SimonB schrieb am 13.12.2021 um 15:53:41:@Petersburger stellte seine Antwort auf den jetzigen Aufenthalt ab. Der ist tatsächlich nicht relevant.
Der Fragesteller ist ja bei seinen Eltern wohnhaft gemeldet.
Ich möchte nicht gern mit Unfug in Verbindung gebracht werden.
Für die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung ist eine nicht erfolgte Abmeldung irrelevant.
Wäre das anders, hätte die Ehefrau des
TS auch dann Anspruch auf eine
AE, wenn ihr Ehemann im Ausland verbleibt und nur bei seinen Eltern gemeldet ist. Sie müsste sich dann auch nur dort anmelden.
Der Gesetzgeber unterscheidet sehr wohl zwischen "seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat" und "gemeldet ist".
Was nichts daran ändert, dass ein gemeinsamer Aufenthalt der Eheleute im Ausland und eine gemeinsame Übersiedlung nach Deutschland selbstverständlich möglich sind.
SimonB schrieb am 13.12.2021 um 15:09:29:Ich bin mir nicht sicher, ob es IMMER ohne Nachweis der Lebensunterhaltssicherung für die Zukunft zu einem FZF-Visum kommt.
Das ist kein Automatismus.
Ist es sehr wohl.
Die bereits im Thema genannte "Regelausnahme" ist seit dem BVerwG-Urteil 10 C 12.12 vom 04.09.20212 Geschichte, wo in RN 26 formuliert ist
Zitat:Einem deutschen Staatsangehörigen kann nur bei gewichtigen öffentlichen Belangen zugemutet werden, die Ehe für einige Zeit gar nicht oder nur im Ausland führen zu können. Sie dauerhaft im Ausland führen zu müssen, ist für ihn in jedem Fall unangemessen und unzumutbar.
Da diese Zumutbarkeit die Voraussetzung für die Versagung eines FZF-Visums aufgrund fehlenden
LU war, hat sich diese Frage seither erledigt.