AufenthGzu bewerten ist.

ist doch einfach:
AufenthG 28
Zitat:
(1) 1Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
     1.      Ehegatten eines Deutschen,
     2.      ...


zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. ...
Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden.


Diese berüchtigte "Regelausnahme" ist allerdings Geschichte, die ehemals von ABHs reininterpretierte "Zumutbarkeit" im Ausland zu leben widerspricht dem Recht deutscher Staatsangehörigen in D zu leben und dem garantierten Schutz der Ehe.
Dieses Pferd reitet keine ABH mehr, zu sicher ist die Wahrscheinlichkeit einen Prozess zu verlieren und zu leicht verdientes Geld für Anwälte


auch der berüchtigte §27.3 AufenthG ist so (un)glücklich formuliert, dass der so gut wie nie greifen kann.


So gesehen braucht man nur einen Antrag mit den Nachweisen der Ehe und der Staatsangehörigkeit, dann geht alles automatisch

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SimonB
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Antwort #10 - 13.12.2021 um 19:14:57
 
erne schrieb am 13.12.2021 um 18:24:56:
die ehemals von ABHs reininterpretierte "Zumutbarkeit" im Ausland zu leben 

Dazu schreibt die ABH  nichts.
Wenn sie verlangen würde, dass der Ehemann auch in Neuseeland oder in China mit seiner Ehefrau leben könnte, macht die Nachweisvorlage von Einkommen doch gar keinen Sinn.
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Antwort #11 - 14.12.2021 um 03:33:37
 
Uwe und Simon:
Es ist so, wie Petersburger. Lottchen und erne schrieben. Sein Einkommen spielt schon lange keine Rolle mehr, wenn er deutscher Staatsbürger ist. Das kann er wie von Petersburger geschrieben beantworten.
Ich habe vor 15 Jahren so eine Anfrage der ABH bekommen und konnte das im Telefonat (von China aus) so beantworten. "Ich bin Deutscher." - "Ach so, nee, dann vergessen sie das."

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Antwort #12 - 14.12.2021 um 07:45:59
 
SimonB schrieb am 13.12.2021 um 15:53:41:
@Petersburger stellte seine Antwort auf den jetzigen Aufenthalt ab. Der ist tatsächlich nicht relevant.
Der Fragesteller ist ja bei seinen Eltern wohnhaft gemeldet.

Ich möchte nicht gern mit Unfug in Verbindung gebracht werden.

Für die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung ist eine nicht erfolgte Abmeldung irrelevant.
Wäre das anders, hätte die Ehefrau des TS auch dann Anspruch auf eine AE, wenn ihr Ehemann im Ausland verbleibt und nur bei seinen Eltern gemeldet ist. Sie müsste sich dann auch nur dort anmelden.

Der Gesetzgeber unterscheidet sehr wohl zwischen "seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat" und "gemeldet ist".

Was nichts daran ändert, dass ein gemeinsamer Aufenthalt der Eheleute im Ausland und eine gemeinsame Übersiedlung nach Deutschland selbstverständlich möglich sind.

SimonB schrieb am 13.12.2021 um 15:09:29:
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Das ist kein Automatismus.

Ist es sehr wohl.

Die bereits im Thema genannte "Regelausnahme" ist seit dem BVerwG-Urteil 10 C 12.12 vom 04.09.20212 Geschichte, wo in RN 26 formuliert ist
Zitat:
Einem deutschen Staatsangehörigen kann nur bei gewichtigen öffentlichen Belangen zugemutet werden, die Ehe für einige Zeit gar nicht oder nur im Ausland führen zu können. Sie dauerhaft im Ausland führen zu müssen, ist für ihn in jedem Fall unangemessen und unzumutbar.

Da diese Zumutbarkeit die Voraussetzung für die Versagung eines FZF-Visums aufgrund fehlenden LU war, hat sich diese Frage seither erledigt.
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Antwort #13 - 14.12.2021 um 21:27:57
 
nixwissen schrieb am 14.12.2021 um 03:33:37:
Uwe und Simon:
Es ist so, wie Petersburger. Lottchen und erne schrieben. Sein Einkommen spielt schon lange keine Rolle mehr, wenn er deutscher Staatsbürger ist.



Das hatte ich auch so auf aufgefasst,das war auch meine Antwort.

Was mich persönlich interssierte war der , des §5 im §28.

ist ja nun dank @erne geklärt worden.

Gruss

Uwe


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