Damit das hier nicht in die falsche Richtung geht:
Es geibt genau zwei Zeitpunkte, zu denen ein
AT erlöschen kann: Bei ständiger Ausreise (Dein Fall) mit der Ausreise, anderenfalls nach sechs Monaten (verlängerbare Frist bzw. für bestimmte FÄlle auch einfach eine andere).
Zu diesem Zeitpunkt muss der
LU gesichert sein (einschl. Prognoseentscheidung). Nicht jedoch irgendwann später - fünf oder fünfzehn oder dreißig Jahre später.
Daher spielte es keine Rolle, was bei der tatsächlich stattfindenden Wiedereinreise für Verhältnisse sind, sondern nur die Verhältnisse, die zum möglichen Erlöschenszeitpunkt erkennbar waren bzw. prognostiziert werden konnten.
lottchen schrieb am 09.12.2021 um 16:36:26: wovon willst Du leben wenn Du wieder nach D einreist, wie willst Du Dich krankenversichern? Das musst Du klären.
Das ist zwar alles richtig und muss getan werden, ist aber ausländerrechtlich völlig egal:
Wenn die 2012 bei Ausreise vorhandene
NE mit der Ausreise erloschen ist, kann der Inhaber jetzt Geld haben wie Bill Gates oder Elon Musk oder ... - die
NE bleibt erloschen.
Ist die
NE dagegen nicht erloschen, kann der Inhaber jetzt genauso mittellos einreisen und in die deutschen Sozialsysteme, als wäre er nie ausgereist und befände sich seit Jahren in diesen Sozialsystemen.
Um jetzt wieder vom Allgemeinen weg hin zum Konkreten zu kommen:
Kontakt aufnehmen zur
ABH des letzten Wohnsitzes und eine Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 beantragen.
Danach hat man schriftlich, ob die eigene
NE erloschen ist oder nicht.
Und kann entsprechend planen.